MPRE233400964 ECLI:DE:BPatG:2019:150419B27Wpat18.15.0 BPatG München 27. Senat 20190415 27 W (pat) 18/15 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 1
§ 43Abs. 1 Marken
G a. F. erhoben und diese auch in der Beschwerde aufrecht erhalten hat, auf Seiten der Widerspruchsmarke „RIAS-Jugendorchester“ nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche eine Benutzung glaubhaft gemacht oder gerichtsbekannt ist. 81 Die Nichtbenutzungseinrede ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. auch zulässig. Die Widerspruchsmarke „RIAS-Jugendorchester“, eingetragen am
- Juni 2003, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am
- Februar 2012 bereits fünf Jahre im Markenregister eingetragen. 82 Der Widersprechenden zu 1/Beschwerdegegnerin zu 1 oblag es daher, die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 MarkenG nach Art, Dauer und Umfang für die nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 MarkenG a. F. relevanten Zeiträume, d. h. den Zeitraum von fünf Jahren vor der Eintragung der angegriffenen Marke, vom
- Februar 2007 bis
- Februar 2012, und den Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, vom
- November 2013 bis zum
- November 2018 glaubhaft zu machen (§ 43 Abs.1 Satz 2 MarkenG). 83 Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (BGH, Urteil vom
- Dezember 2012 – I ZR 135/11 –, GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Dabei ist die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2009 – I ZR 142/07 –, GRUR 2010, 729 Rn. 15 – MIXI; BGH, Urteil vom
- Mai 2012 – I ZR 135/10 –, GRUR 2012, 832 Rn. 49 – ZAPPA; EuGH, Urteil vom
- September 2007 – C-234/06 P –, GRUR 2008, 343 Rn. 72 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab. 84 Die Beschwerdegegnerin zu 1 hat die Benutzung so darzulegen, dass sich eindeutig ergibt, wie und wofür, durch wen, wann und wo die Marke benutzt wurde sowie welche Umsätze damit erzielt wurden. 85 In Anwendung dieser Voraussetzungen ist hier eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke „RIAS-Jugendorchester“ im maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend belegt. 86 Weder im Widerspruchsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zu 1 Unterlagen vorgelegt, nach denen die Widerspruchswortmarke 303 17 753.5 „RIAS-Jugendorchester“ in dem maßgeblichen Zeitraum überhaupt benutzt worden ist. 87 Auch der eidesstattliche Versicherung des Redakteur S… bei der Beschwerdegegnerin zu 1 mit dem Fachgebiet Geschichte im Programm Deutschlandfunk Kultur, vom
- Oktober 2018, ist ein Nachweis über eine entsprechende Verwendung der Marke „RIAS-Jugendorchester“ nicht zu entnehmen. Der Redakteur 88 S… bestätigt ausschließlich die Nutzung der Bezeichnung „RIAS“ u. a. für 89 Radio-Sondersendungen. 90 Allein der Nachweis des Bestandteils „RIAS“ genügt nicht als Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarke „RIAS-Jugendorchester“. 91 Denn die Annahme der Mitbenutzung einer Marke kommt nur insoweit in Betracht, wenn eine einteilige Wortmarke in einer anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder beide Marken zusätzlich als Marken eingetragen sind, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird (s. a. EuGH, Urteil vom
- Juli 2013 – C-252/12 –, GRUR 2013, 922 Rn. 24 – Specsavers). Die Verwendung der zusammengesetzten Widerspruchsmarke „RIAS-Jugendorchester“ kann demnach durch die alleinige Nutzung des einen Bestandteils „Rias“ nicht nachgewiesen werden. 92 Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr können der angegriffenen Marke mangels Benutzungsnachweises für die Widerspruchsmarke „RIAS-Jugendorchester“ keine Waren oder Dienstleistungen gegenüber gestellt werden. Der Widerspruch aus der Widerspruchswortmarke 303 17 753.5 „RIAS-Jugendorchester“ ist daher insgesamt zurückzuweisen.
- 93 Zwischen der Widerspruchswortmarke 305 06 278 „RIAS BERLIN“ und der angegriffenen Wort-/Bildmarke besteht hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 (Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) sowie der Waren der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse) unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. v. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 94 Für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Bekleidung“ sowie die Dienstleistungen „Publikation von Flyern“ scheidet eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mangels Ähnlichkeit der Widerspruchswaren bzw. -dienstleistungen aus. a) 95 Zwischen den hier zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen besteht Identität bzw. hochgradige bis einfache Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 (Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) sowie den Waren der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse). 96 Im Übrigen kann die Widerspruchsmarke sich mangels glaubhaft gemachter Benutzung bzw. Ähnlichkeit nicht auf weitere Waren bzw. Dienstleistungen stützen. 97 Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Kreise annehmen, dass die betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren bzw. Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren bzw. Dienstleistungen (grundlegend EuGH, Urteil vom
- September 1998 – C-39/97, GRUR 1998, 922 Rn. 22-29 – Canon; außerdem EuGH, Urteil vom
- Mai 2006 – C 416/04 P, GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; grdl. BGH, Beschluss vom
- November 2013 – I ZB 63/12, GRUR 2014, 488, Rn. 14 – DESPERADOS/DESPERADO; BGH, Beschluss vom
- Oktober 1998 – I ZB 35/95, GRUR 1999, 245 f. – LIBERO; BGH, Beschluss vom
- November 2017 – I ZB 45/16, GRUR 2018, 79, Rn. 11 – OXFORD/Oxford Club; BGH, Urteil vom
- Oktober 2013 – I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 38 – OTTO CAP; BGH, Beschluss vom
- Dezember 2007 – I ZB 39/05, GRUR 2008, 719 Rn. 32 – idw Informationsdienst Wissenschaft). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren bzw. Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (BGH, Urteil vom
- April 2012 – I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; BGH, Beschluss vom
- Dezember 2007 – I ZB 26/05 –, GRUR 2008, 714 Rn. 32 – idw; BGH, Beschluss vom
- September 2006 – I ZB 100/05,GRUR 2007, 321 Rn. 20 – COHIBA). 98 Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich sind, nachdem der Inhaber der jüngeren Marke mit Schriftsatz vom
