(3)Auch die erforderliche funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke, die einen unmittelbaren Bezug zu den betroffenen Waren aufweist, ist hinreichend glaubhaft gemacht. 37 (3.1) Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die erforderliche Art einer rechtserhaltenden Benutzung nach den jeweiligen branchenüblichen Verwendungsformen von Marken bemisst. Sofern bei den einschlägigen Waren die jeweiligen Marken üblicherweise auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden, sind diese Verwendungsformen auch zur Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unabdingbar, weil dann nur auf diese Weise die erforderliche Herkunftsfunktion erfüllt wird (EuGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 36 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2011, 623 Rdnr. 23 – Peek & Cloppenburg II; GRUR 1996, 267, 268 – AQUA; GRUR 1995, 347, 348 – TETRASIL; BPatG GRUR 1996, 981, 982 – ESTAVITAL). Die Benutzung auf Geschäftspapieren (Preislisten, Rechnungen, Briefköpfen, Firmenschriften etc.), Preisetiketten, Transportbehältnissen, in Katalogen, Gebrauchsanweisungen, Technischen Informationsblättern oder am Geschäftslokal reicht dann nicht aus, weil solche Kennzeichnungen im Verkehr nur als firmenmäßige Benutzung gelten (BGH GRUR 2011, 623 Rdnr. 23 – Peek & Cloppenburg II; GRUR 2006, 150 Rdnr. 11 f. – NORMA; GRUR 2009, 772 Rdnr. 53 – Augsburger Puppenkiste; GrUR 2005, 1047, 1049 – OTTO; GRUR 1996, 267, 268 – AQUA; BPatG 28 W (pat) 80/99 - Redy Line/REDLINE/AGA Redline; GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL) oder als Bestellzeichen dienen (BGH GRUR 1980, 52, 53 = BGHZ 150, 157 – Contiflex). 38 Die unmittelbare Verbindung von Marke und Ware bleibt jedenfalls dann maßgeblich, wenn dies auf dem beanspruchten Warensektor gängige Praxis ist und wenn es sich um eine wirtschaftlich mögliche, sinnvolle und zumutbare Verwendung der Marke handelt (BGH GRUR 1995, 347, 348 f. – TETRASIL; GRUR 1996, 267, 268 – AQUA; GRUR 1999, 995, 996 – HONKA). 39 (3.2) Auf dem Warengebiet der Abfallbehälter, jedenfalls solcher aus Kunststoff, ist es technisch und tatsächlich möglich, die Marke sowohl auf der Ware selbst als auch auf der Verpackung anzubringen. Das hat letztlich auch die Widersprechende dadurch bestätigt, dass sie im Amtsverfahren ein Foto des Bodens eines Kunststoffbehälters mit eingeprägter Marke (Anlage 6), ein Etikettfoto (Anlage 7) und zwei Musteretiketten (Anlage 8) vorgelegt und im Beschwerdeverfahren unter Vorlage abgeschnittener Behälterböden und weiterer zahlreicher Fotos vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass ihre Marke mittels Einprägung bei der Herstellung der Behälter im Spritzgussverfahren vorgenommen wird. Solche Verwendungen entsprechen im Übrigen auch den Kennzeichnungen von gesondert verkauften Kunststoffbehältern für Haushalt und Büro, etwa Papierkörben oder Eimern und Behältern für Küche und Haushalt, die – was jedem Endverbraucher allgemein bekannt ist – häufig ebenfalls am Boden mit der Hersteller- und/oder Produktmarke gekennzeichnet sind. 40 (3.3) Den sich damit ergebenden Anforderungen an die funktionsgemäße Verwendung der Marke ist vorliegend genügt. In den eingereichten Unterlagen ist die Marke in der normalen Schreibweise „Medibin“, deutlich abgesetzt vor der auf gleicher Zeile befindlichen Modellangabe „ABV ...