(3)In Verbindung mit den Waren der Klasse 25 ist zu ermitteln, ob der Durchschnittsverbraucher den Wortbestandteil „Schalker Meile“ als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft oder lediglich als dekoratives Element bzw. als Botschaft sozialer Kommunikation wahrnehmen wird. Diese Beurteilung kann von der tatsächlichen Verwendungsform des Zeichens abhängen. 37 Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, Az.: C-541/18 – #darferdas?) ist die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten des Anmeldezeichens, zu prüfen. Mangels anderer berücksichtigungsfähiger Anhaltspunkte im Registerverfahren handelt es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können. 38 Sind in der betreffenden Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen die Behörden im Einklang mit ihrer Verpflichtung, die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens anhand aller relevanten Tatsachen und Umstände zu prüfen, diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigen, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann. Dagegen müssen die Behörden Verwendungsarten, die in der betreffenden Branche zwar denkbar, aber praktisch nicht bedeutsam sind und somit wenig wahrscheinlich erscheinen, als irrelevant einstufen, es sei denn, der Anmelder hat konkrete Anhaltspunkte geliefert, die eine in der fraglichen Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich machen. Es gilt nämlich zu vermeiden, dass das Markenregister, das zweckdienlich und genau sein muss, Zeichen umfasst, die es nur im Fall einer sehr spezifischen Verwendung, auf die der Inhaber wahrscheinlich nicht zurückgreifen wird, ermöglichen, seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2019, 1444 - 1446, Rdnr. 25 - 27). 39 Hiervon ausgehend sind zunächst die Kennzeichnungsgewohnheiten auf den hier einschlägigen Warenbereichen zu ermitteln. Wenngleich es beispielsweise in der Bekleidungsbranche üblich ist, Marken sowohl auf der Außenseite der Ware als auch auf dem eingenähten Etikett auf der Innenseite anzubringen (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas?; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: I ZB 61/17 – #darferdas? II), so liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, die die letztgenannte Art der Verwendung im vorliegenden Fall als praktisch nicht bedeutsam erscheinen lassen. 40 Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt ausgeführt, dass die beschwerdegegenständlichen Bekleidungsstücke als Merchandisingartikel typische Informationsträger seien und sie der angesprochene Verkehr – ob des Aufdrucks „Schalker Meile“ – als Objekt der Identifikation mit dem besagten Abschnitt der K…- Straße erwerben würde. Die Wortfolge „Schalker Meile“ wird mit dem Fußballverein F… und den mit ihm im Zusammenhang stehenden „Kultstätten“ assoziiert. Sie bringt eine Art Bekenntnis der Treue zu diesem Verein bzw. seiner Vergangenheit zum Ausdruck und vermittelt damit eine Botschaft nach außen. Hieraus folgt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verwendung der Bezeichnung als großflächiger Aufdruck an exponierter, deutlich sichtbarer Stelle. Ansonsten würde die Wortfolge „Schalker Meile“ ihren Zweck, die Sympathie für den Fußballverein F… und das Gefühl der Zugehörigkeit zu ihm kund zutun, nicht erfüllen. Nach alledem ist demzufolge davon auszugehen, dass die in Rede stehende Wortfolge gut erkennbar in Form eines Motivs auf den Bekleidungsstücken angebracht wird. Es handelt sich damit um die wahrscheinlichste und zugleich allein praktisch bedeutsame Form der Verwendung der Wortfolge, so dass sie – auch nach neuester Rechtsprechung des EuGH – vorliegend allein der markenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Die bereits angesprochene Botschaft der Identifikation mit der Schalker Meile und dem Fußballverein F… sowie seiner Historie, wie sie mit dem Projekt „Schalker Meile“ wieder belebt bzw. manifestiert werden soll, vermittelt jedoch keinen Herkunftshinweis, so dass dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. zu Vorstehendem auch BPatG, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle). 41
- d)Auch die grafische Ausgestaltung des Anmeldezeichens vermag ihm nicht, die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. 42 Ist das Wortelement als solches nicht unterscheidungskräftig, so kann die Schutzunfähigkeit durch die bildliche oder grafische Ausgestaltung des Gesamtzeichens bzw. durch weitere separate Bildelemente überwunden werden. Hierfür ist erforderlich, dass die bildliche Ausgestaltung aufgrund ihrer charakteristischen Merkmale zu einem Gesamteindruck der kombinierten Wort-/Bildmarke führt, aufgrund dessen der Verkehr in dem Gesamtzeichen einen Herkunftshinweis erblickt. Um in dieser Weise schutzbegründend wirken zu können, müssen die betreffenden Bildbestandteile ein hinreichendes Gewicht innerhalb des Gesamtzeichens aufweisen, da sie andernfalls nicht zu einer Wahrnehmung des Kombinationszeichens durch den Verkehr als Unterscheidungszeichen führen. Die Schutzunfähigkeit des Wortbestandteils überwinden können grundsätzlich nur solche grafischen Elemente, die ihrerseits hinreichende charakteristische Merkmale aufweisen, aufgrund derer der Verkehr in ihnen einen Herkunftshinweis sieht. Nicht ausreichend sind daher von vornherein einfache grafische Gestaltungen, gewöhnliche Verzierungen bzw. solche Elemente, an die sich die angesprochenen Verkehrskreise durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt haben und die daher nicht als Unterscheidungsmerkmal geeignet sind (vgl. BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 373 f). 43 Die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens beschränkt sich vorliegend auf eine werbeübliche Darstellung, die dem Verkehr in vielfältiger Weise gegenübertritt, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf zahlreiche Recherchebelege zutreffend hingewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen, welche der Senat teilt und sich zu eigen macht. Weder der blaue Hintergrund noch die Unterstreichung weisen eigenartige Merkmale auf, die den Verkehr darauf schließen lassen, dass es sich um Waren oder Dienstleistungen der Beschwerdeführerin handelt. Auch die Schriftart oder das Gesamtbild kann mangels ausreichender Besonderheiten nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden. 44
- e)Ebenso führen die vom Beschwerdeführer angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht. Sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 – FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). 45 2. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann unter Verweis auf die Ausführungen zu Ziffer 1. im Ergebnis dahinstehen. 46 3. Aus vorstehenden Erwägungen folgt im Ergebnis weiter, dass auch der vom Beschwerdeführer gestellte Hilfsantrag zurückzuweisen ist. 47 4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt hat, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG nicht vor. Weder handelt es sich vorliegend um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 48 Vorliegende Entscheidung entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Europäischen Gerichtshofs. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. 49 Der Beschwerdeführer begründet seine Anregung auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der willkürlichen Behandlung vorliegender Anmeldung, mit der die zahlreichen von ihm ins Feld geführten Voreintragungen vermeintlich vergleichbar seien. Dass diese auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Europäischen Gerichtshofs für vorliegendes Verfahren keine Bindungswirkung entfalten und die Annahme einer willkürlichen Behandlung somit in keiner Weise zu begründen geeignet sind, hat der Senat bereits ausführlich dargetan. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wiederum auf obige Ausführungen Bezug genommen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE237530964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public