- Januar 2013 in zulässiger Weise die Einrede der fehlenden
§ 43Abs. 1 S. 3 Marken
G a. F. erhoben und diese auch in der Beschwerde aufrecht erhalten hat, auf Seiten der Widerspruchswortmarke „RIAS BERLIN“ nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche eine Benutzung glaubhaft gemacht oder gerichtsbekannt ist. 99 Die Nichtbenutzungseinrede ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. auch zulässig. Die Widerspruchsmarke „RIAS BERLIN“, eingetragen am
- April 2005, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am
- Februar 2012 bereits fünf Jahre im Markenregister eingetragen. 100 Der Widersprechenden zu 1/Beschwerdegegnerin zu 1 oblag es daher, die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 MarkenG nach Art, Dauer und Umfang für die nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 MarkenG a. F. relevanten Zeiträume, d. h. den Zeitraum von fünf Jahren vor der Eintragung der angegriffenen Marke, vom
- Februar 2012 bis
- Februar 2007, und den Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom
- November 2018 bis zum
- November 2013 glaubhaft zu machen (§ 43 Abs.1 Satz 2 MarkenG a. F.). 101 Bereits im Widerspruchsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin zu 1 Unterlagen vorgelegt, nach denen die Marke „RIAS“ auch in Kombination mit der Ortsangabe „Berlin“ in dem maßgeblichen Zeitraum verwendet worden ist. Danach benutzt die Beschwerdegegnerin zu 1 das Zeichen in den Bereichen „Hörfunk und Rundfunkunterhaltung“ und auch auf „CDs“ bereits seit der Eintragung bis heute. Herr S…, Redakteur bei der Beschwerdegegnerin zu 1 mit dem Fachgebiet Geschichte im Programm Deutschlandfunk Kultur, bestätigt in seiner eidesstattliche Versicherung vom
- Oktober 2018 zudem, dass die Beschwerdegegnerin zu 1 die Bezeichnung „RIAS Berlin“ u. a. für Radio-Sondersendungen, Hörfunkreihen und Hörfunkbeiträgen und CDs auch im Jahr 2018 noch verwendet. Dies ist zudem auch gerichtsbekannt. 102 Die Verwendungsform in einer bestimmten bildlichen Gestaltung mit dem Zusatz „Berlin“ erscheint auch als Benutzung der Widerspruchswortmarke „RIAS BERLIN“ ausreichend. 103 Grundsätzlich muss eine Marke in der eingetragenen Form benutzt werden. § 26 Abs. 3 MarkenG sieht jedoch ausnahmsweise eine Anerkennung abgewandelter Benutzungsformen vor, wenn dabei der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert wird. Die Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke wird danach beurteilt, ob die beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form trotz ihrer Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansehen (BGH, Urteil vom
- Januar 2013 – I ZR 84/09 -, GRUR 2013, 840 Rn. 20 – PROTI II; BGH, Urteil vom
- Januar 2014 – I ZR 38/13 GRUR 2014, 662 Rn. 18 – Probiotik). 104 Da Wortmarken in jeglicher üblichen Schriftform Schutz beanspruchen und dargestellt werden können, stellt die Verwendung der Widerspruchsmarke in leicht abgewandelter bildlicher Gestaltung der Wörter einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen, da hierdurch der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht verändert wird. 105 Das Zeichen „RIAS Berlin“ wird auch markenmäßige benutzt. 106 Soweit bei Waren regelmäßig verlangt wird, dass die Marken auf den entsprechenden Waren angebracht sind (BGH, Beschluss vom
- September 2005 – I ZB 10/03 –, GRUR 2006, 150 Rn. 9 – NORMA), genügen die nachweislichen Abbildungen auf den CDs diesen Anforderungen (siehe z. B. Anlage 1 zum Schriftsatz vom
- April 2014, ab Seite 731 der Amtsakte). 107 Bei Dienstleistungen scheidet ein Anbringen der Marke aus. Stattdessen sind hier indirekte branchenübliche Verwendungsformen zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Anbringung der Marke am Geschäftslokal oder die Verwendung der Marke in Werbemaßnahmen, auf Geschäftspapieren sowie Gegenständen, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie Verpackungsmaterial, Preislisten, Rechnungen, etc. (BGH, Urteil vom
- Oktober 2007 – I ZR 162/04 GRUR 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA; BGH, Beschluss vom
- Juli 2009 – I ZB 83/08 GRUR 2010, 270 Rn. 17 – ATOZ III). Das Publikum muss allerdings erkennen können, dass ein Zeichen nicht nur den Geschäftsbetrieb, sondern zumindest auch eine von diesem angebotene Dienstleistung kennzeichnet (BGH a. a. O. Rn. 13 – AKZENTA; a. a. O. Rn. 17 – ATOZ III). 108 Aufgrund der Bezeichnung von Radio-Sondersendungen, Hörfunkreihen und Hörfunkbeiträgen mit „RIAS“ auch in Kombination mit der Ortsangabe „Berlin“ erkennt der Verbraucher unschwer die Produktion im Bereich Hörfunk und Rundfunkunterhaltung. 109 Eine darüber hinausgehende Verwendung ist nicht belegt. Insbesondere ist weder den eingereichten Unterlagen noch der eidesstattliche Versicherung für den maßgeblichen Zeitraum vom
- November 2013 bis zum
- November 2018 die „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze“ oder die „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen“ zu entnehmen. Soweit anlässlich des
- Jahrestags 1996 bzw. des
- Jahrestags 2006 seit der Rias-Gründung auch illustrierte Programmhefte und in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politisch Bildung eine Reihe veröffentlicht worden ist, so liegt dies außerhalb des hier maßgeblichen Benutzungszeitraums. 110 Einen Nachweis für die Benutzung weiterer Waren oder Dienstleistungen hat die Beschwerdegegnerin zu 1 nicht erbracht. 111 Dem Waren- und Dienstleistungsvergleich sind demnach die mit der Widerspruchsmarke nachweislich benutzen Waren in der Klasse 9 „CDs“ und die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41, soweit sie sich auf Hörfunk und Rundfunkunterhaltung beziehen (Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Hörfunk- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offlinebetrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Unterhaltung durch Hörfunksendungen und -programme), zugrunde zu legen. 112 Diese sind entgegen der Annahme des Beschwerdeführers zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der der Klasse 38 (Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) identisch bzw. jedenfalls hochgradig ähnlich (s. a. Richter/Stoppel, die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
