MPRE239690964 BPatG München 26. Senat 20210412 26 W (pat) 535/20 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – widersprüchliche, unverständliche Entscheidung - fehlende Differenzierung zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen – wesentlicher Mangel - Zurückverweisung an das DPMA In der Beschwerdesache ... betreffend die Markenanmeldung 30 2019 016 026.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. April 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Die Wortfolge 2 Mate Mate 3 ist am 10. Juli 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen, insbesondere Hemden, Hosen, Hüte, Kappen, Jacken, Mützen, Pullover, Schals, Sweater, T-Shirts; 5 Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Teegetränke; Mate-Tee; Yerba-Mate-Tee; Dragees [nicht medizinisch] aus Glukose auf Koffeinbasis; 6 Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Getränke, insbesondere auf Mate-Basis; nichtalkoholische koffeinhaltige Getränke; koffeinhaltige Getränke; koffeinhaltige Energiegetränke; Energiegetränke; Energiegetränke [nicht für medizinische Zwecke]; fermentierte alkoholfreie Getränke; 7 Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Energiegetränke: fermentierte Spirituosen; 8 Klasse 35: Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Auskünfte in Handelsangelegenheiten in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Auskünfte in Handelsangelegenheiten in Bezug auf alkoholische Getränke; Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Einzelhandelsgeschäften und Onlineshops; Betrieb von Einzelhandelsgeschäften und Onlineshops, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen [für Dritte]; Betrieb eines Onlineshops und E-Mail-Dienste, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Ausstellung und Vorführen von Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationszwecken; Präsentation von Waren für Dritte zu Verkaufszwecken; Import- und Exportdienste; Bestelldienste; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Hemden, Hosen, Hüte, Kappen, Jacken, Mützen, Pullover, Schals, Sweater, T-Shirts; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren. Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Teegetränke, Mate-Tee, Yerba-Mate-Tee, Dragees [nicht medizinisch] aus Glukose auf Koffeinbasis; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Biere, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Sirupe für die Zubereitung von Getränken, Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Getränke, insbesondere auf Mate-Basis; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: nichtalkoholische koffeinhaltige Getränke, koffeinhaltige Getränke; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: koffeinhaltige Energiegetränke, Energiegetränke, Energiegetränke [nicht für medizinische Zwecke], fermentierte alkoholfreie Getränke; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], alkoholische Energiegetränke, fermentierte Spirituosen; 9 Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von alkoholischen Getränken; Dienstleistungen im Zusammen-hang mit dem Transport von alkoholfreien Getränken; Lagerung von alkoholischen Getränken: Lagerung von alkoholfreien Getränken; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 10 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen. 11 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 hat die Markenstelle für Klasse 32 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie zunächst auf den Beanstandungsbescheid vom 10. September 2019 Bezug genommen, in dem ausgeführt worden war, dass „Mate“ einen aus gerösteten, koffeinhaltigen Blättern der Matepflanze zubereiteten Tee und die Matepflanze selbst bezeichne, und daher darauf hinweise, dass die Waren der Klassen 30, 32 und 33 Mate enthielten und bei den Dienstleistungen der Klasse 43 Mate zum Einsatz komme. Weiter hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung beschränke sich auf „eine Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt“. Die Doppelverwendung führe zu keinem anderen Verkehrsverständnis. Die Verdopplung von Wörtern sei ein Stilmittel der modernen Werbepsychologie und werde nur verwendet, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen. Durch die wiederholte Wiedergabe entstehe kein neuer Begriffsinhalt. Die Wiederholung verstärke vielmehr den beschreibenden Charakter. Im Zusammenhang mit der Prüfung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft sei nicht „auf jede einzelne Ware (= beschreibende Angabe) einzugehen“. „Diese Art der Rechtsprechung zu beschreibenden Angaben“ sei „veraltet und im Hinblick auf Unterscheidungskraft nicht anzuwenden. Vgl. hierzu allgemein Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., Rdn. 410.“ „Kein im Wörterbuch der deutschen Sprache (Duden)“ gelistetes Wort, „oder ein Wort der markenrechtlich beachtlichen Welthandelssprachen“ hätten „dieses Mindestmaß an markenrechtlicher Unterscheidungskraft.“ Im Anschluss daran folgen im Wesentlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Freihaltebedürftigkeit und zur allgemeinen Bedeutung von Voreintragungen. Der Beschluss endet mit dem Satz „Da schon bei vorliegen eines Tatbestandes die Eintragung zu versagen ist, bedarf es keiner Feststellungen in wie weit die Anmeldung auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen wäre.“ 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das Anmeldezeichen verfüge nach den Maßstäben der EuGH-Entscheidung „Baby-dry“ (Urt. v. 20. September 2001 – C-383/99 P) über das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft. Das Wort „Mate“ sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Schon in der deutschen Sprache sei eine eindeutige Begriffsbestimmung nicht möglich, weil es für den Mate-Strauch, Mate-Tee oder MATE Desktop Environment stehen könne und als Nachname, z. B. des bekannten US-amerikanischen Fußballspielers Andy Mate, existiere. Im Englischen werde „mate“ mit „verpaaren“, „Kamerad“ oder „Sexualpartner“ übersetzt. In der französischen Sprache könne es „glanzlos“ oder „dumpf“ bedeuten und im Italienischen sei es die Abkürzung für „Mathematik“. Die konkret angemeldete Wortfolge finde sich in keiner europäischen Sprache. Daher sei kein unmittelbarer inhaltsbeschreibender Sachhinweis erkennbar. Aufgrund der Doppelung komme dem Anmeldezeichen in der Art eines Wortspiels eine gewisse Originalität zu, weil es sich entweder um die Wiederholung desselben Wortes handelt, also die Verwendung des rhetorischen Stilmittels der Repetitio, oder entsprechend dem Stilmittel der Diaphora um die Wiederholung eines Wortes mit unterschiedlicher Bedeutung, wie z. B. „Kumpel Mate“. Das Gesamtzeichen könne „glanzlose Mathematik“, „Kamerad Mathematik“ oder „Kamerad Mate“ bedeuten. Es fehle zudem ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit den einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit denen sich die Markenstelle nicht auseinandergesetzt habe. Der pauschalen Behauptung der Markenstelle, das Anmeldezeichen sei beschreibend, werde widersprochen. Mate existiere nicht als Aroma oder Bestandteil von Kaffee, Fruchtsaft oder Kakao. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem Anmeldezeichen in Verbindung mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen der Klasse 25, mit Bier der Klasse 32, mit alkoholischen Getränken der Klasse 33, mit Werbung, Büroarbeiten oder Geschäftsführung der Klasse 35, mit Transportwesen der Klasse 39 oder mit Beherbergungsdienstleistungen der Klasse 43 zukommen solle. Die beanspruchte Wortfolge sei nicht geeignet, Informationen zu Art oder Beschaffenheit der in Rede stehenden Produkte und Dienste zu vermitteln. Assoziationen seien dafür nicht ausreichend. Wenn die Auffassung der Markenstelle zuträfe, dass kein Wort aus einem Nachschlagewerk Aufnahme ins Markenregister finden dürfe, wären nur Fantasiebegriffe eintragungsfähig, was nicht der Realität entspreche. Ferner seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Mate“ für die Warenklassen 30, 32 oder 33 in den Registern des DPMA und des EUIPO eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 4 zur Beschwerdebegründung verwiesen. 13 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA vom 11. Dezember 2019 aufzuheben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA. 17 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung ungenügend begründet worden ist. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.