MPRE231870964 ECLI:DE:BPatG:2018:181018B30Wpat526.17.0 BPatG München 30. Senat 20181018 30 W (pat) 526/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "CAN" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 102 530.1 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 CAN 3 ist am 18. März 2016 für folgende Waren und Dienstleistungen 4 „Klasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotographische, Mess-, Signal-, Kontroll- sowie Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere Analysegeräte für nichtmedizinische Zwecke, Beobachtungsinstrumente, physikalische Apparate und Instrumente, Chips [integrierte Schaltkreise] sowie Halbleiter, insbesondere zum Zwecke des Testens und Analysierens von Wirk- sowie Giftstoffen, insbesondere elektro- und biosensitive Chips, insbesondere bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren; Datenverarbeitungsgeräte und Computer insbesondere mit Programmen zum Durchführen von Messungen und zur Analyse von Messdaten zum Zwecke des Testens sowie Analysierens von Wirk- und Giftstoffen, insbesondere bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren 5 Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Analysegeräte für medizinische Zwecke, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, medizinische Apparate und Instrumente, insbesondere zur medizinischen Diagnostik, insbesondere bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren 6 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere Bakteriologie, biologische Forschung, physikalische Forschungen, Qualitätsprüfung, Umweltschutzforschung und Vermietung von Computer-Software sowie von Datenverarbeitungsgeräten, insbesondere zum Testen sowie Analysieren von Wirk- und Giftstoffen, insbesondere für die wissenschaftliche, medizinische und veterinärmedizinische Anwendung sowie Diagnostik, insbesondere bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, insbesondere Design und Wartung von Computersoftware zum Testen sowie Analysieren von Wirk- und Giftstoffen, insbesondere für die wissenschaftliche, medizinische und veterinärmedizinische Anwendung sowie Diagnostik, insbesondere bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren“ 7 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 8 Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2017 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle und die Kennzeichnung als Warenbeschreibung auch einem Freihaltungsbedürfnis unterliege (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). 9 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei der Buchstabenfolge CAN handele es sich um die lexikalisch nachweisbare sowie gebräuchliche Fachabkürzung aus den Anfangsbuchstaben des Fachbegriffs „Controller Area Network“. Hiermit werde ein von der Internationalen Standardisierungs-Organisation (ISO) standardisierter, echtzeitfähiger Feldbus für die serielle Datenübertragung in der Automotive-Technik, der Automations-, Fertigungs- und Medizintechnik bezeichnet. Die Fachabkürzung CAN bezeichne eine serielle Kommunikationstechnologie, die insbesondere für den zuverlässigen Datenaustausch zwischen elektronischen System- und (Steuer-)Geräten eingesetzt werde. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde sich das Anmeldezeichen den angesprochenen Verkehrskreisen daher ausschließlich als beschreibender Sachhinweis erschließen. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 11 Sie trägt vor, das Markenzeichen entbehre weder der notwendigen Unterscheidungskraft, noch sei es für die relevanten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 freihaltebedürftig. Die Markenstelle habe das Anmeldezeichen CAN zu Unrecht als Abkürzung von „Controller Area Network“ angesehen. Der sich aufdrängende Bedeutungsgehalt des Zeichens CAN sei vielmehr das englische Wort „can“ (im Sinne von Deutsch: „können“). Auch unter Berücksichtigung der Schreibweise in Majuskeln werde der Verkehr daher nicht annehmen, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um ein Akronym handele. Die gegenteilige Auffassung der Markenstelle beruhe auf einer zergliedernden Betrachtungsweise. 12 Dabei habe die Markenstelle schon die angesprochenen Verkehrskreise fehlerhaft bestimmt. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich gerade nicht an Computerfachleute, sondern vielmehr an wissenschaftliche Fachkreise, die sich mit der Analyse von Stoffen, mit medizinischen Tätigkeiten bzw. der Bereitstellung von entsprechenden Geräten befassten. Keine dieser Tätigkeiten setze spezielle Kenntnisse über ein „Controller Area Network“ voraus. Zwar könne ein solches in die relevanten Geräte implementiert sein, jedoch sei dies für die angesprochenen Fachkreise völlig uninteressant. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass diesen Kreisen der Begriff „Controller Area Network“ bekannt sei. 13 Eine objektive, unmittelbare und nicht zergliedernde Betrachtungsweise des Zeichens CAN durch die angesprochenen Verkehrskreise führe also alleine zum Bedeutungsgehalt „can“ und nicht zu „Controller Area Network“. Beide Bedeutungen des englischen Wortes „can“ (nämlich „können“ und „Dose“) stünden indes in keinerlei beschreibendem Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. 14 Selbst wenn man aber unterstelle, dass CAN als Abkürzung aufgefasst werde, sei nicht klar, welche der zahlreichen lexikalisch nachvollziehbaren Abkürzungen gemeint sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses dabei auch nicht auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zurückgegriffen werden (unter Hinweis auf BGH I ZB 64/13 - ECR-Award). 15 Aber auch dann, wenn man schließlich - entgegen allem Vorgesagten - unterstelle, dass sich „CAN“ den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als Hinweis auf ein „Controller Area Network“ erschließe, sei völlig unklar, inwiefern dies die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben solle. Es werde bestenfalls ein diffuses Begriffsfeld angesprochen, was aber nicht ausreiche um ein Schutzhindernis zu begründen. 16 Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass für die Firma R… GmbH, wel- che den CAN-Bus entwickelt habe, die Unionsmarke 008 516 817 CAN seit Januar 2010 eingetragen sei. Sämtliche Verwendungen von CAN, die sich auf den CAN-Bus von B… bezögen, seien also markenmäßig. Es werde stets auf die Marke von B… rekurriert. 17 Der Senat hat der Anmelderin mit Terminsladung vom 7. August 2018 Rechercheergebnisse zu der Verwendung der Buchstabenkombination CAN übersandt. 