- Aufl., 2017, Ausstrahlung S. 337 li. Spalte, Rundfunkprogramme S. 366 li. Spalte, Unterhaltung S. 372 li. Spalte, jeweils m. w. N.). 113 Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist in erster Linie die Vorstellung des Publikums über Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung (BGH, Urteil vom
- September 2000 – I ZR 143/98 –, GRUR 2001, 164 Rn. 31 – Wintergarten). 114 Das angesprochene Publikum orientiert sich im Bereich Hörfunk und Rundfunkunterhaltung an den Inhalten; die Erbringungsform z. B. über Internet oder Kabel tritt dabei in den Hintergrund. Bei Radio-Sondersendungen, Hörfunkreihen und Hörfunkbeiträgen erwartet der hier maßgebliche Verbraucher, dass die Dienstleistungen, gleich ob z. B. über Internet oder Kabel, regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden. 115 Dementsprechendes gilt für „Druckerzeugnisse“, die wegen des funktionellen Zusammenhangs zu „CDs“ ähnlich sind (s. a. Richter/Stoppel, die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
- Aufl., 2017, Druckerzeugnisse S. 74 mittl. Spalte). 116 Und auch die Dienstleistungen „Telekommunikation“ sind sowohl zu „CDs“ als auch zu „Rundfunkunterhaltung“ und „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Hörfunksignalen“ ähnlich (s. a. Richter / Stoppel, die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
- Aufl., 2017, Produktion von Sendungen S. 349 re. Spalte, Rundfunkprogramme S. 366 li. Spalte, Telekommunikation S. 369 re. Spalte unten, Unterhaltung S. 372 li. Spalte, jeweils m. w. N.). 117 Anders ist dies bei, „Bekleidung“ und „Publikation von Flyern“. Diese Waren und Dienstleistungen sind sowohl zu „CDs“ als auch zu „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Hörfunksignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offlinebetrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten“ und “Unterhaltung durch Hörfunksendungen“ unähnlich (s. a. Richter/Stoppel, die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
- Aufl., 2017, Veröffentlichung und Herausgabe S. 376 re. Spalte m. w. N.). 118 Für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Bekleidung“ sowie die Dienstleistungen „Publikation von Flyern“ scheidet eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG daher schon aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren und -dienstleistungen aus. b) 119 Bei dem angesprochenen Publikum der Hörfunksendungen und Rundfunkunterhaltung handelt es sich um Durchschnittsverbrauchern und den werbenden Handel. Diese sind durchschnittlich aufmerksam und allgemein interessiert an Hörfunksendungen und Rundfunkunterhaltung, da es sich hierbei um eine akustische Begleitung im täglichen Leben handelt. c) 120 Die Widerspruchswortmarke „RIAS BERLIN“ verfügt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen über hohe (überdurchschnittliche) Kennzeichnungskraft. 121 Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom
- Januar 2010 – C-398/08 –, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom
- April 2015 – I ZB 2/14 –, GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar). Für die Bestimmung des Grades ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres – ggf. durch Benutzung erlangten – Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
- Aufl., § 14 Rn. 497). 122 Hinsichtlich des Grades der Kennzeichnungskraft wird zwischen einem sehr hohen (weit überdurchschnittlichen), hohen (überdurchschnittlichen), normalen (durchschnittlichen), geringen (unterdurchschnittlichen) und sehr geringen (weit unterdurchschnittlichen) Ähnlichkeitsgrad unterschieden (BGH, Urteil vom
- Dezember 2012 – I ZR 85/11 –, GRUR 2013, 833, Rn. 55 – Culinaria/Villa Culinaria). Die Eintragung einer Marke bedeutet allerdings nicht, dass ihr ein bestimmter Grad an Kennzeichnungskraft vorgegeben ist, insbesondere nicht, dass ihr in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist (BGH, Urteil vom
- April 2010 – I ZR 17/05 –, GRUR 2010, 1103 Rn. 19 – Wunderbaum II m. w. N.). Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme einer geringen oder hohen Kennzeichnungskraft von Haus aus rechtfertigen, ist originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2015 – I ZB 16/14 –, GRUR 2016, 283, Rn. 10 – BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 – I ZB 52/09 –, GRUR 2012, 64, Rn. 12 – Maalox/Melox-GRY jeweils m. w. N.). 123 Ein bereits originär geringerer Grad an Kennzeichnungskraft ist anzunehmen, soweit die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden oder an eine solche Beschreibung erkennbar angelehnten Sinngehalt aufweist (BGH a. a. O. Rn. 34 – Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom
- April 2008 – I ZR 49/05 –, GRUR 2008, 1002 Rn. 26 – Schuhpark; BGH, Beschluss vom
- Mai 2008 – I ZB 55/05 –, GRUR 2008, 909 Rn. 17 – Pantogast). Ohne dementsprechende Anzeichen kann, ausgehend von der Registerlage und damit zunächst vermuteter originärer Kennzeichnungskraft eines Zeichens, allerdings auch durch ein Verhalten des Markeninhabers oder von Dritten eine nachträgliche Änderung eingetreten sein und daher die Kennzeichnungskraft eine Stärkung oder Schwächung erfahren haben. 124 Dabei ist die Kennzeichnungskraft stets bezogen auf die konkreten Waren bzw. Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, zu bestimmen (BGH, Urteil vom
- Februar 2009 – I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 83 – Metrobus; Urteil vom
- Oktober 2003 – I ZR 236/97 GRUR 2004, 235
(237)– Davidoff II; Urteil vom 29. April 2004 – I ZR 191/01, GRUR 2004, 779
