MPRE231700964 ECLI:DE:BPatG:2018:211118B29Wpat548.16.0 BPatG München 29. Senat 20181121 29 W (pat) 548/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Yes!-Changemanagement" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 229 449.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Yes!-Changemanagement 3 ist am 22. Dezember 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Unternehmensberatung 5 angemeldet worden. 6 Mit Beschluss vom 26. August 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 7 Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei eine aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen bzw. englischen Sprache bestehende, rein werbeanpreisende, in ihrem Aussagegehalt leicht verständliche Sachangabe. Die angemeldeten Dienstleistungen würden dahingehend anpreisend beschrieben, dass sie sich mit Changemanagement beschäftigten bzw. damit in engem Sachzusammenhang stünden. Eine gewisse Unbestimmtheit oder Unschärfe begründe keine Unterscheidungskraft. Da die werbeanpreisende Sachaussage dominiere, fehle es dem angemeldeten Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, 9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 26. August 2016 aufzuheben. 10 Zur Begründung trägt er vor, hinter der angemeldeten Bezeichnung verberge sich ein besonderes Konzept der Formulierung und Umsetzung von Veränderungen in Unternehmensstrukturen und -prozessen, welches seit 2009 angewandt werde und sich seitdem am Markt als so erfolgreich erwiesen habe, dass eine Gefahr der Nachahmung durch die Konkurrenz bestehe. „Yes!-Changemanagement“ sei bei namhaften großen Unternehmen bzw. Vereinen angewandt worden und habe sich zu einem mittlerweile bekannten Ansatz entwickelt, der große Beachtung gefunden und einen großen Bekanntheitswert erlangt habe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 1. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Der Eintragung der Bezeichnung „Yes!-Changemanagement“ als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 14 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 15 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 16 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). 17 Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; a. a. O. Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 – BIOMILD; BGH a. a. O. – DüsseldorfCongress). 18 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Denn die hier angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen im konkreten Dienstleistungszusammenhang nur als schlagwortartigen Sachhinweis auffassen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. 19
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