“ erkennbar, entweder auf der Ware selbst eingeprägt (vgl. z. B. Anlage 6 und weitere mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 eingereichte Fotos) und/oder auf dem Etikett aufgedruckt (vgl. z. B. Anlage 7). Sie befindet sich damit oberhalb der in einer Umrahmung angebrachten Pflichtangaben, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vorgeschrieben sind (vgl. jeweils Ziffer 8 der Zulassungsscheine des BAM, eingereicht mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2016 und 17. Mai 2019). In der Form einer Einprägung auf dem Behälterboden wird die Widerspruchsmarke auch auf den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 eingereichten Mustern abgeschnittener Behälterböden und dem Boden des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Behälters verwendet. 41 (3.4) Die funktionsgemäße Art der Verwendung ist auch für beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG glaubhaft gemacht worden. 42 (3.4.1) Dies ergibt sich für den Zeitraum Mai 2014 bis Mai 2019 nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bereits aus den in den Fotos und Mustern ersichtlichen Einprägungen, die an der vom BAM dafür bestimmten Stelle (vgl. jeweils Ziffer 8 der Zulassungsscheine des BAM) die Einprägungen der Jahreszahlen „14“, „16“ und „19“ aufweisen (vgl. Anlage 6 sowie die mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2016 und 17. Mai 2019 eingereichten, teils auch in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fotografien und Muster). 43 (3.4.2) Für den Zeitraum August 2007 bis August 2012 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG hat der Geschäftsführer der Widersprechenden in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 16. Mai 2019 versichert, dass diese Markeneinprägung „in allen Jahren 2007 bis 2019“ in der dargestellten Weise bei der werkseigenen Herstellung im Spritzgussverfahren tatsächlich vorgenommen worden ist. Für eine derart kontinuierliche Kennzeichnung der Waren spricht auch, dass es sich bei den Waren um geprüfte Behälter für den Transport von Sonderabfall handelt, die behördlich zugelassen werden müssen, wobei in den Zulassungen stets gleichartige Kennzeichnungsauflagen gemacht werden, auch wenn diese nicht die Produktmarke selbst betreffen (vgl. jeweils Ziffer 8 der Zulassungsscheine des BAM). Zugleich wird in den Zulassungen vom 7. April 1994, 15. Dezember 2015, 28. Juli 2016, 11. März 2011 und 9. August 2017, jeweils unter Ziffer 4 unter der Überschrift „Beschreibung der Bauart“, auch die Hersteller-Typenbezeichnung angegeben, wobei die BAM die Bezeichnungen „Medibin 15l“, „Medibin ABV 30l“ und „Medibin ABV 60l mit Deckel“, „Medibin 30l mit Deckel“, „Medibin 60l mit Deckel“ angibt. Dies spricht für die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer kontinuierlichen und gleichförmigen Kennzeichnung der Waren auch schon im Benutzungszeitraum gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und stützt die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Mai 2019. 44 Damit ist die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Behälter aus Kunststoff zur Entsorgung medizinischer Abfälle und somit für die eingetragene Ware „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen, sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ glaubhaft gemacht. 45 2. Ausgehend von den als rechtserhaltend benutzten Widerspruchswaren liegt teilweise, nämlich im tenorierten Umfang, eine Verwechslungsgefahr vor. 46 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.). 47
- a)Zwischen den glaubhaft gemachten Widerspruchsprodukten „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ und den Waren der angegriffenen Marke besteht im tenorierten Umfang Identität, zumindest weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit. 48
- aa)Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH, GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH, GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a. a. O. - DESPERADOS/DESPERADO; a. a. O. Rdnr. 17 - ZOOM). 49
