MPRE235610964 ECLI:DE:BPatG:2019:240919B29Wpat9.19.0 BPatG München 29. Senat 20190924 29 W (pat) 9/19 Beschluss § 91 MarkenG, § 53 Abs 3 MarkenG, § 85 Abs 2 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Helden der Hauptstadt" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Teilwiderspruchs - Versäumnis beruht auf der unzutreffenden Berechnung und Notierung der Frist durch die zuverlässige und eingewiesene Patentanwaltsfachangestellte des Bevollmächtigten - kein Organisationsverschulden des Vertreters – Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung im Umfang der Löschungsanordnung für die Waren "Bekleidungsstücke" In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 000 506 (hier: Löschungsverfahren SB 399/17) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren „Bekleidungsstücke“ angeordnet worden ist. 2. Im unter Ziffer 1. genannten Umfang wird der Markeninhaberin Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Verfallslöschungsantrag gewährt. I. 1 Die Markeninhaberin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen die Löschung ihrer Marke 30 2010 000 506 weiter, der durch Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2018 zurückgewiesen worden ist. 2 Der Antragsteller und hiesige Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Wortmarke 30 2010 000 506 3 Helden der Hauptstadt 4 wegen Verfalls nach §§ 49, 53 MarkenG beantragt. Die angegriffene Marke wurde für die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010 in das beim DPMA geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen: 5 Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; 6 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; 7 Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten. 8 Der Löschungsantrag wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin am 10. Januar 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dabei hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Marke gelöscht werde, wenn die Markeninhaberin der Löschung nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung widerspreche. 9 Die Markeninhaberin hat der Löschung mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 6. April 2018, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, im Umfang der Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke“ widersprochen. 10 Das DPMA hat die Markeninhaberin mit Zwischenbescheid vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass die mit Schreiben vom 6. April 2018 per Fax eingegangene Widerspruchserklärung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist dem DPMA zugegangen, mithin verfristet sei. 11 Mit Schreiben vom 20. April 2018 hat die Markeninhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, die Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen die Markenlöschung beruhe auf Umständen, die von der Markeninhaberin selbst nicht zu vertreten seien. Die Frist sei aufgrund eines Fehlers einer Kanzleikraft des anwaltlichen Vertreters versäumt worden, der trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation und Auswahl sowie Überwachung der Mitarbeiter vorgekommen sei. Die Markeninhaberin werde in Sachen des Markenrechts ständig von der hier in Rede stehenden Kanzlei vertreten. Es seien mehr als 100 Marken auf die Inhaberin angemeldet. Hinsichtlich keiner der Marken sei es bislang zu einer Fristversäumung gekommen. Die Bearbeitung erfolge durch die Patentanwaltsfachangestellte Frau M… Diese sei eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin, die bereits seit 17 Jahren in der Kanzlei beschäftigt und unter anderem für die Verwaltung umfangreicher Markenportfolios verantwortlich sei. Zu den Aufgaben von Frau M… gehörten insbesondere die Anmeldung von Marken, die Einlegung von Widersprüchen sowie die gesamte damit zusammenhängende Fristenüberwachung. Seit mindestens dem Jahr 2004 sei Frau M… bislang kein Fehler passiert, wie er in der vorliegenden Angelegenheit anscheinend geschehen sei. Am Tag des Eingangs der Mitteilung über den Antrag auf Löschung der in Rede stehenden Marke habe die mit der Verwaltung der Verfahrensakten beauftragte Frau M… die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag auf dem Deckblatt sowie im kanzleiintern geführten Fristenbuch mittels eines roten Stifts notiert. Beim Errechnen der Frist sei ihr offensichtlich der Fehler unterlaufen, anstatt einer zweimonatigen Frist versehentlich eine dreimonatige Frist zu notieren. Dieser Fehler sei erst im Zuge der Mitteilung des DPMA aufgefallen. Denn zur weiteren Verfolgung von Fristen orientierten sich alle kanzleiintern mit dem Fall Beschäftigten an der mit roter Schrift notierten Frist auf dem entsprechenden Deckblatt. Dementsprechend sei die Wiedervorlage der Akte zur Einlegung des Widerspruchs am 5. April 2018 erfolgt. Zur Vermeidung ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft seien nunmehr alle Sachbearbeiter der Kanzlei angewiesen, die Notierung der Notfrist durch einen zweiten Mitarbeiter prüfen zu lassen und diese erst nach Bestätigung im Fristenbuch zu notieren. 12 Zur Glaubhaftmachung des vorstehenden Sachverhalts sind im Verfahren vor dem DPMA eine eidesstattliche Versicherung von Frau M… sowie Kopien der Fristenbucheinträge eingereicht worden. 