MPRE232060964 ECLI:DE:BPatG:2019:110119B28Wpat582.17.0 BPatG München 28. Senat 20190111 28 W (pat) 582/17 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MayCu (Wort-Bild-Marke)/MACO" – Waren- und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die eingetragene Marke 30 2013 037 841 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig am 11. Januar 2019 beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 30 2009 073 627 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen die Eintragung der Marke 30 2013 037 841 für nachfolgende Waren richtet: „Baubeschläge aus Metall, Bettbeschläge aus Metall, Drückergarnituren aus Metall, Fensterbeschläge aus Metall, Fensterklinken, Griffe (Knöpfe) aus Metall, Türbeschläge aus Metall, Türgriffe aus Metall, Türklinken“. 2. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2009 073 627 wird die Löschung der Eintragung der Marke 30 2013 037 841 für die vorgenannten Waren angeordnet. 3. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2017 ist gegenstandslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 30 2009 073 627 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen die Eintragung der Marke 30 2013 037 841 für die Waren „Container aus Metall, Kupfer (roh oder teilweise bearbeitet)“ richtet. I. 1 Die am 21. Juni 2013 angemeldete farbige Wort-/Bildmarke 30 2013 037 841 2 ist am 19. August 2013 für die nachgenannten Waren in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden: 3 Klasse 6: 4 Baubeschläge aus Metall, Bettbeschläge aus Metall, Container aus Metall, Drückergarnituren aus Metall, Fensterbeschläge aus Metall, Fensterklinken, Griffe (Knöpfe) aus Metall, Kupfer (roh oder teilweise bearbeitet), Türbeschläge aus Metall, Türgriffe aus Metall, Türklinken. 5 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer am 11. Dezember 2009 angemeldeten und am 15. Oktober 2010 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Wortmarke 30 2009 073 627 6 MACO 7 Widerspruch erhoben. Die Eintragung der Widerspruchsmarke umfasst die nachgenannten Waren: 8 Klasse 6: 9 Beschläge aus Metall sowie deren Teile für Fenster, Türen, Fenster- und Türläden; 10 Klasse 20: 11 Beschläge aus Kunststoff sowie deren Teile für Fenster, Türen, Fenster- und Türläden. 12 Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Streitzeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar seien die sich gegenüber stehenden Waren teilweise identisch. Ferner sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die angegriffene Marke halte aber auch den im Bereich identischer Waren gebotenen deutlichen Zeichenabstand ein. Die Marken unterschieden sich insbesondere in phonetischer Hinsicht deutlich. Die Abweichungen in den Vokalfolgen „ei-u” der jüngeren Marke und „a-o“ der Widerspruchsmarke reichten aus, um Verwechslungen zu vermeiden, zumal Unterschiede am Wortanfang regelmäßig klar hervorträten. Auch schriftbildliche Verwechslungen seien zwischen den beiden Marken ausgeschlossen. 13 Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe eine Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. Zwischen den Streitzeichen bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit. Die Marken stimmten in den Buchstaben „m“, „a“ und „c“ überein. Zudem befänden sich die Buchstaben „ma” an identischer Position. Auch seien die Silben der Vergleichszeichen analog gebildet. Zudem sei bei den Endsilben „cu“ und „co“ mit einer nahezu identischen Aussprache zu rechnen. Darüber hinaus bestehe entgegen der Ansicht der Markenstelle auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit. 14 Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 hat die Widersprechende den Widerspruch teilweise zurückgenommen, soweit er sich gegen die Waren „Container aus Metall, Kupfer (roh oder teilweise bearbeitet)“ der angegriffenen Marke richtet. 15 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 16 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2017 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 30 2009 073 627 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen die Eintragung der Marke 30 2013 037 841 für die Waren 17 „Baubeschläge aus Metall, Bettbeschläge aus Metall, Drückergarnituren aus Metall, Fensterbeschläge aus Metall, Fensterklinken, Griffe (Knöpfe) aus Metall, Türbeschläge aus Metall, Türgriffe aus Metall, Türklinken“ 18 richtet, und die Löschung der Eintragung der Marke 30 2013 037 841 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 209 073 627 für diese Waren anzuordnen. 19 Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Sie hat ausgeführt, zwischen den Streitmarken bestehe weder phonetisch noch visuell eine Übereinstimmung oder Ähnlichkeit. 22 Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 12. Juni 2018 seine vorläufige Bewertung des Streitfalls mitgeteilt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. II. 24 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat im beschwerdegegenständlichen Umfang Erfolg. Insoweit besteht zwischen den Streitmarken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch aus der Wortmarke 30 2009 073 627 daher in diesem Umfang zu Unrecht zurückgewiesen. 25 Soweit die Widersprechende ihren Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren „Container aus Metall, Kupfer (roh oder teilweise bearbeitet)“ zurückgenommen hat, ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. Die Beschwerde ist damit in diesem Umfang gegenstandslos. 26 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (EuGH GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2016, 382, Rdnr. 22 - BioGourmet). 27 Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den beiderseitigen Marken Verwechslungsgefahr im Umfang der nachfolgend genannten Waren der angegriffenen Marke: 28 Baubeschläge aus Metall, Bettbeschläge aus Metall, Drückergarnituren aus Metall, Fensterbeschläge aus Metall, Fensterklinken, Griffe (Knöpfe) aus Metall, Türbeschläge aus Metall, Türgriffe aus Metall, Türklinken. 29
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