MPRE239980964 ECLI:DE:BPatG:2021:300321B29Wpat9.18.0 BPatG München 29. Senat 20210330 29 W (pat) 9/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „Bildmarke (Muster aus farbigen Flecken)“ – keine Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren und Dienstleistungen – Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2016 016 036.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2017 und vom 2. Februar 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren Klasse 20: Knochen, Horn, Elfenbein, Fischbein oder Perlmutter in rohem Zustand; Schildpatt; Meerschaum; Bernstein, Klasse 21: rohes Glas; zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das Bildzeichen 2 ist am 8. Juni 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 3 Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren; Zeitmessinstrumente. 4 Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Drucklettern; Druckstöcke; 5 Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; 6 Regenschirme; Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen; Pferdegeschirre; 7 Sattlerwaren. 8 Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Knochen, Horn, Elfenbein, Fischbein oder 9 Perlmutter in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Schildpatt; Meerschaum; Bernstein; 10 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme; Schwämme; Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke]; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von 11 Bauglas]; Glaswaren, Porzellan und Steingut; 12 Klasse 22: Seile; Bindfaden; Netze; Zelte; Planen; Segel; Säcke; Polsterfüllstoffe 13 [ausgenommen aus Papier, Pappe [Karton], Kautschuk oder Kunststoffen]; rohe Gespinstfasern; 14 Klasse 24: Webstoffe und deren Ersatz; Bettdecken; Tischdecken; 15 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; 16 Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turnartikel; Sportartikel; Christbaumschmuck; 17 Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; 18 Klasse 39: Transportwesen; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen. 19 Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wurde dieser Beschluss mit Erinnerungsbeschluss vom 2. Februar 2018 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die oben fett gedruckten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen. 20 Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich lediglich um ein an ein Camouflage-Muster angelehntes Dekor, das sich aus mehreren kräftigen Farben, nämlich Rot, Schwarz, Dunkelblau, Hellblau und Bordeaux zusammensetze, die ohne Konturen in verschiedenen Anordnungen immer wiederkehrend ein sogenanntes Endlosmotiv darstellten. Sämtliche von der Zurückweisung betroffenen Waren seien üblicherweise mit Mustern, Dekoren und Motiven verziert oder bestünden selbst aus Verzierungen. Aufgrund dieser Praxis würden die angesprochenen breiten Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter dieser Waren erkennen, zumal bei einem Teil der angemeldeten Waren der Hinweis auf den Hersteller üblicherweise in Form von eingenähten Etiketten, Rückseitenaufdrucken oder Aufdrucken auf der Verpackung zu finden sei. Auch im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen verstehe der Verkehr das Bildzeichen nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als Designelement. Die Verschiedenheit der grafischen Ausgestaltung zu anderen Camouflagemustern sei zu graduell, als dass der Verkehr dem Muster einen auf einen Geschäftsbetrieb hinweisenden Aussagegehalt beimesse. Sowohl die farbliche Gestaltung als auch die Anordnung der Farben sei werbeüblich. Dass jeder farbliche Bereich eine symbolische Bedeutung in Bezug auf die Funktion der Anmelderin habe, bedürfe einer analysierenden Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht vornehme, zumal dafür dem Verkehr möglicherweise nicht bekannte Hintergrundinformationen notwendig seien. Auch die stilisierten Buchstaben "…" seien nur schwer zu erkennen. Dasses sich bei den Gegenständen, die die Anmelderin mit diesem Dekor vertreibe, um beliebte Souvenirs für Berlin-Touristen handele, führe nicht zu einer bundesweiten Bekanntheit. Es sei auch zu bedenken, dass der Verkehr verschiedene Muster nicht nebeneinander wahrnehme und sich an Unterschiede daher nicht unbedingt erinnere. 21 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 22 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 vom 13. Februar 2017 und vom 2. Februar 2018 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde. 23 Das angemeldete Zeichen werde nicht lediglich als dekoratives Muster verstanden. Die Unterscheidungskraft ergebe sich aus der Eigentümlichkeit und Eigenart des Designs. Das Muster sei gezielt für die Anmelderin entwickelt worden und versinnbildliche die verschiedenen Fahrangebote der Anmelderin im öffentlichen Personennahverkehr. Darüber hinaus sei das Muster sehr individuell und weiche von den üblichen Mustern für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in erheblicher Weise ab. