MPRE233740964 ECLI:DE:BPatG:2019:090519B30Wpat6.17.0 BPatG München 30. Senat 20190509 30 W (pat) 6/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Innovation Scrum" – fehlende Unterscheidungskraft Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Innovation Scrum 3 ist am 23. September 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen: 4 „Klasse 9: Software für grafische Benutzerschnittstelle; Softwarepakete; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; aufgezeichnete Dateien; bespielte Medien; Datenbanken [elektronische]; Software; auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; bespielte CD-ROMs; Computerdokumentation in elektronischer Form; Bilddateien zum Herunterladen; E-Books; elektronische Publikationen; herunterladbare elektronische Publikationen; herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; herunterladbare Veröffentlichungen; interaktive DVDs; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Schulungshandbücher in elektronischer Form 5 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Broschüren; Benutzerhandbücher; gedruckte Führer für den Lehrbetrieb; Diagramme; Handbücher für Anleitungszwecke; Schaubilder; Unterrichtsmaterialien in Papierform; Tagesordnungen [Druckereierzeugnisse]; Flussdiagramme [Druckereierzeugnisse]; gedruckte Computerprogramme [Druckereierzeugnisse]; Druckereierzeugnisse für Unterrichtszwecke 6 Klasse 35: Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing; Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Analyse von Betriebsführung; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von Unternehmensstatistiken; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Durchführung von betriebswirtschaftlichen Projektstudien für Unternehmen; Durchführung von Projektstudien für Unternehmen; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Erstellen von Wirtschaftlichkeitsstudien bezogen auf Unternehmen; Erstellung von Kostenanalysen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Projektstudien; Sammeln von statistischen Daten zur Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung 7 Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Softwareentwicklungsleistungen; Softwaredesign; Kundenspezifische Softwareanpassung; Installation von Software; Softwareengineering für Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung von Software für Computer; Durchführung von Projektstudien bezüglich Software; Beratung auf dem Gebiet des Softwaredesigns; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; Produktentwicklung für Dritte; Beratungsdienstleistungen bezüglich Produktentwicklung; Evaluation und Analyse von Produktentwicklung; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwicklung; technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; ingenieurtechnische Forschung; Durchführung von Projektstudien auf dem Gebiet der IT“. 8 Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 11. März 2016 und vom 24. November 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 9 Zur Begründung ist ausgeführt, der Sachbegriff „Innovation“ bedeute im Englischen wie auch im Deutschen „Neuerung, Erneuerung, Neuheit“ und stelle - allgemein verständlich sowie betriebswirtschaftlich und managementbezogen - eine Zielvorgabe unternehmerischer Aktivitäten dar. Ob die ursprüngliche Bedeutung des englischen Wortes „Scrum“ im Sinn von „Gedränge" den inländischen Kreisen bekannt sei, könne dahinstehen. Denn das Element „Scrum“ habe nachweislich über diese ursprüngliche Bedeutung hinaus einen eigenen Sinngehalt im Bereich der Softwareentwicklung wie auch des Projektmanagements erhalten. Hier werde der Begriff zur Bezeichnung eines „agilen Prozesses“ eingesetzt, bei dem unter Ansatz der Grundhypothese, dass Fertigungs- und Entwicklungsprozesse vielfach so komplex seien, dass sich die einzelnen Phasen und Arbeitsschritte im Vorfeld nicht genau planen ließen, Entwicklerteams gebildet würden, die zusammen mit einem „Product Owner“ und einem „Scrum Master“ Zwischenergebnisse (Sprint Backlogs) definierten und im Rahmen von sog. Sprints abarbeiteten. Anhand dieser Zwischenergebnisse ließen sich die in Bezug auf den langfristigen Plan (Product Backlog) fehlenden Anforderungen und Lösungstechniken effizienter finden als durch eine abstrakte Klärungsphase. „Scrum“ betone dabei besonders das selbstorganisierte Entwicklerteam, welches während der Sprints ungestört von äußeren Einflüssen und eigenverantwortlich an den für diesen Zeitraum geplanten Anforderungen arbeiten könne, was häufig zu einer deutlichen Steigerung der Mitarbeitermotivation führe. Ausweislich der - auch vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden - amtsseitigen Fundstellen beschränke sich das Thema der Agilität im Sinne von „Scrum“ dabei nicht auf die Bereiche Softwareentwicklung und/oder Projektmanagement, sondern sei als allgemeiner Trend auch im übergreifenden Bereich der Unternehmensführung angelangt. 