MPRE233110964 ECLI:DE:BPatG:2018:191218B26Wpat9.18.0 BPatG München 26. Senat 20181219 26 W (pat) 9/18 Beschluss § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 114 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland (Markenbeschwerdeverfahren – "BEROLINA/BERONIA (IR-Marke)" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr) In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2014 051 304 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 BEROLINA 3 ist am 28. Juni 2014 angemeldet und am 22. August 2014 unter der Nummer 30 2014 051 304 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der 4 Klasse 33: Alkoholische Getränke. 5 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 26. September 2014 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer auf der französischen Basisanmeldung vom 25. September 1975 beruhenden, am 20. Dezember 1976 nach dem Madrider Protokoll unter der Nummer 430 329 international registrierten Wortmarke 6 BERONIA 7 die seit dem 27. Mai 1977 Schutz für die Bundesrepublik Deutschland genießt für Waren der 8 Klasse 33: Wines, spirits and liqueurs. 9 Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf den abweichenden Sinngehalt der jüngeren Marke als neulateinische Bezeichnung für die Stadt Berlin sei keine verwechslungsbegünstigende Ähnlichkeit in klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht feststellbar. 10 Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr bejaht und mit Beschluss vom 17. November 2017 den Erstbeschluss aufgehoben sowie die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen den Waren der widerstreitenden Marken hochgradige Ähnlichkeit bis Identität bestehe, die ältere Marke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge und die Vergleichsmarken klanglich und schriftbildlich verwechselbar ähnlich seien. Sie bestünden jeweils aus vier Silben und wiesen eine weitgehend ähnliche Silbengliederung auf. Die Vokale und die Vokalfolge seien identisch. Demgegenüber seien die Abweichungen in den Konsonanten der beiden letzten Silben „LI-NA“ bzw. „NI-A“ nicht ausreichend, um der Gefahr von Verwechslungen entgegenzuwirken, zumal es sich um eher klangschwache Laute handele. Die beiden stets stärker beachteten Anfangssilben und die Wortenden stimmten überein, während die Abweichungen in der Wortmitte, insbesondere der zusätzliche Buchstabe „L“ in der angegriffenen Marke, in Anbetracht der Länge der beiden Wörter zu gering seien, um die beiden Marken visuell auseinanderhalten zu können. Abgesehen davon, ob der abweichende Sinngehalt der jüngeren Marke wegen der hochgradigen Markenähnlichkeit überhaupt erfasst werde, sei der neulateinische Name „Berolina“ für die Stadt Berlin der Mehrheit der hier angesprochenen Verkehrskreise nicht geläufig. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die sie nicht begründet hat. Im Amtsverfahren hat sie die Ansicht vertreten, eine Verwechslung sei ausgeschlossen, weil die angegriffene Marke aus vier und die die Widerspruchsmarke aus drei Silben bestehe und die Vergleichsmarken über einen unterschiedlichen Sinngehalt verfügten. Während die ältere Marke als Eigenname aus dem romanisch-baskischen Sprachraum erscheine, handele es sich bei der angegriffenen Marke um den neulateinischen Namen und die weibliche Personifikation der Stadt Berlin. Es gebe zahlreiche Statuen der Berolina in Berlin; Fernseh- und Rundfunksendungen mit Bezug auf die deutsche Hauptstadt trügen diesen Namenszusatz und es sei der Rufname der Berliner Polizei. Daher beziehe jeder, nicht nur Berlintouristen das Wort „Berolina“ auf die Stadt Berlin. 12 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, 13 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2017 aufzuheben und den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke IR 430 329 zurückzuweisen. 14 Die Widersprechende beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und bezieht sich auf ihren Vortrag im Amtsverfahren. Dort hat sie die Ansicht vertreten, die angesprochenen Verkehrskreise begegneten alkoholischen Getränken, die vergleichsweise preisgünstig seien und ohne reifliche Überlegung gekauft würden, regelmäßig nur mit geringer Aufmerksamkeit. Das Schriftbild der beiden in großen Lettern geschriebenen Marken unterscheide sich außer durch den zusätzlichen Buchstaben „L“ in der angegriffenen Marke lediglich durch die Vertauschung der Buchstaben „NI“ zu „IN“. Im Übrigen verfügten sie über drei identische Buchstaben, zwei in identischer Folge platzierte Vokale und identische „A“-Enden. Die Widerspruchsmarke werde in Anlehnung an die bekannten Wörter „Osteria“, „Cafeteria“ oder „Trattoria“ wie die angegriffene Marke auf dem Vokal „I“ betont. Der neulateinische Name der Stadt Berlin und die gleichnamige Statue seien allenfalls einer Minderheit in Berlin sowie eventuell kulturell bewanderten inländischen Berlintouristen bekannt. Denn sie gehörten der Vergangenheit an, weil die auf dem Alexanderplatz errichtete Statue bereits 1942 endgültig abgebaut und inzwischen vergessen worden sei, während die 1969 aufgestellte zehn Meter hohe Weltzeituhr zum bekannten Platzsymbol geworden sei. Auch der Berolina-Brunnen in einer kleinen Parkanlage des Stadtteils Schwabing der Stadt München sei nicht geeignet, für den maßgeblichen Verkehrskreis eine eindeutige Bedeutung des Wortes „Berolina“ zu generieren. 17 Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. September 2018 sind die Verfahrensbeteiligten unter Übersendung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 3, Bl. 22 – 33 GA) darauf hingewiesen worden, dass die widerstreitenden Marken für verwechslungsfähig erachtet werden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 19 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 20 Zwischen der angegriffenen Marke „BEROLINA“ und der international registrierten Widerspruchsmarke „BERONIA“ besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 119, 124, 114, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 21 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 19 – BioGourmet m. w. N.). 22 1. Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage liegt Identität und weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Vergleichswaren vor. 23 Die Widerspruchsprodukte „Wines, spirits and liqueurs“ der Klasse 33 sind als Weine, Spirituosen und Liköre identisch in den für die angegriffene Marke geschützten Waren „alkoholische Getränke“ der Klasse 33 enthalten und weisen zur Bandbreite der übrigen alkoholischen Getränken aufgrund von Übereinstimmungen in der stofflichen Beschaffenheit, in der Produktion, im Verwendungszweck und im Vertrieb eine sehr hohe Ähnlichkeit auf. 24 2. Diese Waren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Chiemsee) als auch an den Wein-, Spirituosen- und Getränkefachhandel. 25 Die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl alkoholischer Getränke wird abhängig von der Preisklasse und dem Qualitätsniveau entweder bei alltäglichen Massenartikeln gering oder bei Luxusartikeln erhöht sein. Es kann daher insgesamt von keinem höheren als einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden (BPatG 26 W (pat) 520/14 – Finca del Toro). 26 3. Der Widerspruchsmarke „BERONIA“ kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. 27 Sie erscheint als Kunstwort und entfaltet keinen beschreibenden Anklang im Hinblick auf die Widerspruchswaren. Ob es sich dabei um einen Eigennamen aus dem romanisch-baskischen Sprachraum handelt, hat der Senat nicht feststellen können. Aber auch in diesem Fall wäre von einer normalen originären Kennzeichnungskraft auszugehen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 28 4. Unter Berücksichtigung identischer bis weit überdurchschnittlich ähnlicher Waren der Klasse 33, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und eines normalen Aufmerksamkeitsgrades der angesprochenen Verkehrskreise hält die angegriffene Marke den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke nicht mehr ein. 29
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