(781)– Zwilling/Zweibrüder). So kann eine Marke für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen über eine normale Kennzeichnungskraft verfügen, für andere aufgrund intensiver Benutzung gerade (nur) für diese aber über eine erhöhte Kennzeichnungskraft oder aber auch für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen kennzeichnungsschwach sein, etwa weil sie insoweit an eine beschreibende Angabe angelehnt ist (z.B. BGH, a. a. O., 82 f. – Metrobus). 125 Zur Feststellung der Bekanntheit durch intensive Benutzung sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Kreisen von Bedeutung (BGH Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 78/06, GRUR 2009, 672, 674 Rn. 21 – OSTSEE-POST; Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766, 769 Rn. 30 – Stofffähnchen; Beschluss vom 3. April 2008 – I ZB 61/07, GRUR 2008, 903, 904 Rn. 13 – SIERRA ANTIGUO; Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071, 1072 Rn. 27 – Kinder II). 126 Nach diesen Grundsätzen verfügt die Widerspruchswortmarke „RIAS BERLIN“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen originär über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die allerdings nachträglich gesteigert ist. 127 Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Städtenamen „Berlin“ und dem Wort „RIAS“, der ursprünglichen Abkürzung für „Rundfunk im amerikanischen Sektor“. Die Rundfunkanstalt mit Sitz im W…-B… Bezirk S… war nach dem 128 Zweiten Weltkrieg von der US-amerikanischen Militärverwaltung gegründet worden und strahlte von 1946 bis 1993 zwei Hörfunkprogramme und von 1988 bis 1992 ein Fernsehprogramm aus. Mit der deutschen Wiedervereinigung wurde RIAS-TV am 1. April 1992 von der Deutschen Welle übernommen. Der Sendeschluss des RIAS-Hörfunksenders war am 31. Dezember 1993 und er ging zusammen mit Deutschlandsender Kultur und dem Deutschlandfunk in der Beschwerdegegnerin zu 1 auf. 129 Dennoch vermittelt diese Bedeutung der Widerspruchsmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Anklang. 130 Beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz beansprucht, können die originäre Kennzeichnungskraft grundsätzlich schwächen. Aber nur einer für das angesprochene Publikum unschwer erkennbar an einen beschreibenden Begriff (in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen) angelehnten Marke kommt im Regelfall von Hause aus keine durchschnittliche, sondern nur eine geringere Kennzeichnungskraft zu. Bedarf es einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens insoweit zu erkennen, scheidet allerdings im Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff aus (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06 –, GRUR 2009, 1055 Rn. 65 – airdsl). 131 Die Widerspruchsmarke wird in ihrem Bestandteil „RIAS“ stets ohne den erläuternden Zusatz benutzt. Insoweit hat sich die Abkürzung verselbständigt. Eine insoweit notwendige enge Anlehnung an einen beschreibenden, die Kennzeichnungskraft schwächenden Begriff, fehlt der Widerspruchsmarke. Demnach folgt daraus keine Schwächung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. 132 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen allerdings aufgrund intensiver Benutzung gesteigert. 133 Zur Feststellung der Bekanntheit sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Kreisen von Bedeutung (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; 2007, 780, 784 Rn. 36 – Pralinenform; GRUR 2007, 1066, 1068 Rn. 33 – Kinderzeit; GRUR 2007, 1071, 1072 Rn. 27 - Kinder II; GRUR 2008, 793, 794 Rn. 18 – Rillenkoffer; GRUR 2008, 903, 904 Rn. 13 – SIERRA ANTI-GUO; GRUR 2009, 672, 674 Rn. 21 – OSTSEE-POST; GRUR 2009, 766, 769 Rn. 30 – Stofffähnchen; BPatG GRUR 2004, 950, 952 – ACELAT/Acesal; EuG GRUR Int. 2007, 137, 139 Rn. 35 – VITACOAT; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 155). Im Allgemeinen lassen unter anderem Angaben über Werbeaufwendungen Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (BGH GRUR 2013, 833, 836 Rn. 41 – Culinaria/Villa Culinaria;). Dabei vermag die erforderliche Bekanntheit nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können (OLG Köln MarkenR 2007, 126 – Schlaufuchs und Lernfuchs; BPatG, Beschluss vom 23.04.2008, 26 W (pat) 23/06 – Grüne Bierflasche; BPatG, Beschluss vom 16.09.2009, 29 W (pat)15/09 – BLUE PANTHER/Panther). 134 Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die Beschwerdeführerin für den im Registerverfahren bei der Frage einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen jüngeren Marke (wobei die Steigerung der Kennzeichnungskraft auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehen muss) zwar nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Diese ist allerdings gerichtsbekannt. 135 Unstreitig, allgemein- und gerichtsbekannt war der „Rundfunk im amerikanischen Sektor“ mit der Abkürzung „RIAS“ unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg im zerstörten, in vier Sektoren aufgeteilten Berlin entstanden. Anlass war die Weigerung der Sowjetischen Militäradministration, den westlichen Siegermächten Sendezeit im Berliner Rundfunk einzuräumen. Daraufhin schafften u. a. die Amerikaner die Voraussetzung für die Einrichtung eine selbstständige Rundfunkstation in ihren Sektor. Die Bezeichnung „RIAS“ prangte in Großbuchstaben auf dem Funkhaus in Berlin. Die Programme des Senders standen unter dem selbst gewählten Motto „Eine freie Stimme der freien Welt“. Damit erlangte der Sender auch eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche) und erhebliche Bekanntheit nicht nur in der gesamten früheren B… und W…-B…, sondern auch in der D… 136 Nach der Wiedervereinigung ist die Bezeichnung des Senders nun bereits seit Ende 1993 in der Beschwerdegegnerin zu 1 aufgegangen. Das Zeichen „RIAS“ auch in Verbindung mit der Ortsangabe „Berlin“ wird seither vor allem für historische bzw. wieder aufgelegte Sendungen und Veröffentlichungen verwendet. Auch wenn im Jahr 1995 das Funkhaus sowie das „RIAS-Logo“ auf dessen Dach unter Denkmalschutz gestellt wurden, sind Bedeutung und Nutzungsumfang der Bezeichnung „RIAS“ seither deutlich zurückgegangen. Dennoch ist die Bezeichnung weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor bekannt, wenn auch das Zeichen seine Berühmtheit und Stellung zwischenzeitlich verloren haben mag. 137 Eine, wenn auch ggf. nur leichte, Steigerung der Kennzeichnungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Rundfunk- und Hörfunkbereich ist der Bezeichnung „RIAS“ auch in Verbindung mit dem Hauptstadtnamen „Berlin“ derzeit noch geblieben. 138 Letztlich bedarf es keiner Entscheidung der Frage, in welchem Grad die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „RIAS BERLIN“ (noch) gesteigert sein mag, da die angegriffene Marke selbst bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke und bei den identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Zeichenabstand nicht einhält.
