MPRE239350964 ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat535.18.0 BPatG München 28. Senat 20210129 28 W (pat) 535/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Tierreich" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – Täuschungsgefahr In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 434.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 27. Juni 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung für nachfolgende Waren zurückgewiesen worden ist: Klasse 29: Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Konfitüren, Kompotte, Fruchtaufstriche; Fruchtsalate; Apfelkompott; Bananenchips; Chopsueys [Gemüsegerichte ohne Fleisch]; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; eingedickte Tomaten; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Grünkohlchips; Mandelsulz; Rhabarber in Sirup; Röstmaronen; Soja [verarbeitet]; Sojachips; vegetarische Bratlinge; vegetarische Wurstwaren; Zwiebelringe; Klasse 30: Aromatisiertes Popcorn; aus Müsli hergestellte Snacks; Brezeln; Brötchen aus Bohnenmus; Buchweizengelee [Memilmuk]; Fertigpizzaböden; gepresste Reiskräcker [Arare]; Getreideflocken; Getreidesnacks; getrocknete Seetangrollen [gimbag]; Knusperreis; Pasteten [süß]; Pizzaböden; Streusel; Speisesalz; Aromastoffe für Getränke; Kaugummi; Müsliriegel; Energieriegel; Zucker; natürliche Süßungsmittel; süße Glasuren und Füllungen; Sirup; Melasse; Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen; Hefe; Cerealien; Reis; Tapioka und Sago; Mehl; Frühstückscerealien; Haferbrei; Grütze; Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Tierreich 3 ist am 11. August 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden: 4 Klasse 29: 5 Fleisch; Fleischextrakte; Fleischaufstriche; Wurstwaren; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; vorwiegend aus verarbeitetem Obst und/oder Gemüse bestehende Zubereitungen; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Gemüsesalate; Fruchtsalate; Suppen und Brühen; vorwiegend aus Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel, Wild, Meeresfrüchten, Fleischextrakten, Schalentieren, Krustentieren und/oder Weichtieren bestehende Zubereitungen; abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Apfelkompott; Aufläufe [herzhafte Speisen]; Bananenchips; Chili con Carne [Fleisch-Chili-Gericht]; Chips; Chopsueys [Gemüsegerichte mit und ohne Fleisch]; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Dips auf Milchbasis; eingedickte Tomaten; Eintöpfe; Extrakte mit Rinderbratengeschmack; Faggots [Fleischgerichte]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fisch in Olivenöl; Fisch-Kräcker [Knabberei]; Fisch mit Pommes Frites; Fischbrühe; Fischfrikadellen; Fleischfertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Geflügelsalate; gefüllte Kartoffeln; gekochte Fleischgerichte; gekühlte Fischgerichte; Gemüse im Ausbackteig; Gemüsebrühen; geschnitzelte Kartoffeln; Grünkohlchips; Gumbo [Eintopfgericht]; Hähnchensalate; hartgekochte Eier in Wurstbrät, paniert und ausgebacken [Scotch Eggs]; Haschees aus Corned Beef; Imbissgerichte auf Sojabasis; indisches Linsengericht [Bombay-Mix]; Joghurt mit Vanillegeschmack; Joghurtdesserts; Kartoffelflocken; Kartoffelimbissgerichte; Kartoffelklöße; Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kohlrouladen; Kraftbrühe; Suppen; Kroketten; Mandelsulz; Milchcremes [Joghurts]; Mischungen für die Zubereitung von Suppen; Pommes Frites; Ragouts [Würzfleisch]; Rhabarber in Sirup; Rösti; Röstmaronen; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Soja [verarbeitet]; Sojachips; Speckchips; Suppenpräparate; vegetarische Bratlinge; vegetarische Wurstwaren; verarbeiteter Fond; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekühlte Lebensmittel; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekochte Gerichte; Würstchen im Ausbackteig; zubereitete Salate; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Omelett; Zwiebelringe; 6 Klasse 30: 7 Aromatisiertes Popcorn; aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; aus Getreide hergestellte Snacks; aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; aus Mais zubereitete Snacks; aus Müsli hergestellte Snacks; aus Cerealien hergestellte Imbissgerichte; belegte Brote; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brötchen aus Bohnenmus; Brötchen mit Hacksteakfüllung; Brötchen mit heißer Wurst; Buchweizengelee [Memilmuk]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; chinesische gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Cracker mit Fleischgeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem Geschmack; Eierpasteten; Enchiladas; Tamale [mexikanisches Gericht]; essfertige Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; Backwaren mit Gemüse- und Fischfüllungen; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Fertigpizzaböden; fleischhaltige Pasteten; Frühlingsrollen; Garnelencracker; gebratener Mais; gefüllte Baguettes; gefüllte Brötchen; Gemüsepasteten; gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; geröstetes Maiskorn; getoastete Sandwiches; Getreideflocken; Getreidesnacks; getrocknete Seetangrollen [gimbag]; Hackfleischpasteten; Hamburger im Brötchen; Hamburgerbrötchen; Hot-Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus Reismehl; Imbisserzeugnisse aus Reis; Imbisserzeugnisse aus Sojamehl; Imbisserzeugnisse aus Cerealien; Imbissgerichte auf Getreidebasis; Imbissgerichte aus Puffmais; Käsebällchen [Knabberartikel]; Käseflips; Klößchen mit Shrimps; Knusperreis; Lasagne; Nudelfertiggerichte; Nudelgerichte; Nudelsalate; Pastagerichte; Pasteten [süß oder herzhaft]; pikante Fertignahrungsmittel aus