MPRE260030964 ECLI:DE:BPatG:2021:260421B29Wpat41.20.0 BPatG München 29. Senat 20210426 29 W (pat) 41/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "we love spirits" – fehlende Unterscheidungskraft - zu Voreintragungen In der Beschwerdesache … hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters k. A. Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 we love spirits 3 ist am 29. November 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke; Marketing für Waren und Dienstleistungen von Dritten; Online-Bestelldienste; Online-Werbe- und –Marketingdienstleistungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im Internet; Präsentation von Waren; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Werbung zur Förderung des Verkaufs von Getränken; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; 5 Klasse 39: Anlieferung von Spirituosen; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Waren; Auslieferung von Wasser in Flaschen für Haushalte und Büros; Auslieferung von Weinen; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferungsservice; Kurierdienste [Waren]; Lieferservice; Lieferung von Präsentkörben mit Nahrungsmitteln und Getränken; Transport und Lieferung von Waren; Verteilung in Bezug auf Getränke, beispielsweise alkoholische Getränke; 6 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Gästebetreuung [Verpflegung von Gästen]; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen. 7 Mit Beschlüssen vom 11. Juli 2019 und vom 21. April 2020, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Den Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft genüge die angemeldete Wortfolge „we love spirits“ nicht. Die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich teils an allgemeine Verkehrskreise, im Bereich der zu den Klassen 35 und 39 beanspruchten Dienstleistungen teilweise auch an ein unternehmerisch tätiges Publikum. Bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um eine den Sprachregeln entsprechend gebildete Wortfolge aus einfachen englischen Begriffen, die vom Verkehr mühelos im Sinne von „Wir lieben Spirituosen“ oder „Wir lieben Geister“ aufgefasst werde. Die geltend gemachte Mehrdeutigkeit des Anmeldezeichens begründe keine Unterscheidungskraft. Die Markenstelle habe bereits Zweifel, dass der Verkehr im gegebenen Kennzeichnungszusammenhang das englische Wort „spirits“ anders verstehe als im Sinne von „Spirituosen“. Denn zum einen seien die ersten sechs Buchstaben jeweils identisch, so dass „spirits“ in „Spirituosen“ wiedererkannt werde. Zum anderen sei die Zweitbedeutung „Geist(e[- r])“ dem inländischen Publikum im Zusammenhang mit Alkoholika nicht ungeläufig, zumal es sich hierbei um eine offizielle Kategoriebezeichnung für solche Spirituosen handele, bei welchen der Alkohol nicht vollständig durch Vergären und Destillieren des Substrats gewonnen, sondern jedenfalls auch in Form von fertigem Neutralalkohol zugesetzt werde. Vor dem Hintergrund dieses Begriffsverständnisses werde das angesprochene Publikum darin ohne Weiteres einen werblich formulierten Sachhinweis darauf erkennen, dass es um den Handel und die Lieferung von bzw. die Verpflegung/Bewirtung mit Spirituosen gehe, wobei diese Leistungen mit besonderem Bedacht auf bzw. Hingabe für diese Genussmittel erbracht würden. Die Wortfolge beschreibe damit einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen in werblich anpreisender Weise in Bezug auf ihren Gegenstand und die Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar oder vermittele hierzu einen engen beschreibenden Bezug. Bei weiteren, insbesondere werbe- und marketingbezogenen Dienstleistungen könne zwar weder von einem unmittelbar beschreibenden noch einem engen beschreibenden Bezug ausgegangen werden. Insoweit erschöpfe sich das Anmeldezeichen aber insgesamt wegen seiner Werbeüblichkeit in einer allgemeinen werbesloganhaften Aussage im Sinne einer Mottoangabe, welche vom Publikum nur als solche und nicht zumindest auch als betriebliche Herkunftsangabe verstanden werde. Da bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig sei. Schließlich führten die von der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen nicht zu einem anderen Ergebnis. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 9 Sie ist der Ansicht, dass die Markenstelle die der Wortfolge zukommende Mehrdeutigkeit – einerseits „Wir lieben Spirituosen“ und andererseits „Wir lieben Geister“ – nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ferner weist sie darauf hin, dass nicht alle von der Markenstelle genannten Dienstleistungen einen beschreibenden Bezug zu Spirituosen aufwiesen, vielmehr müsse zwingend zwischen den einzelnen Dienstleistungen differenziert werden. Zu Unrecht gehe das Amt zudem davon aus, dass der angemeldeten Wortfolge als allgemeiner Werbeslogan unabhängig von den jeweiligen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle. Eine pauschale Zurückweisung für sämtliche Dienstleistungen dürfe nicht erfolgen. Eindringlich werde im Hinblick auf eine Vielzahl von Voreintragungen mit der Angabe „we love“ auch auf das Gleichbehandlungsgebot hingewiesen. Das DPMA weiche willkürlich von seiner bisherigen Eintragungspraxis ab. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf die bereits zu ihren Gunsten eingetragene Unionsmarke „we love spirits“. 10 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 11 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 11. Juli 2019 und vom 21. April 2020 aufzuheben. 12 Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. August 2020 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 19-50 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. 15 Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „we love spirits“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 16 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). 17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 18 Werbeslogans und sonstige spruchartige bzw. schlagwortartige Wortfolgen – wie die hier angemeldete Bezeichnung – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie sonstige Wortzeichen zu behandeln, unterliegen also weder strengeren noch geringeren Schutzvoraussetzungen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 17 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 267 m. w. N.). Es ist nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rn. 56 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI). 19 Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die sloganartige Wortfolge „we love spirits“ nicht, denn sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen aus den Klassen 35, 39 und 43 nur als eine die Dienstleistungen und den Dienstleistungsanbieter anpreisende werbeübliche Sachaussage aufgefasst. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.