- d)139 Angesichts der identischen bzw. hochgradig bis durchschnittlich ähnlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen und der jedenfalls anzunehmenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „RIAS BERLIN“ wäre eine Verwechslungsgefahr nur zu verneinen, wenn die gegenüberstehenden Marken unähnlich oder allenfalls nur sehr entfernt ähnlich wären. Ein solcher geringer Grad der Zeichenähnlichkeit liegt allerdings nicht vor. Vielmehr besteht zwischen den Marken hohe Zeichenähnlichkeit in einem Umfang, der auch angesichts nur einfacher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bereits zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr genügt. 140 Vor dem Hintergrund durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für identische bzw. hochgradig bis einfach ähnliche Waren und Dienstleistungen hat die angegriffene Marke einen deutlichen bis normalen Zeichenabstand einzuhalten, um nicht Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13 –, GRUR 2015, 1004, Rn. 51 – IPS/ISP; Beschluss vom 1. Juni 2011 – I ZB 52/09 –, GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox–GRY; Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10 –, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/ pure; Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11 –, GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). 141 Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Abnehmer, an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die Zeichen in der (auch undeutlichen) Erinnerung nicht mehr hinreichend auseinander halten kann. 142 Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13 –, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 – IPS/ISP; BGH, a. a. O., Rn. 25 – REAL-Chips; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR 31/09 –, GRUR 2011, 824, Rn. 25 f. – Kappa). 143 Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da die Angesprochenen eine Marke so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, a. a. O., Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Onken in BeckOK MarkenR, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 16. Ed., 14.01.2019, MarkenG § 14 Rn. 354 m. w. N.). 144 Für den Zeichenvergleich in klanglicher Hinsicht ist maßgeblich, wie das angesprochene Publikum die Marke, wenn sie diese in ihrer registrierten Form vor sich haben, mündlich wiedergeben werden (BPatG, Beschluss vom 11. August 2009 – 24 W (pat) 82/08 –, GRUR 2010, 441 – pn printnet/PRINECT; BPatG, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 29 W (pat) 64/14 – Inselkind; Onken in BeckOK MarkenR, Kur/ v. Bomhard/Albrecht, 16. Ed., 14.01.2019, MarkenG § 14 Rn. 377 m. w. N.). 145 Die sich gegenüberstehenden Wortmarken ähneln sich jedenfalls klanglich hinreichend, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Marken werden in ihrem Wortbestandteil „RIAS“ identisch benannt und gehört. 146 In dem Zeichenvergleich wird, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, die Widerspruchsmarke lediglich mit dem Wort „RIAS“ eingebracht. Angaben bzw. Bestandteilen mit deutlich erkennbaren beschreibenden Bezügen oder geographischen Angaben kommt wegen ihrer allenfalls geringen originären Kennzeichnungskraft in der Regel kein Einfluss auf den Gesamteindruck zu. Der weitere Bestandteil „Berlin“ wird für die beanspruchen Waren und Dienstleistungen unmittelbar als schutzunfähige geographische Angabe verstanden und tritt damit zurück. Er wird regelmäßig nicht als Zeichenbestandteil wahrgenommen bzw. überhört oder schon nicht mitgesprochen.
- e)147 Im Umfang der festgestellten Identität bzw. hochgradigen bis einfachen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, der lediglich berücksichtigten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „RIAS BERLIN“ und der klanglichen Identität der sich gegenüberstehenden Vergleichszeichen ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu bejahen. 148 Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2011 049 271 ist aus der Wortmarke 305 06 278.6 „RIAS BERLIN“ für die Dienstleistungen „Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet; Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet“ zu löschen, so dass die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke gegen den dementsprechenden Ausspruch in dem angefochtene Beschluss ohne Erfolg bleibt. 149 Die angegriffene Wort-/Bildmarke wäre zudem aus der Wortmarke „RIAS BERLIN“ für die ähnlichen Waren „Druckereierzeugnisse“ zu löschen, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben wäre. Da die Widersprechende zu 1 die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Wortmarke „RIAS BERLIN“ insoweit nicht angreift, ist der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 13. Januar 2015 insoweit bestandskräftig und einer Änderung in der Beschwerde nicht zugänglich 150 Für die von der Wort-/Bildmarke beanspruchten Waren „Bekleidung“ sowie die Dienstleistungen „Publikation von Flyern“ scheidet eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mangels Ähnlichkeit der Widerspruchswaren bzw. -dienstleistungen aus. 3. 151 Zwischen der Widerspruchswortmarke 305 06 277.8 „RIAS“ und der angegriffenen Wort-/Bildmarke besteht hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 (Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) sowie der Waren der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse) unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. v. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 152 Auch hier scheidet für die von der Wort-/Bildmarke beanspruchten Waren „Bekleidung“ sowie die Dienstleistungen „Publikation von Flyern“ eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mangels Ähnlichkeit der Widerspruchswaren bzw. -dienstleistungen aus. 153 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme von Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wie auch die Beurteilung der Kriterien der zu vergleichenden Marken „RIAS“ und wird auf die Ausführungen zur Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „RIAS BERLIN“ und unter Ziffer 2. verweisen.
- a)154 Zwischen den hier zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen besteht Identität bzw. hochgradige bis einfache Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 (Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) sowie den Waren der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse). 155 Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich sind, nachdem der Inhaber der jüngeren Marke mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 in zulässiger Weise die Einrede der fehlenden
§ 43Abs. 1 S. 3 Marken
G a. F. erhoben und diese auch in der Beschwerde aufrecht erhalten hat, auf Seiten der Widerspruchswortmarke „RIAS“ nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche eine Benutzung glaubhaft gemacht oder gerichtsbekannt ist. 156 Die Nichtbenutzungseinrede ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. auch zulässig. Die Widerspruchsmarke „RIAS“, eingetragen am 27. Oktober 2005, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 24. Februar 2012 bereits fünf Jahre im Markenregister eingetragen. 157 Bereits im Widerspruchsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin zu 1 Unterlagen vorgelegt, nach denen die Marke „RIAS“ in den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 MarkenG a. F. maßgeblichen Zeiträumen, d. h. den Zeitraum von fünf Jahren vor der Eintragung der angegriffenen Marke, vom 24. Februar 2007 bis 24. Februar 2012, und dem Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom 15. November 2013 bis zum 15. November 2018 verwendet worden ist. Danach benutzt die Beschwerdegegnerin zu 1 das Zeichen in den Bereichen „Hörfunk und Rundfunkunterhaltung“ und auch auf „CDs“ bereits seit der Eintragung bis heute. Der Redakteur S… bei der Beschwerdegegnerin zu 1 mit dem Fachgebiet Geschichte im Programm Deutschlandfunk Kultur, bestätigt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26. Oktober 2018 zudem, dass die Beschwerdegegnerin zu 1 die Bezeichnung „RIAS“ u. a. für Radio-Sondersendungen, Hörfunkreihen und Hörfunkbeiträgen und CDs auch im Jahr 2018 noch verwendet. Dies ist zudem auch gerichtsbekannt. 158 Die Verwendungsform in einer bestimmten bildlichen Gestaltung erscheint auch als Benutzung der Widerspruchswortmarke „RIAS“ ausreichend. Das Zeichen „RIAS“ wird auch markenmäßige benutzt. 159 Da Wortmarken in jeglicher üblichen Schriftform Schutz beanspruchen und dargestellt werden können, stellt die Verwendung der Widerspruchsmarke in leicht abgewandelter bildlicher Gestaltung einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen, da hierdurch der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht verändert wird. Aufgrund der Bezeichnung von Radio-Sondersendungen, Hörfunkreihen und Hörfunkbeiträgen mit „RIAS“ erkennt der Verbraucher unschwer die Produktion im Bereich Hörfunk und Rundfunkunterhaltung. 160 Eine darüber hinausgehende Verwendung für die Benutzung weiterer Waren oder Dienstleistungen hat die Beschwerdegegnerin zu 1 nicht glaubhaft gemacht. 161 Dem Waren- und Dienstleistungsvergleich sind demnach die mit der Widerspruchsmarke nachweislich benutzen Waren in der Klasse 9 „CDs“ und die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41, soweit sie sich auf Hörfunk und Rundfunkunterhaltung beziehen, zugrunde zu legen. 162 Diese Dienstleistungen im Bereich Hörfunk und Rundfunkunterhaltung sind entgegen der Annahme des Beschwerdeführers zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der der Klasse 38 (Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) sowie den Waren der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse) identisch bzw. jedenfalls hochgradig bis durchschnittlich ähnlich (s. a. Richter/Stoppel, die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 17. Aufl., 2017, Produktion von Sendungen S. 349 re. Spalte, Rundfunkprogramme S. 366 li. Spalte, Telekommunikation S. 369 re. Spalte unten, Unterhaltung S. 372 li. Spalte, jeweils m. w. N.). 163 Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist in erster Linie die Vorstellung des Publikums über Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung (BGH, Urteil vom 21. September 2000 – I ZR 143/98 –, GRUR 2001, 164 Rn. 31 – Wintergarten). 164 Das angesprochene Publikum orientiert sich im Bereich Hörfunk und Rundfunkunterhaltung an den Inhalten; die Erbringungsform z. B. über Internet oder Kabel tritt dabei in den Hintergrund. Bei Radio-Sondersendungen, Hörfunkreihen und Hörfunkbeiträgen erwartet der hier maßgebliche Verbraucher, dass die Dienstleistungen, gleich ob z. B. über Internet oder Kabel, regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden. 165 Für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Bekleidung“ sowie die Dienstleistungen „Publikation von Flyern“ scheidet eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG daher auch hier schon aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren und -dienstleistungen aus.
