MPRE239480964 ECLI:DE:BPatG:2021:250221B30Wpat25.19.0 BPatG München 30. Senat 20210225 30 W (pat) 25/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "EINMAL Camping IMMER Camping! (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2017 016 348.7 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2018 und vom 31. Mai 2019 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren "Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Einweg-Papierartikel, nämlich Verpackungsmaterialien; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse; Waren aus Pelzen und Tierhäuten, nämlich Einkaufstaschen, Handtaschen, Kulturbeutel, Reisetaschen und Rucksäcke, Reise- und Handkoffer" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das in den Farben Gelb, Schwarz und Weiß gestaltete Zeichen 2 ist am 4. Juli 2017 u.a. für die folgenden Waren und Dienstleistungen 3 "Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Geräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Elektronische Geräte für Video-on-Demand [VOD] und für andere Abrufangebote; Elektronische Geräte für Pay-N, interaktives Fernsehen und Teleshopping; Computer-Software; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton, Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form 4 Klasse 16: Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Einweg-Papierartikel, nämlich Verpackungsmaterialien; Druckereierzeugnisse; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Werbeschilder aus Papier oder Pappe; Plakate aus Papier; Fotografien 5 Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse; Waren aus Pelzen und Tierhäuten, nämlich Einkaufstaschen, Handtaschen, Kulturbeutel, Reisetaschen und Rucksäcke, Reise- und Handkoffer 6 Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikationsdienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung und Übermittlung von Fernseh- und Hörfunksendungen sowie Übermittlung von Sendungen, Daten und Datensammlungen sowie Apps im Internet und anderen audiovisuellen Medien zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten; Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich Video on Demand [VOD], interaktives Fernsehen, Free-TV, Pay-TV, sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen erbracht unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Verbreitungswege, insbesondere terrestrische Verbreitung, Verbreitung über Kabel, Verbreitung über Satellit, DEL, digitale Verbreitung; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten 7 Klasse 41: Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quizveranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Hörfunksendungen sowie des Programms und deren Präsentation in online-zugänglichen Medien, insbesondere Internet und mobilen Endgeräten; Organisation und Durchführung von Casting-Maßnahmen, nämlich Organisation und Veranstaltung von Shows zu kulturellen und unterhaltenden Zwecken" 8 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 9 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 28. Februar 2018 und vom 31. Mai 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich hinsichtlich der o. g. Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil es dem Anmeldezeichen insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 10 Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen setzte sich aus leicht verständlichen Begriffen der deutschen Alltagssprache zusammen. EINMAL Camping IMMER Camping reihe sich nachweislich in vergleichbar gebildete Wortfolgen ein und bringe sprachüblich und unmittelbar verständlich eine positive Einstellung zum Campen zum Ausdruck. Ausgehend hiervon bestehe zu allen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zumindest ein enger sachlicher Bezug, der der Annahme eines herkunftshinweisenden Charakters entgegenstehe. Auch die graphische Gestaltung des Zeichens (mit der Anordnung der Wörter untereinander sowie der Farbwahl) sei werbeüblich und daher nicht geeignet, einen Herkunftshinweis zu vermitteln. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 12 Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenstelle verfüge das Anmeldezeichen über die notwendige Unterscheidungskraft. Der Slogan EINMAL Camping IMMER Camping sei mehrdeutig und rege zum Nachdenken an, ohne dass ein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt oder ein enger beschreibender Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erkennen sei. Durch den temporaladverbialen Gegensatz von "einmal…" und "immer…" in Kombination mit der Aktivität "Camping" werde ein gewisses Maß an Interpretationsaufwand erzeugt. Denn der Verkehr kenne die Abfolge "einmal… immer" lediglich im Sinne einer Redensart bzw. Weisheit (z. B. "einmal probiert für immer verführt"; "wer einmal stiehlt stiehlt immer"). Durch die Verbindung des Gegensatzpaares mit der Aktivität "Camping" werde dem Verkehr dagegen auf originelle Weise vermittelt, dass Camping mehr sei als nur eine Art, seinen Urlaub zu verbringen, nämlich eine Überzeugung bzw. Grundeinstellung. Der Sinngehalt des Zeichens gehe damit über die bloße Information "Camping" hinaus und stehe gleichsam für ein Bekenntnis zur Natur, Freiheit durch Selbstbestimmtheit und Entschleunigung. Schon deshalb verfüge das Anmeldezeichen über die erforderliche Eigenart, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden. 13 Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen schon nicht auf ein "Bekenntnis zum Camping" bezogen. Die Wortfolge EINMAL Camping IMMER Camping beschreibe die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen daher weder unmittelbar noch bestehe ein sachlicher Bezug. 14 Schließlich verleihe auch die Graphik dem Anmeldezeichen Unterscheidungskraft. Ungeachtet der Frage, ob die Ausgestaltungen einer Marke üblichen oder nicht üblichen Ausgestaltungen folgten, sei im jeweiligen Einzelfall festzustellen, ob sie als reine Verzierung wirkten oder aber bei einer Gesamtbetrachtung herkunftshinweisend. Vorliegend werde die schlagwortartige Verknüpfung – mit der Doppelung des Wortes "Camping", in Form eines Logos untereinander geschrieben – von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht rein inhaltlich, sondern vor allem auch visuell wahrgenommen. Sie bleibe daher in ihrer Gesamtheit als Logo mit Herkunftsfunktion in Erinnerung. 15 Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Wortelementen EINMAL Camping IMMER Camping gerade nicht um einen üblichen Werbeslogan mit einem leicht erfassbaren Sinngehalt handele, sondern vielmehr um einen Slogan, der gerade keine klare Sachaussage beinhalte und daher einen gewissen Interpretationsaufwand bedinge. Dies führe in der Kombination mit der spezifischen graphischen Ausgestaltung als Logo aber dazu, dass der Marke in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. 16 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 17 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2018 und vom 31. Mai 2019 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 18 Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse übersandt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 hat die Anmelderin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. 21 Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke 22 in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 MarkenG). 23 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 24 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 25 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 26 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 27 Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy). Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus. Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook). Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). 28 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge EINMAL Camping IMMER Camping im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als beschreibende Sachangabe mit anpreisendem Charakter auffassen, so dass sie diese nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen erkennen. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.