MPRE233420964 ECLI:DE:BPatG:2019:050419B28Wpat30.15.0 BPatG München 28. Senat 20190405 28 W (pat) 30/15 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG, § 96 Abs 1 MarkenG, § 81 Abs 6 S 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Tectronic GERMANY Autoteile (Wort-Bild-Marke)/Techtronic (Unionsmarke)" – zur fehlenden Vorlage einer Vollmacht für den Inlandsvertreter durch die auswärtige Inhaberin der Widerspruchsmarke - Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr – klangliche Zeichenähnlichkeit – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr - der Widersprechenden wurde die Möglichkeit zur Begründung ihrer Erinnerung genommen - Verletzung der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke DE 30 2010 052 125 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: 1. Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 7, vom 27. März 2012 sowie vom 25. März 2015 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke UM 004 034 518 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen folgende Waren der Marke DE 30 2010 052 125 richtet: „Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Teile von Motoren aller Art, soweit in Klasse 7 enthalten“ (Klasse 7) sowie „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung (auf dem Lande)“ (Klasse 12). 2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke DE 30 2010 052 125 wird auf Grund des Widerspruchs aus der Marke UM 004 034 518 für die unter Ziffer 1. genannten Waren angeordnet. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Die Wort-/Bildmarke 2 ist am 2. September 2010 angemeldet und am 16. Februar 2011 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden: 3 Klasse 7: 4 Maschinen für die Autoindustrie und Werkzeugmaschinen, Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Teile von Motoren aller Art, soweit in Klasse 7 enthalten; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solcher für Landfahrzeuge); elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte; 5 Klasse 12: 6 Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung (auf dem Lande, zu Wasser und in der Luft); 7 Klasse 35: 8 Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung. 9 Gegen diese Eintragung, die am 18. März 2011 veröffentlicht worden ist, hat die Widersprechende am 30. März 2011 Widerspruch aus ihrer am 6. Februar 2009 eingetragenen Unionswortmarke 10 Techtronic 11 erhoben, die Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen beansprucht: 12 Klasse 7: 13 Maschinen und Werkzeugmaschinen, insbesondere mechanische Werkzeuge; elektrische Werkzeuge; wiederaufladbare Elektrowerkzeuge; maschinelle Sägen und Schneidwerkzeuge; elektrische Handsägen; mechanische Bohrwerkzeuge; mechanische Hämmer; mechanische Bohrer; Schraubenschlüssel und Sechskantschlüssel; stationäre Holzbearbeitungsmaschinen oder mechanische Tischwerkzeuge; maschinelle Sägen; Ausleger-Kreissägen und Gehrungssägen; Tischsägen; Handquerkreissäge; Präzisionskreissägen; Kreissägen; Stichsägen; Laubsägen; Bandsägen; Tischkreissägen; Tischkreissägen; mechanische Tischbohrer; transportable Elektrowerkzeuge und Ständer und Zusatzteile; Bohrer; Schlagbohrmaschinen; drahtlose Bohrer; Schraubendreher; Bandschleifmaschine; Sandpapierschleifmaschinen; Staubsack; Zerkleinerungsmaschinen; Spritzpistolen; Teppichreinigungsgeräte; Polsterreinigungsgeräte; Reinigungsmaschinen und -apparate für Teppiche und Fußböden; Dampfreinigungsmaschinen; elektrische Poliermaschinen; elektrischer Staubsauger; wiederaufladbarer elektrischer Staubsauger; Reinigungsmaschinen für Teppiche und Fußböden; (soweit sie in Klasse 7 enthalten sind) Poliermaschinen für Fußböden; Bodenreinigungsgeräte; Scheuergeräte für Fußböden; elektrische Küchenmaschinen; universelle elektrische Küchenmaschinen; Maschinen zum Rühren von Lebensmitteln; elektrische Entsafter; elektrische Mixer für Flüssigkeiten, elektrische Mixer; elektrische Küchenmesser; elektrische Tranchiermesser; elektrische Küchenmaschinen für die Lebensmittelproduktion; elektrische Küchenwerkzeuge und -geräte; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind; 14 Klasse 8: 15 Handwerkzeuge; Zusatzteile (soweit sie in Klasse 8 enthalten sind); handbetätigte Handwerkzeuge; Handbohrer; handbetätigte Schneidwerkzeuge; handbetätigte