13 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 hat die Markenabteilung 3.4 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und ferner mangels fristgerechten Widerspruchs die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn der anwaltliche Vertreter sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die in § 53 Abs. 3 MarkenG bestimmte Frist einzuhalten. An die Sorgfalt eines Rechts- und/oder Patentanwalts seien strenge Maßstäbe anzulegen. Alle Vorgänge, die nicht nur routinemäßige, einfachere Handlungen erforderten, sondern im Einzelfall rechtliche Probleme aufwerfen könnten, dürften vom Anwalt nicht auf Hilfskräfte übertragen werden, sondern gehörten zum eigenen Verantwortungsbereich des Anwalts. Lediglich einfache Verrichtungen, die keine juristische Ausbildung verlangten, dürfe der Anwalt seinem Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich um für die jeweilige Aufgabe konkret bestimmtes, geschultes, zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal handele. Dem Rechtsanwalt obliege die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob eine zu beachtende Frist richtig ermittelt und eingetragen worden sei, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden. Wie aus dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 20. April 2018 hervorgehe, sei von ihm am Tag der Bearbeitung – dem 5. April 2018 – nicht geprüft worden, ob die Berechnung der Frist fehlerhaft gewesen sei. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, denn jedenfalls sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass es sich bei Frau M… um eine sorgfältig überwachte Mitarbeiterin handele. Erwähnt werde lediglich, dass nach Bekanntwerden der fehlerhaft eingetragenen Frist und zur Vermeidung ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft nunmehr alle Sachbearbeiter der Kanzlei angewiesen seien, die Notierung der Notfrist durch einen zweiten Mitarbeiter prüfen zu lassen und diese erst nach Bestätigung im Fristenbuch zu notieren. Dass eine – zumindest stichprobenartige - Kontrolle des Personals sowie der Fristen zuvor überhaupt stattgefunden habe, insbesondere durch den anwaltlichen Vertreter selbst, was zu seinen Pflichten gehöre, sei weder vorgetragen noch belegt. Folglich sei der für die Markeninhaberin handelnde anwaltliche Vertreter nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG einzuhalten. 14 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt und die teilweise Aufhebung des Löschungsbeschlusses im Umfang der Waren „Bekleidungsstücke“ begehrt. Zur Begründung ihrer Beschwerde wiederholt und vertieft die Markeninhaberin ihren Vortrag aus dem amtlichen Wiedereinsetzungsverfahren. 15 Ergänzend trägt sie vor, dass die Patentanwaltsfachangestellte M… von 2001 bis 2003 vom Seniorpartner der Kanzlei ausgebildet worden sei und die Notierung und Überwachung der üblich vorkommenden Fristen in Verfahren vor den Markenämtern dort bereits zu ihren Aufgaben gehört habe. Spätestens seit dem Jahr 2004 habe die Führung des Fristenbuches zu den Kernaufgaben der Kanzleimitarbeiterin gehört; dies habe sie stets zuverlässig und bis auf die jetzt aufgetretene falsche Berechnung fehlerfrei erledigt. So seien in weit über 500 Amtsverfahren vor und nach dem vorliegenden Versäumnis die Fristen zutreffend notiert worden, was insbesondere auch für die 2-Monatsfrist in Löschungsverfahren gelte. In regelmäßigen Abständen werde gleichwohl eine stichprobenartige Kontrolle sowohl in Marken- wie auch in Patentverfahren durchgeführt. Das Hinzurechnen von 2 Monaten zum 10. Januar – wie im vorliegenden Fall – zähle zu den einfachen Verrichtungen. Bei nicht unmittelbar ersichtlichen Fristen oder nicht routinemäßig vorkommenden Fristen bestehe dagegen die Arbeitsanweisung, Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen. 16 Zur weiteren Glaubhaftmachung sind die Beurteilung anlässlich der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung von Frau M… aus dem Jahr 2003, eine beispielshafte Auswahl von Fristberechnungen und Eintragungen in das Fristenbuch und eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. M… sowie des Patentanwalts M1… vorgelegt worden. 17 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 18 1. ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Widerspruchsfrist zu gewähren und 19 2. den Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2016 im Umfang der Waren „Bekleidungsstücke“ aufzuheben. 20 Der Beschwerdegegner beantragt, 21 die Beschwerde zurückzuweisen. 22 Er ist mit näherer Begründung der Auffassung, es liege ein Organisationsverschulden in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters vor, das sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen müsse. So sei weiterhin nicht dargelegt, dass es sich bei der Kanzleikraft um eine für die konkrete Aufgabe bestimmte, geschulte, zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Mitarbeiterin handele. Ferner sei unstreitig, dass der anwaltliche Vertreter keine mehrstufigen Kontrollen der durch die Mitarbeiter berechneten und notierten Fristen vorgesehen habe. Ein Vier-Augen-Prinzip habe der Vertreter erst eingeführt, nachdem es zu der hier unzutreffenden Berechnung und Notierung gekommen sei. Zudem liege ein eigenes Verschulden des anwaltlichen Vertreters vor, weil er die eigenverantwortliche Prüfung der Frist unterlassen und so die falsch berechnete Frist nicht erkannt habe, als ihm die Akte zur Bearbeitung am 21: März 2018 und auch am 5. April 2018 vorgelegt worden sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 24 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet. 25 Der Markeninhaberin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, denn die Frist zur Erklärung des (Teil)Widerspruchs gegen die beantragte Löschung ist ohne zurechenbares Verschulden versäumt worden. In Folge dessen ist der angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.4 im beantragten Umfang aufzuheben. 26 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen die beantragte Löschung ihrer Marke ist statthaft und auch ansonsten zulässig (§ 91 Abs. 1 bis 3 MarkenG). 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.