- b)166 Die Widerspruchswortmarke „RIAS“ verfügt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen originär über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die allerdings nachträglich gesteigert ist. 167 Unstreitig, allgemein- und gerichtsbekannt hatte der „Rundfunk im amerikanischen Sektor“ mit der Abkürzung „RIAS“ eine sehr hohen (weit überdurchschnittlichen) und erhebliche Bekanntheit nicht nur in der gesamten früheren B… und W…-B…, sondern auch in der D… erlangt. Auch wenn die Bezeichnung des Senders nun bereits seit Ende 1993 in der Beschwerdegegnerin zu 1 aufgegangen ist, ist die Bezeichnung dennoch in weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor bekannt, wenn auch das Zeichen seine Berühmtheit und Stellung zwischenzeitlich verloren hat. 168 Letztlich bedarf es keiner Entscheidung der Frage, in welchem Grad die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „RIAS“ (noch) gesteigert sein mag, da die angegriffene Marke selbst bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke und bei den identischen bzw. hochgradig bis einfach ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Zeichenabstand nicht einhält.
- c)169 Die sich gegenüberstehenden Wortmarken ähneln sich jedenfalls klanglich hinreichend, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Marken wer-den von den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern und dem werbenden Handel der Hörfunksendungen und Rundfunkunterhaltung in ihrem Wortbestandteil „RIAS“ identisch benannt und gehört.
- d)170 Im Umfang der festgestellten Identität bzw. hochgradigen bis einfachen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, der lediglich berücksichtigten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „RIAS“ und der klanglichen Identität der sich gegenüberstehenden Vergleichszeichen ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen. 171 Die angegriffene Wort-/Bildmarke ist aus der Wortmarke „RIAS“ für die identischen bzw. hochgradig ähnlichen bis ähnlichen Dienstleistungen „Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet; Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet“ zu löschen, so dass die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke gegen den dementsprechenden Ausspruch in dem angefochtene Beschluss ohne Erfolg bleibt. 172 Die angegriffene Wort-/Bildmarke ist darüber hinaus aus der Wortmarke „RIAS“ für die ähnlichen Waren „Druckereierzeugnisse“ zu löschen. 173 Nachdem die Beschwerdegegnerin zu 1 die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Wortmarke „RIAS“ mit ihrer Anschlussbeschwerde angreift, ist der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 13. Januar 2015 insoweit aufzuheben und die Löschung der angegriffene Wort-/ Bildmarke aus der Wortmarke „RIAS“ insoweit auch für „Druckereierzeugnisse“ anzuordnen.
- e)174 Die Beschwerdegegnerin zu 1 kann auch aus der behaupteten Bekanntheit ihrer Wortmarke „RIAS“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG keinen weiteren Schutz beanspruchen. 175 Die Eintragung der jüngeren Marke ist nicht für die nicht im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der Klassen 25 und 35 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG wegen der Gefahr ungerechtfertigter, in unlauterer Weise erfolgenden Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarke „RIAS“ zu löschen. 176 Danach kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Land bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. 177 Der Begriff der „Bekanntheit“ ist dabei eigenständig zu ermitteln und zu unterscheiden von den Begriffen der „Verkehrsgeltung“ und der Verkehrsdurchsetzung. Dabei ist das Merkmal der „Bekanntheit“ nicht rein quantitativ im Sinne einer Auswertung demoskopischer Gutachten zu verstehen, sondern es umfasst auch qualitative Aspekte, wobei sämtliche Faktoren in eine wertende Gesamtbeurteilung eingehen (BGH, Urteil vom 28. August 2003 – I ZR 257/00 –, GRUR 2003, 1040
(1044)– Kinder; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 – I ZB 4/00 –, GRUR 2002, 1067
(1069)– DKV/OKV; EuGH, Urteil vom
- September 1999 – C-375/97, GRUR Int 2000, 73 Rn. 26, 27 – Chevy). 178 Eine Marke ist bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird, d. h. ein bedeutender Bekanntheitsgrad vorliegt, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (BeckOK MarkenR/Mielke/Schneider,
- Ed. 14.1.2019, MarkenG § 14 Rn. 515 m. w. N.). 179 Wie bereits bei der Frage der Kennzeichnungskraft ausgeführt, kann ein dementsprechender Grad an Bekanntheit für die Widerspruchsmarke „RIAS“ für die beanspruchten Dienstleitungen der Rundfunkunterhaltung und Hörfunksendungen auch aus den eingereichten Unterlagen und eidesstattlichen Versicherungen inzwischen nicht mehr festgestellt werden. 180 Unstreitig, allgemein- und gerichtsbekannt hatte der „Rundfunk im amerikanischen Sektor“ mit der Abkürzung „RIAS“ eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche) Bekanntheit nicht nur in der gesamten früheren B… und W…-B…, sondern auch in der D… Auch wenn die Bezeichnung des Senders nun bereits seit Ende 1993 in der Beschwerdegegnerin zu 1 aufgegangen ist, ist „RIAS“ dennoch in weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor bekannt, wenn auch das Zeichen seine Berühmtheit und Stellung mit sehr hoher (weit überdurchschnittlicher) Bekanntheit zwischenzeitlich verloren hat. 181 Weitere Belege oder Unterlagen, mit denen einen erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2012 und auch zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2018 glaubhaft gemacht werden könnte, hat die Beschwerdegegnerin zu 1 nicht vorgelegt.