Mahl- oder Schleifwerkzeuge; handbetätigte Bügelsägen; Handfräse; Handwerkzeuge für Nägel und Klammern; Handwerkzeuge für Zimmermanns- und Schreinerarbeiten; Handwerkzeuge für Dekorationsarbeiten; handbetätigte Werkzeuge für Gartenarbeiten; Hobel (Handwerkzeuge); Hammer; Schraubenschlüssel; Sechskantschlüssel; Schraubendreher; Holzhämmer; Sägen; Zerkleinerungsmaschinen; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie in Klasse 8 enthalten sind; 16 Klasse 9: 17 Elektrische Geräte und Instrumente (soweit sie in Klasse 9 enthalten sind), nämlich Temperaturregelungsgeräte; Apparate für die Suche von Metallrohren und Drähten in Wänden; alle vorstehend genannten Waren in Bezug auf mechanische Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen und Apparate für Haushalt und Garten; 18 Klasse 11: 19 Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl- und Klimageräte; Klimaanlagen; Lufttrockner; Luftfiltriergeräte; Luftfilterapparate; Wasserfiltergeräte; Wasserenthärtungsapparate; Sterilisiergeräte; elektrische Kochgeräte; Öfen; Küchenherde; Siedegeräte für Lebensmittel; Mikrowellenöfen; Barbecue-Grills und Zubehör; elektrische Kocher, Tiefkühlgeräte; Kühlsysteme; Beleuchtungssysteme; Lampen; Brenner; Zusatzteile und Zubehör für die vorstehend genannten Waren, soweit sie in Klasse 11 enthalten sind. 20 Das Deutsche Patent und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat mit Beschluss vom 27. März 2012 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren „Maschinen für die Autoindustrie und Werkzeugmaschinen, elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte“ angeordnet und den weitergehenden Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Waren „Maschinen für die Autoindustrie und Werkzeugmaschinen“ der angegriffenen Marke und den Waren „Maschinen und Werkzeugmaschinen“ der Widerspruchsmarke bestehe Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit, da die angegriffenen „Maschinen für die Autoindustrie“ unter den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Oberbegriff „Maschinen“ subsumiert werden könnten. Die Waren „elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte“ der jüngeren Marke und die Waren „Teppichreinigungsgeräte; Polsterreinigungsgeräte; Reinigungsmaschinen und -apparate für Teppiche und Fußböden; Dampfreinigungsmaschinen; elektrische Poliermaschinen; elektrische Staubsauger; wiederaufladbarer elektrischer Staubsauger; Reinigungsmaschinen für Teppiche und Fußböden“ der älteren Marke seien identisch. Die Vergleichszeichen seien auch klanglich ähnlich, da der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Zeichenbestandteil „Tectronic“ geprägt werde. Hiervon ausgehend halte die jüngere Marke in Bezug auf die von der Löschungsanordnung umfassten Waren den erforderlichen Zeichenabstand nicht ein. 21 Die von der Widersprechenden hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 25. März 2015 unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses vom 27. März 2012 zurückgewiesen. Während des Erinnerungsverfahrens hatten die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt, die jedoch zu keinem erfolgreichen Abschluss geführt werden konnten. 22 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 8. Mai 2015. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie ausgeführt, der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch ihren Zeichenbestandteil „Tectronic“ geprägt, so dass in klanglicher Hinsicht von einer hochgradigen Ähnlichkeit auszugehen sei. Maschinen, Reinigungsmaschinen und deren Teile seien identisch in beiden Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen enthalten. Zwischen den Waren „Maschinen“ der Widerspruchsmarke und „Motoren“ der angegriffenen Marke bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit. Entsprechendes gelte für die von der jüngeren Marke in Klasse 12 beanspruchten „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung (auf dem Lande, zu Wasser und in der Luft)“. Die Inhaberin der angegriffenen Marke habe die eingetragenen Fahrzeuge nicht eingeschränkt. Demzufolge würden beispielsweise auch Reinigungsfahrzeuge erfasst, die dem gleichen Zweck dienten, wie die für die Widerspruchsmarke geschützten Reinigungsmaschinen, zumal sie sich allenfalls in ihrer Größe unterscheiden würden. Darüber hinaus rügt die Widersprechende, dass ihr im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. 