MPRE233570964 ECLI:DE:BPatG:2019:120419B29Wpat544.18.0 BPatG München 29. Senat 20190412 29 W (pat) 544/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Wir leben Einrichten" – fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 103 483.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 Wir leben Einrichten 3 ist am 27. März 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte einschließlich Leuchten und Leuchtmittel aller Art und Zubehör dafür; sanitäre Anlagen; Elektrogeräte für Haushalt und Küche, nämlich elektrische Kochgeräte, Toaster, elektrische Abzugshauben für Küchen, elektrische Babyflaschenwärmer, elektrische Badeöfen, elektrische Brotbackautomaten, elektrische Christbaumbeleuchtungen, elektrische Dampfglätter, elektrische Wasserkessel, elektrische Fritteusen, Gefrierschränke und -truhen, elektrische Kühlapparate, elektrische Grillgeräte, elektrische Heißwassergeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Herde, elektrische Kaffeemaschinen und Kaffeefiltergeräte, elektrische Kühlschränke und Kühlvitrinen, elektrische Schnellkochtöpfe, elektrische Tauchsieder, elektrische Tiefkühlapparate und –anlagen, elektrische Waffeleisen, elektrische Warmhalteplatten, elektrische Warmwasserbereiter und Warmwassergeräte, elektrische Wäschetrockner; 5 Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Kunstgegenstände und Dekorationsartikel aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; 6 Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, über das Internet, in Ladengeschäften, per Katalogversandhandel oder mittels Teleshoppingsendungen; Veranstaltung von Ausstellungen in Hallen, Verkaufs- und Ausstellungsräumen zu kommerziellen und Werbezwecken und Vorführung von Waren für Werbezwecke; Verkaufsförderung für Dritte. 7 Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Wortfolge entnähmen die angesprochenen allgemeinen Endverbraucherkreise ohne Interpretationsaufwand die anpreisende Werbeaussage, dass der Anbieter der Waren und Dienstleistungen sich vollständig und mit ganzem Herzen dem Einrichten (der Ausstattung von Wohn- und Geschäftsräumen mit Möbeln, Hausrat, Geräten etc.) widme. Das Anmeldezeichen reihe sich mit der Angabe „Wir leben…“ ergänzt durch ein subsubstantiviertes Verb ohne weiteres in sprachlich und begrifflich ebenso gebildete übliche Wortfolgen ein, wie die Internetrecherche gezeigt habe. Es werde damit nur als eine anpreisende Aussage zum Angebotszweck und dem Engagement des Anbieters auf diesem Gebiet aufgefasst, so dass ihm kein betrieblicher Herkunftshinweis zukomme. Die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen führten nicht zu einem anderen Ergebnis. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 9 Sie ist der Ansicht, es handele sich bei dem Anmeldezeichen um einen den Regeln der deutschen Sprache fremden Ausdruck, der auf den Verkehr allenfalls eine gewisse Suggestivwirkung ausübe, jedoch weit von einer beschreibenden Angabe oder einer Angabe ohne Unterscheidungskraft entfernt sei. Das angemeldete Zeichen umfasse neben der Wortfolge „Wir leben…“ nicht lediglich ein der deutschen Sprache geläufiges Substantiv, sondern das substantivierte Verb „Einrichten“. Die Substantivierung allein stelle dabei eine gewisse Herausforderung dar, die hier insbesondere in der syntaktisch nicht korrekten Kombination einen gedanklichen Prozess erfordere, um diesen Ausdruck zunächst aus sprachlicher Sicht zu verstehen. Das substantivierte Verb sei grammatikalisch fehlerhaft ohne einen vorangestellten Artikel, eine vorangestellte Präposition oder ein Adjektiv in die Wortfolge eingebunden. Für das sprachliche Verständnis müsse das Anmeldezeichen zunächst ergänzt oder abgeändert werden, beispielsweise zu dem Ausdruck „Wir leben für das Einrichten“. Um die Wortfolge schließlich inhaltlich zu erfassen, sei zudem eine Interpretation dieses nicht ohne weiteres verständlichen Ausdrucks erforderlich. Insbesondere gehe nicht unmittelbar hervor, was darunter zu verstehen sei, dass ein Prozess, wie der vorliegende Prozess des „Einrichtens“ „gelebt“ werde, dieser könne durchgeführt oder ausgeführt, aber keinesfalls „gelebt“ werden. Um dem Zeichen damit die Bedeutung beizumessen „dass der Verwender des Slogans sich in intensiver Weise der Ausstattung von (Wohn)Räumen mit Möbeln oder Geräten widme/hingebe“, sei sowohl eine sprachliche wie auch inhaltliche Interpretation zwingend erforderlich. Allein der hierfür notwendige Denkprozess begründe die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Nicht zuletzt werde der Prozess des Einrichtens, wenn überhaupt, von Innenarchitekten gelebt, nicht aber von den Waren der Klasse 11 und 20 oder den Dienstleistungen der Klasse 35 bzw. den damit betrauten Personen. 10 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 16. August 2018 aufzuheben. 12 Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. 13 Mit gerichtlichen Schreiben vom 14. November 2018 und vom 7. März 2019 sowie mit der Terminsladung vom 26. März 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 18-21 d. A., Bl. 49-56 d. A. und 65-71 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde. 14 Zu dem von ihr hilfsweise beantragten Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin – wie schriftsätzlich angekündigt (Bl. 75 d. A.) – nicht erschienen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. 17 Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Wir leben Einrichten“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 18 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). 19 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 20 Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die hier angemeldete Bezeichnung - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie sonstigen Wortzeichen zu behandeln (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you; Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook). Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI). 21 Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge „Wir leben Einrichten“ nicht. 22 Sie ist zwar prägnant sowie einfach und kurz gehalten. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 20 und 35 ist sie aber weder interpretationsbedürftig, noch löst sie einen Denkprozess aus. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden sie vielmehr ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als gängige Werbeaussage verstehen, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.