- 182 Zwischen der Widerspruchswort-/-bildmarke 303 38 496.4 und der angegriffenen Wort-/Bildmarke besteht hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 (Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. v. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 183 Für die weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann im Vergleich zu Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. 184 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme von Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wird auf die Ausführungen zur Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „RIAS BERLIN“ und unter Ziffer
- verweisen. a) 185 Zwischen den hier zu vergleichenden Dienstleistungen besteht Identität bzw. hochgradige bis einfache Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 (Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet). 186 Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich sind, nachdem der Inhaber der jüngeren Marke mit Schriftsatz vom
- Januar 2013 in zulässiger Weise die Einrede der fehlenden
§ 43Abs. 1 S. 3 Marken
G a. F. erhoben und diese auch in der Beschwerde aufrecht erhalten hat, auf Seiten der Widerspruchswort-/-bildmarke nur die Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine Benutzung glaubhaft gemacht oder gerichtsbekannt ist. 187 Die Nichtbenutzungseinrede ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. auch zulässig. Die Widerspruchsmarke , eingetragen am 16. Januar 2004, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 24. Februar 2012 bereits fünf Jahre im Markenregister eingetragen. 188 Bereits im Widerspruchsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin zu 2 Unterlagen vorgelegt, nach denen die Widerspruchsmarke in den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 MarkenG a. F. maßgeblichen Zeiträumen, d. h. den Zeitraum von fünf Jahren vor der Eintragung der angegriffenen Marke, vom 24. Februar 2007 bis 24. Februar 2012, und dem Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom 15. November 2013 bis zum 15. November 2018 verwendet worden ist. Danach benutzt die Beschwerdegegnerin zu 2 das Zeichen in den Bereichen „Konzert- und Rundfunkunterhaltung“ bereits seit der Eintragung bis heute. Dies ist auch gerichtsbekannt. Seit 20. September 2010 betreibt sie zudem einen YouTube-Kanal unter der Bezeichnung „RIAS Kammerchor", über den nicht nur Konzerte, sondern auch Hintergrundinformationen und Portraits von Komponisten und insbesondere eigene und fremde Konzerte angerufen werden können. Eine derartige Nutzung entspricht heutzutage auch der Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunkprogrammen, die neben der klassische Form von Radio- und TV-Angebote inzwischen gerade auch durch jüngere Nutzer durch Streamingangebote u. ä. ersetzt bzw. ergänzt wird. 189 Die Beschwerdegegnerin zu 2 verwendet die Marke dabei ausweislich der eingereichten Programmhefte und -hinweise sowohl in der eingetragenen Form als Wort-/Bildmarke als auch die Bezeichnung ohne Graphik. 190 Diese Verwendungsformen auch ohne die bildliche Gestaltung genügen den Anforderungen an die Benutzung der Widerspruchswort-/-bildmarke . Die Verwendung der Widerspruchsmarke in leicht abgewandelter Form ohne graphische Elemente allein durch ihre Wortbestandteile steht einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen, da hierdurch der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke nicht wesentlich verändert wird. Dies gilt umso mehr aufgrund des Erfahrungssatzes, dass sich das angesprochene Publikum für den Vergleich von Wort-/Bildmarken miteinander bzw. von Wort-/Bildmarken mit Wortmarken in klanglicher Hinsicht regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert. Jener stellt die einfachste Möglichkeit der Benennung dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06 –, GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – I ZB 61/07 –, GRUR 2008, 903 Rn. 25 – SIERRA ANTIGUO) und zwar auch dann, wenn sich der Bildbestandteil der Marke begrifflich beschreiben lässt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR 31/09 –, GRUR 2011, 824 Rn. 27 – Kappa). An der Benennung der fraglichen Produkte nehmen Bildelementen allenfalls dann teil, wenn diese besonders markant sind (BGH a. a. O. Rn. 25 – SIERRA ANTIGUO). Nachdem die Beschwerdegegnerin ausweislich der eingereichten Unterlagen ihre Veranstaltungen und Konzerten sowohl mit ihrer Wort-/-bildmarke als auch mit den Wortbestandteilen „RIAS Kammerchor“ allein bezeichnet, ist der Verbraucher zudem bereits an die beiden Kennzeichen gewöhnt und erkennt unschwer in der registrierten und in den benutzten Formen trotz ihrer Unterschiede dem Gesamteindruck nach dieselbe Marke. 191 Die Widerspruchsmarke wird auch markenmäßige benutzt. 192 Da bei Dienstleistungen ein Anbringen der Marke ausscheidet, genügen hier stattdessen indirekte branchenübliche Verwendungsformen, wie beispielsweise die Verwendung der Marke in Werbemaßnahmen, wie hier in Programmheften und - hin-weisen und Auftritten im Internet. In diesem Fall erkennt das Publikum, dass die Widerspruchsmarke nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die angebotenen Dienstleistungen, insbesondere Organisation und Durchführung von Konzerten in offenen und geschlossenen Räumen sowie von Konzerttourneen, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen und Betrieb eines Orchesters kennzeichnet. 193 Eine darüber hinausgehende Verwendung der Wort-/Bildmarke für die Benutzung weiterer Dienstleistungen hat die Beschwerdegegnerin zu 2 nicht glaubhaft gemacht. 194 Dem Waren- und Dienstleistungsvergleich sind demnach die mit der Widerspruchsmarke nachweislich benutzen Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 (Dienstleistungen von Unterhaltungskünstlern, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Betrieb eines Konzerthauses, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Komponieren von Musik, Betrieb eines Orchesters, Organisation und Durchführung von Konzerten in offenen und geschlossenen Räumen sowie von Konzerttourneen) zugrunde zu legen. 195 Diese sind entgegen der Annahme des Beschwerdeführers zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 (Ausstrahlung von Rundfunk und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet) und Klasse 41 (Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet) identisch bzw. jedenfalls ähnlich (s. a. Richter/Stoppel, die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 17. Aufl., 2017, Musikdarbietungen S. 361 re. Spalte, Rundfunkprogramme S. 366 li. Spalte, Unterhaltung S. 372 li. Spalte, Veranstaltungen S. 373 re. Spalte jeweils m. w. N.). 196 Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist nicht zuletzt angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung und allenfalls noch die Vorstellung des Publikums, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – I ZR 143/98 –, GRUR 2001, 164 Rn. 31 – Wintergarten m. w. N.). 197 Das angesprochene Publikum orientiert sich im Bereich Hörfunk und Rundfunkunterhaltung an den Inhalten; die Erbringungsform, sei sie über Internet oder Kabel, tritt dabei in den Hintergrund. Bei Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, sowie Organisation und Durchführung von Konzerten in offenen und geschlossenen Räumen und Konzerttourneen erwartet der hier maßgebliche Verbraucher, dass die Dienstleistungen, gleich ob z. B. über Internet oder Kabel, regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden. 198 Für die übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren sowie Dienstleistungen scheidet eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hier schon aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit zu den Widerspruchsdienstleistungen aus. Da die „Herausgabe von Werbetexten“ unter der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht ist, bedarf es auch keiner Prüfung der Ähnlichkeit zu der „Publikation von Flyern“.