18 Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26. September 2018 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt: 19 „Klasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotographische, Mess-, Signal-, Kontroll- sowie Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere nämlich Analysegeräte für nicht-medizinische Zwecke, Beobachtungsinstrumente, physikalische Apparate und Instrumente, Chips [integrierte Schaltkreise] sowie Halbleiter, insbesondere zum Zwecke des Testens und Analysierens von Wirk- sowie Giftstoffen, insbesondere elektro- und biosensitive Chips, insbesondere nämlich bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren; Datenverarbeitungsgeräte und Computer insbesondere mit Programmen zum Durchführen von Messungen und zur Analyse von Messdaten zum Zwecke des Testens sowie Analysierens von Wirk- und Giftstoffen, insbesondere bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren 20 Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere nämlich Analysegeräte für medizinische Zwecke, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, medizinische Apparate und Instrumente, insbesondere zur medizinischen Diagnostik, insbesondere nämlich bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren 21 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere Bakteriologie, biologische Forschung, physikalische Forschungen, Qualitätsprüfung, Umweltschutzforschung und Vermietung von Computer-Software sowie von Datenverarbeitungsgeräten, insbesondere zum Testen sowie Analysieren von Wirk- und Giftstoffen, insbesondere für die wissenschaftliche, medizinische und veterinärmedizinische Anwendung sowie Diagnostik, insbesondere nämlich bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren; Entwurf und-Entwicklung von Computerhardware und -Software, insbesondere Design und Wartung von Computersoftware zum Testen sowie Analysieren von Wirk- und Giftstoffen, insbesondere für die wissenschaftliche, medizinische und veterinärmedizinische Anwendung sowie Diagnostik, nämlich bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren“. 22 Durch die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, so die Anmelderin, sei eine noch stärkere und hinreichende Abgrenzung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dem von der Firma R… GmbH entwickelten seriellen Bussystem „CAN“ erreicht. 23 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 24 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2017 aufzuheben, mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß Schriftsatz vom 26. September 2018 beschränkt wird. 25 Mit Schriftsatz vom 26. September 2018 hat die Anmelderin ferner beantragt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 27 Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung CAN als Marke steht hinsichtlich sämtlicher beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 28 1. Der Prüfung im Hinblick auf das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt das endgültig formulierte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung vom 26. September 2018. In der - wie hier - vorbehaltlos erfolgten Einreichung eines eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist zugleich der Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren und Dienstleistungen zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere, umfangreichere Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausschließt (BPatG Mitt. 1994, 137; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 325/03 Biographie; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 39 Rn. 2). 29 Im Ergebnis dahingestellt bleiben kann dabei, wie es sich auswirkt, dass sich nach der Formulierung des Verzeichnisses in der Fassung vom 26. September 2018 die in den Klassen 9, 10 und 42 eingefügte objektive Einschränkung „nämlich bei biologischen Zellen und zellbasierten Verfahren“ alleine auf den jeweils vorhergehenden, mit „insbesondere“ eingeleiteten Halbsatz bezieht. Denn selbst wenn man zugunsten der Anmelderin davon ausgeht, dass sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 10 und 42 ausschließlich einschränkt auf „biologische Zellen und zellbasierte Verfahren“ beansprucht werden, steht der Anmeldung das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen. 30 2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). 31 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 32 3. Buchstaben und Buchstabenfolgen - wie vorliegend CAN - fehlt entsprechend dann die Unterscheidungskraft, wenn sie in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebräuchliche oder aus sich heraus verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen oder es sich um eine Angabe handelt, durch die lediglich ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe „Z“; BPatG BlPMZ 2012, 283 – B & P sowie zur Frage der Kennzeichnungskraft einer Buchstabenfolge BGH GRUR 2015, 1127, Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2011, 831 Rn. 18 – BCC; GRUR 2004, 600 – d-c-fix/CD-FIX). 33 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Abkürzungen sprachliche Hilfsmittel darstellen, die nicht ohne weiteres der korrekten vollständigen Wiedergabe der jeweiligen Sachbezeichnung gleichgestellt werden dürfen. Deshalb sind nur solche Abkürzungen schutzunfähig, die ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe beschreibend eingesetzt werden können, weil sie in diesem Sinne gebräuchlich oder zumindest aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind (vgl. BPatG BlPMZ 2012, 283 - B & P; vgl. auch BGH GRUR 2013, 731, Nr. 16–21 - Kaleido [keine Abkürzung von »Kaleidoskop“]), wobei es im Einzelfall auch auf die Kenntnisse von Fachleuten ankommen kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 428). Maßgeblich sind die jeweils branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten, so dass nicht ohne weiteres nur auf spezielle Fachausdrücke im angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abgestellt werden darf (vgl. BGH GRUR 2014, 1206, Nr. 13 - ECR-Award). Für die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung reicht ferner der bloße Eintrag in einem Abkürzungslexikon für sich gesehen noch nicht ohne weiteres aus (BGH GRUR 2015, 1127, Nr. 13 - ISET/ISETsolar). Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden , dass sämtliche in derartigen – häufig sehr umfangreichen – Wörterbüchern verzeichneten Abkürzungen dem gängigen Sprachgebrauch entsprechen. Insoweit bedarf es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, die im Einzelfall darauf schließen lassen, dass die fragliche Angabe im Verkehr als beschreibende Abkürzung verstanden und deshalb auch als solche verwendet werden kann (BGH GRUR 2015, 1127, Nr. 13 - ISET/ISETsolar; siehe zum Ganzen auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 428). 34 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Buchstabenkombination CAN für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.