(2015)“ ausführlich „Weich“ / „Soft“ als „synästhetisch-assoziative“ Merkmale, welche die Farbwahl bestimmen, besprochen. Dass das Adjektiv bereits vor dem Anmeldezeitpunkt in Zusammenhang mit „Farben“ oder „soften Farbtönen“ gängig beschreibend verwendet wurde, geht ferner aus einer Vielzahl von Internetfundstellen hervor (vgl. hierzu die Google-Recherche zu „softe Farben“, ferner z. B.: www.schoener-wohnen.de (21.7.2012): „Pudriges Beige (…) Der softe Farbton findet sich auch auf den Stoffen (…)“; www.homify.de (21.01.2016): „die softe Farbe Rose Quartz (…)“; www.wireltern.de (08.02.2017): „Im Idealfall nutzt man softe und entsättigte Farben wie Blassgrün, Zartrosé (…)“; www.westwing.de (12.03.2017): „Deshalb stehen für dieses Osterfest alle Trend-Zeichen auf softe Farben!“). 28 Ausgehend davon ist die Bezeichnung Soft ohne weiteres geeignet, konkrete Merkmale, nämlich einen „weichen“ Farbton der hier relevanten Waren, unmittelbar zu bezeichnen. Dies trifft zuerst für die folgenden beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 2 29 „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz;; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“ 30 zu, denn die „Weiche“ des jeweiligen Farbtons stellt für diese Waren - die sämtlich der Farbgebung dienen oder hierzu beitragen können - ein wesentliches Produktmerkmal dar. Das Anmeldezeichen beschreibt insoweit sowohl ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal als auch den Bestimmungszweck (nämliche eine „weiche“ Farbwirkung herbeizuführen) der genannten Waren unmittelbar. Zu den weiterhin in Klasse 2 beanspruchten Waren „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren“, „Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“, „Naturharze(
- n)im Rohzustand“ sowie zu „Bitumen“ in Klasse 19 besteht zumindest ein die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger beschreibender Bezug: Denn (Blatt-)Metalle in Pulverform, Naturharze und Verdünnungsmittel stellen im Bereich von Lacken und (Öl-)Farben einen üblichen Inhaltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt. Mithin ist hier ein enger funktionaler Zusammenhang gegeben, der insoweit zu einem engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 23. April 2013, 25 W (pat) 62/12 – Macchiato). Dieselben Erwägungen gelten für „Bitumen“, das als traditionelles Bindemittel ebenso Inhaltsstoff von Lacken sein kann (vgl. BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 38/16 – Softfeel). 31
- b)Ferner wird das Adjektiv „soft“ nach den Rechercheergebnissen des Senats werblich-anpreisend zur Beschreibung dessen verwendet, dass die so gekennzeichneten Waren geeignet sind, ein besonders „weiches“, samtenes Griffempfinden (Haptik) der hiermit behandelten Oberfläche herbeizuführen. 32 Eine Verwendung des Begriffs Soft mit diesem Bedeutungsgehalt belegen die Rechercheergebnisse insbesondere in Verbindung mit Lacken (vgl. hierzu die Google-Recherche „Soft Lacke“, z. B: www.auto-treff.com (9.8.2002): „Hallo, wer weiß, was ein Softlack ist?“; www.motor-talk.de (4.2.2008): „Softlack VW Golf 5“; vgl. ferner die Anlage BMW-Treff Forum (9.8.2002): „Ein Softlack ist wie der Name schon nahelegt eine weiche Oberflächenbeschichtung“; vgl. auch bereits BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 38/16 – „Softfeel“ als Fachbezeichnung für einen haptischen Effekt im Bereich Lacke). Auch mit dieser Bedeutung – im Sinne des Bestimmungszwecks, eine weiche Oberfläche bzw. Oberflächenbeschichtung herbeizuführen – ist das Anmeldezeichen demnach beschreibend für „Firnisse, Lacke, Beschichtungsmittel etc.“ der Klasse 2. 33
- c)Hinsichtlich der in Klasse 19 beschwerdegegenständlichen Baumaterialien („Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Pech und Bitumen“) kann zum einen die Erzielung haptischer (Soft-)Effekte unmittelbar eine wesentliche Produkteigenschaft darstellen (vgl. hierzu schon BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 38/16 – Softfeel), zum anderen handelt es sich um Erzeugnisse, die im Rahmen der Vorbereitung eines Anstrichs mit Soft-Farben oder einer Lackierung zur Erzielung eines haptischen Soft-Effekts zum Einsatz gelangen können, so dass auch insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug gegeben ist. 34
- d)Für die in Klasse 3 beschwerdegegenständlichen Waren (Wasch- und Bleich-, Putz-, Poliermittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk) kann Soft ebenso deren Beschaffenheit und Bestimmungszweck beschreiben, nämlich im Sinne von „weichen“, also nicht aggressiven, besonders schonenden Mitteln. Mit diesem Bedeutungsgehalt werden beispielsweise Soft-Waschmittel angepriesen, die „weich“, also schonend zu den Textilien, aber z. B. auch zu sensibler Haut sind (vgl. www.ecodos-eu: „Waschmittel Soft Duftlose variante“), ebenso „Softputzmittel“ als „weiche“, die zu behandelnden Oberflächen schonende Mittel (vgl. hierzu www.wunderkessel.de (15.04.2013), „(..) dieses Softputzmittel (…)“). Werden „Poliermittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk“ mit „Soft“ gekennzeichnet, wird der Verkehr dem Zeichen ebenso auf Anhieb den Hinweis entnehmen, dass es sich um besonders oberflächenschonende Mittel handelt. 35
- e)Damit ist das Anmeldezeichen in sämtlichen genannten Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten und für die jeweils genannten Waren beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen ist (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170). Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170 m. w. N.), so dass sich die Anmelderin auch nicht auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit berufen kann. 36
- f)Auch auf eine besondere Originalität und Prägnanz, die dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit verleihen könnten, vermag sich die Anmelderin nicht zu berufen, zumal es sich, wie dargelegt, bei Soft um einen seit langem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen und in unterschiedlichen Zusammenhängen – gerade auch im vorliegenden Warenzusammenhang – verwendeten Begriff handelt. 37 3. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE232460964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public