- b)199 Die Widerspruchswort-/-bildmarke verfügt für die beanspruchten Dienstleistungen originär über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die allerdings nachträglich gesteigert ist. 200 Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort „RIAS“, der ursprünglichen Abkürzung für „Rundfunk im amerikanischen Sektor“ und der Angabe „Kammerchor“, einer Bezeichnung für einen Chor in kleiner Besetzung, typischerweise 20 bis 30 maximal 48 Personen meist mit Schwerpunkt auf A-cappella-Musik. 201 Dennoch vermittelt diese Bedeutung der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit für die beanspruchten Dienstleistungen im Bereich Konzerte sowie Rundfunk- und Fernsehprogramme keinen beschreibenden Anklang. 202 Auch wenn das Publikum den Bestandteil „Kammerchor“ in seiner beschreibenden Bedeutung für die beanspruchten Dienstleitungen (insbesondere Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, sowie Organisation und Durchführung von Konzerten in offenen und geschlossenen Räumen und Konzerttourneen) verstehen kann und wird, bleibt der Bestandteil „Rias“. Dieser hat sich als Abkürzung verselbständigt und vermittelt damit keinen unmittelbar verständlichen beschreibenden Hinweis auf eine Rundfunkanstalt, bei der auch Chöre auftreten können. Dies erschließt sich dem Verbraucher erst bei genauerer Betrachtung und Überlegung. 203 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen allerdings aufgrund intensiver Benutzung gesteigert. 204 Unstreitig, allgemein- und gerichtsbekannt hatte der „Rundfunk im amerikanischen Sektor“ mit der Abkürzung „RIAS“, wie oben bereits dargelegt, eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche) und erhebliche Bekanntheit nicht nur in der gesamten früheren B… und W…-B…, sondern auch in der D… erlangt. Auch 205 wenn die Bezeichnung des Senders nun bereits seit Ende 1993 in der Beschwerdegegnerin zu 1 aufgegangen ist, ist die Bezeichnung dennoch in weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor bekannt, wenn auch das Zeichen seine Berühmtheit und Stellung zwischenzeitlich verloren hat. 206 Letztlich bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (noch) gesteigert ist, da die angegriffene Marke selbst bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke und bei den identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen den im Konzert- und Unterhaltungsbereich zu fordernden deutlichen Zeichenabstand nicht einhält.
- c)207 Die sich gegenüberstehenden Wortmarken ähneln sich jedenfalls klanglich hinreichend, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Marken werden von den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern und dem werbenden Handel der Konzert und Rundfunkunterhaltung in ihrem Wortbestandteil „RIAS“ identisch benannt und gehört. 208 In den Zeichenvergleich werden die zu vergleichenden Marken, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, beide lediglich mit dem Wort „RIAS“ eingebracht. 209 Zum einen orientiert sich das angesprochene Publikum für den Vergleich von Wort-/Bildmarken miteinander – bis auf besonders markante Gestaltungen, die hier nicht vorliegen – in klanglicher Hinsicht regelmäßig an dem Wortbestandteil. Jener stellt die einfachste Möglichkeit der Benennung dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06 –, GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – I ZB 61/07 –, GRUR 2008, 903 Rn. 25 – SIERRA ANTIGUO). 210 Des Weiteren hat eine beschreibende Angabe keinen bestimmenden Einfluss auf den Gesamteindruck einer Marke, weil das Publikum beschreibende Angaben nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, sondern lediglich als Sachhinweis auffasst (BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 100/11 –, GRUR 2013, 631 Rn. 59 – AMARULA/Marulablu; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 − I ZR 100/10 –, GRUR 2012, 1040 Rn. 40 – pjur/pure). Den Schutzumfang von Marken, die an eine beschreibende Angabe angelehnt sind, bestimmen daher diejenigen Merkmale, die der Marke ihre Unterscheidungskraft verleihen, also von der beschreibenden Angabe abweichen (BeckOK MarkenR/ Onken, 16. Ed. 14.1.2019, MarkenG § 14 Rn. 384). 211 Die in der Widerspruchsmarke für die beanspruchten Dienstleistungen im Konzert- und Unterhaltungsbereich deutlich erkennbare beschreibende Angabe „Kammerchor“ hat daher beim Markenvergleich in klanglicher Hinsicht außen vor zu bleiben. Danach stehen sich die klanglich identischen Zeichen „Rias“ gegenüber.
- d)212 Im Umfang der festgestellten Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, der lediglich berücksichtigten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen Identität der sich gegenüberstehenden Vergleichszeichen ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen. 213 Die angegriffene Wort-/Bildmarke ist aus der Widerspruchsmarke für die identischen bzw. ähnlichen Dienstleistungen „Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen, ausschließlich über das Internet; Rundfunkunterhaltung, ausschließlich über das Internet“ zu löschen, so dass die Beschwerde gegen den dementsprechenden Ausspruch in dem angefochtene Beschluss ohne Erfolg bleibt. 5. 214 Nachdem der Widerspruch aus der geschäftlichen Bezeichnung bereits in dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 13. Januar 2015 zurückgewiesen worden war, und die Beschwerdegegnerin zu 1 ihn nicht in ihre Anschlussbeschwerde aufgenommen hat, war über ihn nicht zu entscheiden, da er nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. B. 215 Zur Kostenauferlegung bestand kein Anlass, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. C. 216 Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Senate oder Gerichte abweicht. Insbesondere liegt den in Bezug genommen Entscheidung kein anderer rechtlicher Maßstab, sondern allenfalls eine andere Tatsachenlage oder -bewertung zugrunde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE233400964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public