- bb)Hinsichtlich der Produkte der angegriffenen Marke in Klasse 20 „Container, nicht aus Metall; Dosen, Kästen und Kisten aus Kunststoff; Fässer, Tonnen nicht aus Metall; Verpackungsbehälter aus Kunststoff“ liegt teilweise Identität, zumindest aber weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit vor. 50 Diese Waren sind als weite Oberbegriffe formuliert, die außer der Art des Behältnisses und dem Material in keiner Weise eingegrenzt sind, insbesondere nicht hinsichtlich der Art der einzufüllenden Materialien oder dem ungefähren Verwendungszweck der Lagerung bzw. Aufbewahrung. Eine Überschneidung der benutzten Verpackungsbehälter aus Kunststoff für medizinische Abfälle mit dem Oberbegriff „Verpackungsbehälter aus Kunststoff“ der jüngeren Marke ist damit offensichtlich. Bei den übrigen vorgenannten Waren der angegriffenen Marke handelt es sich letztlich ebenfalls um Verpackungsbehälter zum Sammeln, Lagern und/oder Transportieren nicht weiter definierter Materialien, die – je nach konkreter Art des Containers, der Dose, des Kastens usw. – auch hermetisch abschließbar sein können. Auch insoweit liegt eine Überschneidung der beiderseitigen Warenbegriffe vor, so dass von einer Identität, zumindest aber einer weit überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren auszugehen ist. 51
- cc)Eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit ist auch bei den Waren der angegriffenen Marke der Klasse 21 „Behälter für Haushalt und Küche; Abfalleimer; Eimer aller Art; Isolierbehälter und -gefäße; Küchengefäße“ gegeben. Sie können in der Beschaffenheit, nämlich dem Material aus Kunststoff, übereinstimmen. Soweit sie hierbei in der bei solchen Plastikbehältern üblichen Spritzgusstechnik hergestellt werden, kommen auch Überschneidungen bei den Herstellungsbetrieben in Betracht. Auch wenn das konkrete Beispiel eines Verfahrensbeteiligten nicht als repräsentativ angesehen werden kann, so zeigt der von der Widersprechenden als Anlage 4 vorgelegte „Auszug aus unserer Produktpalette“ zumindest, dass ein Hersteller von Kunststoffwaren jedenfalls 1986 technisch-wirtschaftlich keineswegs auf reine Behälterformen bzw. entsprechende Hohlkörper festgelegt war. Im Bereich der hier relevanten Waren, die artbedingt im Wesentlichen eine Behälterform im weitesten Sinne aufweisen müssen, wird daher davon auszugehen sein, dass die Hersteller von Kunststoffbehältern für den Haushalt – vorbehaltlich entsprechender behördlicher Zulassungen – im Rahmen einer Spreizung der Produktpalette jederzeit auch Behälter für medizinische Problemabfälle herstellen können. Hierfür spricht auch die aus den vorgelegten Mustern und Fotografien ersichtliche, vergleichsweise einfache Bauform der von der Widersprechenden produzierten Behälter. Weiter weisen die beiderseitigen Waren als Behältnisse nach ihrer Nutzungsart und ihrem Verwendungszweck, nämlich zum Sammeln, Lagern und Transportieren bestimmter Güter, Berührungspunkte auf. Dabei erfassen die Oberbegriffe der jüngeren Marke auch solche Behälter, Eimer und Gefäße, die abschirmende Deckel oder sonstige Verschlüsse enthalten, etwa zum Frischhalten von Lebensmitteln oder zwecks Aufbewahrung u. U. übelriechender und Schimmel oder Keime enthaltender Küchenabfälle. 52
- b)Mit den teilweise im Identitäts-, zumindest im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch Fachkreise, insbesondere die Verwaltung von Krankenhäusern, Behandlungszentren und Labors sowie niedergelassene Ärzte und Apotheken angesprochen. 53 Der Aufmerksamkeitsgrad des angesprochenen Fachverkehrs ist bei den Spezialwaren der Widerspruchsmarke auch wegen bestehender Hygiene- und anderer gesetzlicher Vorschriften in Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen und Apotheken erhöht, während der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Durchschnittsverbraucher, die niedrigpreisige Behälter für den Haushalt aus einem Massensortiment auswählen, eher gering ist, bei höherpreisigen Designerwaren aber auch erhöht sein kann. 54