10 Ausgehend hiervon beschreibe das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit einen auf Innovation ausgerichteten agilen Prozess unter Anwendung der „Scrum“-Methode. Dabei könne der agile Prozess als solcher bereits Innovation sein und/oder die agile Methode solle die (weitere) Innovation unterstützen, begleiten und fördern. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei das Anmeldezeichen aber für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend bzw. stehe zumindest in einem engen beschreibenden Bezug hierzu. Sämtliche in den Klassen 9 und 16 beanspruchten Waren seien neben ihrem Charakter als handelbare Güter einem gedanklichen Inhalt zugänglich und könnten sich inhaltlich-thematisch auf die Darstellung und Beschreibung eines „Innovation Scrum“ (bzw. eines solchen Scrum-Prozesses zur Verwirklichung von Innovation) beziehen. Für die Beratungs-, Entwicklungs- und Analysedienstleistungen der Klassen 35 und 42 bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Anmeldezeichen, weil sie den „Scrum“-Prozess begleiten, unterstützen und absichern oder auch Gegenstand eines Scrum-Innovationsprozesses sein könnten. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 12 Sie trägt vor, zwar sei es zutreffend, dass „Innovation“ sowohl im Wirtschaftsverkehr als auch in der Werbesprache schon seit Jahren als Wertversprechen verwendet werde. Jedoch sei hinsichtlich des Bestandteils „Scrum“ fraglich, ob den beteiligten inländischen Verkehrskreisen die unmittelbare und im Vordergrund stehende Übersetzung des Wortes „Scrum“ im Sinne von „Gedränge“ überhaupt bekannt sei. Soweit die Markenstelle die Auffassung vertrete, dass der Begriff „Scrum“ bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung einen eigenen Sinngehalt im Bereich der Softwareentwicklung wie auch des Projektmanagements erhalten habe und zur Bezeichnung eines „agilen Prozesses“ eingesetzt werde, könne ein Bezug zu den einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 allenfalls im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise hergestellt werden. So müsse der Verkehr zunächst konkrete Vorstellungen darüber entwickeln, wie die Produktentwicklung von Waren und/oder Dienstleistungen tatsächlich in einem Unternehmen ablaufe und welche herkömmlichen Methoden dabei angewandt würden. Des Weiteren müssten die Verkehrskreise Schlussfolgerungen dahingehend ableiten, welche positiven Eigenschaften ein „Scrum Organisationsrahmen“ gegenüber der herkömmlichen Befehls- und Kontrollorganisation habe und welche besondere Wirkungsweise den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zukomme. Es seien daher hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen, mit denen sich die Markenstelle auch nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, jeweils mehrere Gedankenschritte notwendig, was aber bereits die Unterscheidungskraft begründe. 13 Hilfsweise sei die Marke zumindest für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing; Analyse von Unternehmensstatistiken; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Erstellung von Kostenanalysen“ und in Klasse 42 für „Ingenieurtechnische Forschung“ einzutragen, da der Gesamtbegriff Innovation Scrum in keinem unmittelbaren Sachbezug zu diesen Dienstleistungen stehe und sich eine beschreibende Bedeutung allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtung und im Wege mehrerer gedanklicher Zwischenschritte erschließe. 14 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 15 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 11. März 2016 und vom 24. November 2016 aufzuheben. 16 Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse übersandt. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, ist die Anmelderin, wie zuvor schriftlich angekündigt, nicht erschienen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke ist für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 19 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). 20 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 21 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, hat die Wortfolge Innovation Scrum im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang einen unmittelbar erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.