Kartoffelmehl; pikantes Gebäck; Pizza; Pizzaböden; Pizzafertiggerichte; Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reissnacks; Risotto; Sandwiches mit Fisch; Sandwiches mit Hähnchen; Sandwiches mit Rinderhackfleisch; Sandwiches mit Salat; Sesam-Snacks; Snacks auf Getreidebasis; Snacks auf Reisbasis; Snacks aus Kartoffelmehl; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Spaghetti mit Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; Streusel; Sushi; Tacos; Teigwaren mit Füllungen; Teigwarenfertiggerichte; Tortillachips; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Wantans; Wraps [Sandwichs]; zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; Aromastoffe für Getränke; pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Back- und Konditoreiwaren; Schokolade; Süßspeisen; Brot; Gebäck; Kuchen; Torten; Kekse; Süßwaren [Bonbons]; Schokoriegel; Kaugummi; Süßwaren [nicht medizinisch]; Schokoladensüßwaren; Müsliriegel; Energieriegel; Zucker; Zuckerwaren; natürliche Süßungsmittel; süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup; Melasse; süße Glasuren und Füllungen; Eis; Eiscreme; gefrorener Joghurt; Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen; Hefe; getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Tapioka und Sago; Mehl; Frühstückscerealien; Haferbrei; Grütze; Hefe; Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür, Teigwaren in tiefgekühlter Form auch mit Fleischfüllung; 8 Klasse 31: 9 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; lebende Tiere; Lebewesen für die Zucht; frisches Obst und Gemüse; Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel und Tiernahrung; Streu und Einstreumaterialien für Tiere. 10 Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Darlegungen im vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 6. Dezember 2017 ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle es an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Darüber hinaus bestehe an diesem auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 11 Das Anmeldezeichen "Tierreich" weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, der seinem Verständnis als individuelle Herkunftskennzeichnung und damit als Marke entgegenwirke. So sei es angesichts des sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von "Tierreich" unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination bereits verwendet werde, oder ob es sich um eine Wortneuschöpfung handele. Die bloße Kombination zweier beschreibender und in ihrem Sinngehalt allgemein bekannter Begriffe führe selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit. Diese sei nur dann gegeben, wenn der von der Wortkombination erweckte Eindruck von dem abweiche, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entstehe. Dies sei jedoch durch die korrekte Aneinanderreihung der beiden Bestandteile "Tier" und "reich" nicht gegeben. Die in sprachüblicher Weise gebildete Wortkombination treffe in schlagwortartiger Form die für den Verkehr sofort erfassbare Sachaussage über mögliche Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren. Durch die Zusammenfügung der Wörter ginge der sachbezogene Charakter der Wortkombination nicht verloren. Auf die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen komme es rechtlich nicht an. 12 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2018 mit der sie sinngemäß beantragt, 13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 29, vom 27. Juni 2018 aufzuheben. 14 Zur Begründung führt sie aus, dass sie die Eintragung des Begriffes "Tierreich" in kyrillischen Buchstaben begehre. Nach ihrer Auffassung komme dem Zeichen Unterscheidungskraft zu. Das Patent- und Markenamt habe dem Zeichen zu Unrecht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Das Zeichen "Tierreich" sei eine Wortneuschöpfung, jedenfalls in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren. Neben einer in Bezug genommenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu einer kyrillischen Buchstabenfolge legt die Anmelderin ein linguistisches Gutachten vor, aus dem sich ergebe, dass dem Zeichen Unterscheidungskraft zukomme. Die beanspruchten Waren würden gerade nicht mit einem derartigen Begriff gekennzeichnet, im Gegenteil vermeide die Branche Hinweise auf das Tier. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde ist teilweise unbegründet. 17 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sie nicht beantragt und deren Durchführung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG). 18 1. Der Eintragung des Anmeldezeichens für die nicht im Tenor genannten Waren steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 19 Diese ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-DietrichBildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy). 20 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935 – Die Vision; GRUR 2010, 825 – Marlene-DietrichBildnis II; GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). 21 Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 – Link economy; GRUR 2009, 952 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). 22 Zu den angemeldeten und nicht im Tenor enthaltenen Waren weist die Wortfolge "Tierreich" einen beschreibenden Bezug auf, so dass sie nicht die Funktion eines betrieblichen Unterscheidungsmittels ausüben kann. Ergänzend ist hierbei anzumerken, dass vorliegend der Begriff "Tierreich" als Wortmarke in lateinischen Schriftzeichen angemeldet wurde, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerde ein Zeichen "Tierreich" in kyrillischen Schriftzeichen nicht Verfahrensgegenstand ist. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.