- c)Die Widerspruchswortmarke „MEDIBIN“ verfügt über eine weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft für Verpackungsbehälter aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen. 55
- aa)Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR 2017, 75 Rdnr. 19 – Wunderbaum II). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 30 f. – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – Wunderbaum II). 56
- bb)Vorliegend ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus sehr gering. Sie setzt sich aus den Elementen „MEDI“ und „BIN“ zusammen. 57 aaa) Der Bestandteil „MEDI“ stellt kein eigenständiges Wort der deutschen Sprache dar und ist auch keine gängige deutsche Abkürzung. Er ist aber Bestandteil einer Vielzahl von Wörtern aus dem Bereich der Medizin und schon seit Jahren als Namensbestandteil für Produkte und Leistungen im Zusammenhang mit der Medizin verbreitet (st. Rspr., vgl. BGH I ZB 92/08 Beschluss vom 16. Juli 2009 - medi/Mediline; BPatG 30 W (pat) 546/12 – medipresse; 28 W (pat) 2/95 – MEDIMATE/Medinette; 25 W (pat) 48/07 – MEDI.AS/medi-Verband; 26 W (pat) 13/09 – med1BOX/medi-Verband; 30 W (pat) 60/07 - MediVerm/medi ich fühl mich besser; EuG T-470/09 – medi; T-247/10 – deutschemedi.de/medi.eu). „MEDI“ wird daher – insbesondere von den hier angesprochenen Fachkreisen – für Waren und Dienstleistungen aus dem medizinischen Bereich als beschreibende Angabe wahrgenommen. 58 bbb) Es kann dahinstehen, ob „bin“ mit der Bedeutung „Behälter“ oder „Kasten“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, wie es in einem Wörterbuch dargestellt wird (Langenscheidts Schulwörterbuch Englisch, 1986, S. 34), jedenfalls wird es mit „Mülleimer, Mülltonne“ oder „Abfallbehälter“ übersetzt (vgl. Pons, Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2002, S. 75; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/bin) und von den als benutzt anerkannten Widerspruchswaren angesprochenen Fachkreise ohne weiteres verstanden. 59
- cc)Insgesamt kommt der Wortmarke „MEDIBIN“ aus Sicht der angesprochenen Fachkreise damit die Bedeutung „medizinischer Abfallbehälter/medizinischer Mülleimer/medizinische Mülltonne“ bzw. „Behälter/Eimer/Tonne für medizinischen Abfall/Müll“ zu. 60
- dd)Für Verpackungsbehälter aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen ist die Marke „MEDIBIN“ mit der Bedeutung „medizinischer Abfallbehälter“ daher unmittelbar beschreibend und originär kennzeichnungsschwach. 61
- ee)Anhaltspunkte für eine durch intensive Nutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 62
- d)Die jüngere Marke hält bei den identischen, zumindest weit überdurchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren den trotz erhöhter Aufmerksamkeit und sehr geringer Kennzeichnungskraft gebotenen noch durchschnittlichen Abstand wegen weit überdurchschnittlicher Markenähnlichkeit nicht mehr ein. 63
- aa)Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 – Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). 64 Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMON-CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet). 65
- bb)Die Vergleichsmarken „MEHIBIN“ und „MEDIBIN“ sind klanglich weit überdurchschnittlich ähnlich. 66 Bei gleicher Anzahl von drei Silben sind die erste Silbe „ME“ und die letzte Silbe „BIN“ identisch. Dies gilt auch für den Betonungs- und Sprechrhythmus. Die Vokalfolge „E–I–I“ stimmt vollständig überein. Dies gilt auch für drei (M-B-N) von vier Konsonanten. Der einzige Unterschied besteht im zweiten Konsonanten bzw. dritten Buchstaben in der weniger beachteten Wortmitte. In der jüngeren Marke wird er durch den Konsonanten „H“, einen klangschwachen Hauch- bzw. Kehllaut, in der älteren Marke durch den ebenfalls klangschwachen Mitlaut „D“, einem stimmhaften Spreng- und Zahnlaut gebildet. Angesichts der Position in der weniger beachteten Wortmitte und der beiderseitigen Klangschwäche wird die geringfügige Abweichung kaum wahrgenommen. 67