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass Camouflage-Muster generell für die meisten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ungewöhnlich seien. In der Regel würden sie nur für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen genutzt. Dies ergebe sich bereits aus der Recherche des DPMA, aus der sich die Nutzung derartiger Muster lediglich noch für "Uhren und Zeitmessinstrumente" (Klasse 14), "Möbel" (Klasse 20), "Netze" und "Zelte" (Klasse 22), "Tischdecken" (Klasse 24) sowie "Sportartikel" (Klasse 28) feststellen lasse. Für alle anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne eine solche Nutzung nicht festgestellt werden. Bereits aus diesem Grunde fasse der Verkehr das Muster als herkunftshinweisend auf. Hinzu komme, dass die Gestaltung des Musters der Anmelderin insbesondere durch die Auswahl und Zusammenstellung der Farben wesentlich von den üblichen Camouflage-Mustern abweiche. Keine der vom DPMA recherchierten Camouflage-Muster würden die Farben der Anmelderin verwenden. Die Besonderheit und Eigenart bestehe insbesondere in der Nutzung und Gegenüberstellung der Farben Rot und Blau, während andere Muster jeweils verschiedene Farbtöne der identischen Grundfarbe (z. B. verschiedene Blautöne oder verschiedene Grüntöne), jeweils kombiniert mit Schwarz, verwendeten. Ein Vergleich mit den vorhandenen Gestaltungsformen lasse einen Schluss darauf zu, dass der Verkehr der hier angemeldeten Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beimesse. Zu berücksichtigen sei dabei auch, in welcher Form das Zeichen voraussichtlich zur Kennzeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen genutzt werden könne, wobei praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten genügten. So sei anerkannt, dass Waren wie "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" regelmäßig durch Anbringung des Zeichens auf einem Etikett, welches sich oft auf der Innenseite des Produktes befinde, gekennzeichnet würden. Eine solche Anbringung werde vom Verkehr ohne weiteres als herkunftshinweisend erkannt. Gleiches gelte für "Webstoffe, Bettdecken und Tischdecken". Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das angemeldete Zeichen als eindeutiges Erkennungszeichen der Anmelderin verstanden werde. Die Anmelderin mache mit bundesweiten Kampagnen auf sich und das Zeichen aufmerksam, so dass der Verkehr das Zeichen als Hinweis auf Berlin und damit auf die Anmelderin verstehe. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senats vom 26. Januar 2021 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 25 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. 26 1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 8 - #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des Freihaltebedürfnisses aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. 27 2. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren - das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht insoweit die Eintragung versagt. 28 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR a. a. O. Audi AG/ HABM - [Vorsprung durch Technik]; a. a. O. Rn. 66 - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH a. a. O. - #darferdas?; a. a. O. Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 29 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR a. a. O. Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 30 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 31 Nach diesen Grundsätzen bemisst sich auch die Unterscheidungskraft von Bildzeichen. Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32 + 34 – Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle – Oberflächenmuster]; MarkenR 2004, 449, 450 – Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Auflage § 8 Rn. 330). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig jede der Markenkategorien in gleicher Weise wahrgenommen wird und grafische Gestaltungen, die üblicherweise nur in dekorativer Form verwendet werden, regelmäßig nicht als Herkunftshinweis angesehen werden (EuGH a. a. O. - Glaverbel; BPatG, Beschluss vom 28.06.2006, 26 W (pat) 40/03 – Oberflächenmuster; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rn. 332). 32 Stellen die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche Darstellung in üblichen Gestaltungselementen mit lediglich dekorativer Wirkung, an die der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt ist, fehlt einem Bildzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2011, 158 Rn. 8; GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; GRUR 2001, 734, 735 – Jeanshosentasche). 33 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Bildzeichen 34 in Bezug auf die – mit Ausnahme der im Tenor genannten - beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn es beschränkt sich insoweit auf die Darstellung eines üblichen dekorativen, ornamentalen Musters, das von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.