MPRE239720964 ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat2.20.0 BPatG München 28. Senat 20210129 28 W (pat) 2/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Torfbrand-Klinker" – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2019 004 966.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig sowie des Richters Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Torfbrand-Klinker 3 ist am 28. Februar 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden: 4 Klasse 19: 5 Materialien, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Pech; Teer; Bitumen; transportable Bauten, nicht aus Metall. 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 30. April 2019 und unter Berücksichtigung der darauf erfolgten Erwiderung vom 6. Juni 2019 – mit Beschlüssen vom 28. Juni 2019 und vom 9. Oktober 2019, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollständig zurückgewiesen, weil der Eintragung in der Bundesrepublik Deutschland das Freihaltungsinteresse der Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe und der Marke darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. 7 Die Bezeichnung "Torfbrand-Klinker" bezeichne Klinker, die in Öfen härter gebrannt würden, die ausschließlich mit Torf befeuert würden. Sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, welche solche seien, die sich für natürliche, antike Baustoffe interessierten, nur als beschreibender Hinweis auf die Art der Waren "Materialien, nicht aus Metall, für Bauzwecke" und "transportable Bauten, nicht aus Metall" im Sinne einer Warenbenennung bzw. Materialangabe verstanden. Auch für "Pech, Teer und Bitumen" sei ein beschreibender Anklang festzustellen, da diese häufig als Dickbeschichtung für die Klinker eingesetzt würden, um als Abdichtung bzw. Isolierung zu dienen. Insofern handele es sich lediglich um eine Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in ihrer Gesamtheit freizuhalten sei, da sie von den Mitbewerbern zur Beschreibung und Bewerbung auch ihrer (Konkurrenz-)Waren und Dienstleistungen benötigt werde. Es müsse diesen unbenommen bleiben, auf derartige beschreibende Angaben frei von Rechten Dritter zurückgreifen zu können. 8 Darüber hinaus fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar würden die "Torfbrand-Klinker" ein Aussehen erhalten, das sich von anderen Klinkern unterscheide, weshalb die Anmelderin sie als "Unikate" bezeichne. Auch wenn alle anderen Ziegeleien auf dem deutschen Markt ihre Produkte in Tunnelöfen mit Gasbefeuerung und nicht wie die Anmelderin in einem sogenannten Ringofen herstellten, verleihe die Produktionsweise der angemeldeten Bezeichnung jedoch keine Unterscheidungskraft. Da diese zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass letztgenannte in der angemeldeten Bezeichnung keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern lediglich eine beschreibende Sachangabe sehen würden. 9 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 11. November 2019, mit der sie sinngemäß beantragt, 10 die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 19, vom 28. Juni 2019 und vom 9. Oktober 2019 aufzuheben. 11 Zur Begründung führt sie aus, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um die einzige existierende Torfbrandziegelei in Europa. Gebrannt würden die Steine wie im Gründungsjahr 1904 in einem Ringofen mit Torf. Die Herstellungsart und die produzierten Torfbrand-Klinker seien mit "nichts" anderem auf dem Klinkermarkt vergleichbar, einzigartig in Form und Farbe, also Unikate. Alle anderen Ziegeleien auf dem deutschen Markt würden ihre Produkte in modernen Tunnelöfen mit Gasbefeuerung herstellen, welche die Ringöfen ab Mitte der 20er Jahre und vor allem ab 1960 ersetzt hätten. Die Erzeugnisse würden gänzlich anders als die nach dem alten Produktionsverfahren hergestellten aussehen. Somit handele es sich bei den Klinkern aus den sonstigen Ziegeleien um Produkte ohne Unterscheidungskraft. Aufgrund der Brenntechnik und der Tatsache, dass das Produkt der Beschwerdeführerin einzig in Form und Farbe sei, bestehe keine Verwechslungsgefahr – und damit die notwendige Unterscheidungskraft – gegenüber anderen Produkten. Aus den vorgenannten Gründen folge im Ergebnis, dass die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstünden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da an diesem ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG besteht. 14 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 MarkenG). 15 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035, Rdnr. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186, Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keinen weiteren Nachweis, dass und in welchem Umfang das fragliche Zeichen bereits im Verkehr bekannt ist oder bereits tatsächlich zur Beschreibung der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Vielmehr genügt es, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 30 – Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rdnr. 98 – Postkantoor; GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, a. a. O. – DOUBLEMINT). 16 Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682, Rdnr. 23 bis 25 – Bostongurka; GRUR 1999, 723, Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee; BGH, a. a. O. – Stadtwerke Bremen). 17 Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das angemeldete Wortzeichen "Torfbrand-Klinker" ausschließlich eine zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren der Klasse 19 geeignete Angabe dar. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer freien ungehinderten Verwendung. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.