23 Auf den Hinweis des Senats vom 10. Januar 2017 hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 27. April 2018 ihre gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs gerichtete Beschwerde beschränkt. Ihr Antrag entspricht nunmehr sinngemäß dem Tenor dieses Beschlusses. Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgenommen. 24 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter geäußert. Im Amtsverfahren hat sie zunächst gerügt, die Widersprechende habe im Widerspruchsformular unzutreffende Angaben zur Wiedergabe der Widerspruchsmarke sowie zu deren Markenform gemacht. In der Sache selbst hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke und der Wortbestandteil „Tectronic“ der angegriffenen Marke seien nicht identisch. Zudem komme dem in letztgenannter enthaltenen auffälligen und großen Bildbestandteil besondere Aufmerksamkeit durch die angesprochenen Verkehrskreise zu. Des Weiteren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke vorgetragen, dass beide Marken lediglich für bestimmte Waren der Klasse 7 gemeinsam geschützt seien. Eine Warenähnlichkeit käme allenfalls in Bezug auf elektrische Reinigungsgeräte und -maschinen in Betracht, zumal für Waren und/oder Dienstleistungen der Klassen 12 und 35 die Widerspruchsmarke keinen Schutz genieße. Demzufolge stünden weitere Waren der Widerspruchsmarke in keinem Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 26 Die zulässige Beschwerde hat – soweit über sie noch zu entscheiden war – in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichszeichen besteht im beschwerdegegenständlichen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG. Soweit die Widersprechende ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs teilweise zurückgenommen hat, sind die beiden angegriffenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes rechtskräftig geworden. 27 1. Der Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die auswärtige Inhaberin der Widerspruchsmarke im Beschwerdeverfahren keine Vollmacht für ihre Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorgelegt hat. Sie ist nämlich durch inländische Rechtsanwälte vertreten, so dass der Mangel der Vollmacht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 MarkenG nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für einen Mangel der Bevollmächtigung erkennbar. Auch ist ein solcher nicht gerügt worden (vgl. Kur/v. Bomhard/Albrecht, Markenrecht, 1. Auflage, 2017, § 96, Rdnr. 14). 28 2. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Widersprechende ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 27. April 2018 zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Zudem war die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten (§ 69 Nr. 3 MarkenG). 29 3. Der Widerspruch ist hinreichend bestimmt. Zwar hat die Widersprechende im Widerspruchsformular fälschlicherweise in das Feld „Wiedergabe des Widerspruchszeichens“ „Tectronic“ eingetragen und in dem Feld „Angabe der Zeichenform des Widerspruchszeichens“ die Zeile „Bildmarke/-zeichen (Wort-/Bildmarke/-zeichen)“ angekreuzt. Gleichwohl führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Widerspruchs. Gemäß § 30 Abs. 1 MarkenV muss der Widerspruch Angaben enthalten, die es u. a. erlauben, die Identität des Widerspruchskennzeichens festzustellen. Diesem Erfordernis ist die Widersprechende durch das Ankreuzen der Zeile „Aktenzeichen der Gemeinschaftsmarke“ in dem Feld „Angaben zum Widerspruchszeichen“ und durch die nachfolgende Nennung der Nummer „004 034 518“ hinreichend nachgekommen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenV). 30 4. Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2014, 488 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 – METROBUS; GRUR 2008, 905– Pantohexal; GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 – coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. – Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129 – Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación SL; BGH GRUR 2013, 833 – Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. – pjur/pure). 31
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