- cc)Auch schriftbildlich ist von einer sehr hohen Ähnlichkeit auszugehen. 68 Aufgrund derselben Wortlänge und Buchstabenanzahl und des Umstands, dass sich der einzige abweichende dritte Buchstabe, nämlich das „H“ bei der angegriffenen Marke und das „D“ bei der Widerspruchsmarke in der Umrisscharakteristik nicht außergewöhnlich voneinander unterscheiden, wird diese Abweichung nur bei genauerer Betrachtung bemerkt werden. 69
- dd)Auch der Umstand, dass das Element „MEDI“ in der Widerspruchsmarke auf den medizinischen Bereich hinweist, kann sich nicht verwechslungsmindernd auswirken. 70 Denn bei hochgradig klanglichen oder bildlichen Übereinstimmungen kommt ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt regelmäßig nicht mehr in Betracht, da der Verkehr die Vergleichsmarken infolge des Verlesens oder Verhörens von Vornherein identisch wahrnehmen kann, und so die Markenwörter nicht mehr anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abzugrenzen vermag (vgl. BPatG 29 W (pat) 537/15 – qonsense/conlance; 27 W (pat) 208/05 – Chrisma/CHARISMA). 71
- ee)Auf das Bestehen einer begrifflichen Ähnlichkeit, für die im Übrigen keine Anhaltspunkte erkennbar sind, kommt es damit nicht mehr an. 72 Damit besteht im Umfang der tenorierten Waren der angegriffenen Marke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, so dass diese insoweit zu löschen ist. 73 3. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich aller weiteren angegriffenen Waren, bleibt die Beschwerde erfolglos, weil insoweit keine Verwechslungsgefahr vorliegt. 74
- a)Hinsichtlich dieser Waren liegt weitgehend keine, teilweise nur eine allenfalls unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit vor, so dass trotz weit überdurchschnittlicher Markenähnlichkeit, erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs und sehr geringer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann. 75 Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht etwa zu „Dosen, Kästen und Kisten aus Holz“ keine Ähnlichkeit, weil Holz kein Kunststoff ist, so dass sich Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft und Verwendungszweck ganz deutlich unterscheiden. Im Übrigen eignet sich Holz schon vom Material her nicht zur Aufbewahrung oder zum Transport von biologischem, infektiösem Gefahrgut. 76 Auch „Gläser (Gefäße); Glasbehälter“ unterscheiden sich vom Material, dessen Herstellungsweise und der regelmäßigen betrieblichen Herkunft deutlich. Auch fehlt aufgrund der Zerbrechlichkeit von Glas jegliche Eignung zur Aufbewahrung oder zum Transport von Gefahrgut. 77 Letzteres gilt auch für „Körbe (nicht aus Metall); Korbwaren; Eiskübel; Körbe für den Haushalt; Waschwannen; Wäschekörbe“. Zu den benutzten Spezialwaren der Widerspruchsmarke haben sie keine Berührungspunkte, sie unterscheiden sich erheblich in der konstruktiven Beschaffenheit und im Verwendungszweck, zudem eignen sie sich nicht für die Aufbewahrung oder den Transport gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus medizinischen Einrichtungen. 78 Hinsichtlich aller weiteren Waren der jüngeren Marke bestehen offensichtlich noch weniger oder zumeist gar keine Berührungspunkte zu Verpackungsbehältern aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE234090964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public