Landes Sachsen-Anhalt, 30. Juli 2008, Az: 2 K 1957/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren Bindungswirkung - Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes - Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Entscheidungen
zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH-Urteil vom
G als selbständige Tätigkeit und damit als nicht sozialversicherungspflichtig ein. Dennoch führte die Klägerin für G im streitigen Zeitraum Beiträge in Höhe von 16.179,75 DM für Kranken- und Pflegeversicherung an die T als Sozialversicherungsträger ab. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als steuerfrei nach § 3 Nr. 62
Einkommensteuergesetzes (EStG). 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den streitigen Zeitraum durch. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die für G gezahlten Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mangels sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung der Klägerin, die Leistungen zu erbringen, steuerpflichtiger Arbeitslohn seien.
Weiteren stellte die Prüferin u.a. fest, dass es bei den laufenden Lohnzahlungen der Klägerin für das Jahr 1997 Differenzen bei der Abführung der Lohnsteuer gegeben habe. Das FA schloss sich der Auffassung der Prüferin an und nahm die Klägerin in Haftung. 5 Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit der von ihr erhobenen Klage. Insbesondere machte sie geltend, dass G im streitigen Zeitraum sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sei. Die Bescheide der T und der LVA seien bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig gewesen. 6 Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 231 veröffentlichten Gründen den Haftungsbescheid vom 4. Juli 2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2003 vollumfänglich auf. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den von der Klägerin getragenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung um steuerfreie Arbeitgeberleistungen i.S.
G handele. Es verneinte eine Bindungswirkung der Bescheide der Sozialversicherungsbehörden sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Gerichtsbarkeit. Entgegen der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 (BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34) vertretenen Auffassung besäßen die Finanzbehörden ein eigenes Prüfungsrecht. Eine Tatbestandswirkung ergäbe sich nicht aus dem Gesetz. Das FG kam zu der Feststellung, dass sich G in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis befunden habe. 7 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Zum einen sei § 42d EStG verletzt. Zum anderen fehle dem finanzgerichtlichen Urteil hinsichtlich der Differenzen zwischen berechneter und abgeführter Lohnsteuer für 1997 die erforderliche Begründung gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insoweit habe das FG keine Begründung für die Rechtswidrigkeit
Haftungsbescheids dargetan. 8 Das FA beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FA hat die Klägerin zu Recht gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen, weil diese zu Unrecht die für G erbrachten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht der Lohnsteuer unterworfen hatte. Die Zahlungen stellten Arbeitslohn dar, denn es bestand für die Klägerin keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragserbringung. 11 1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 12 a) Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich auch Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an einen Dritten leistet. Denn die Zukunftssicherung fällt typischerweise in den Verantwortungsbereich
Arbeitnehmers; finanziert sie der Arbeitgeber, wendet er Arbeitslohn zu. Etwas anderes gilt für die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil die Entrichtung
Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen ist. § 3 Nr. 62 EStG, der die Steuerfreiheit gesetzlicher Zukunftssicherungsleistungen vorsieht, hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung (BFH-Urteile in BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34; vom
Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 4). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 14 Die Entscheidung, ob ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, obliegt den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger nach § 28h Abs. 2 SGB 4. 15 Nach der Rechtsprechung
Senats sind die Feststellungen der Sozialversicherungsträger in der Regel für das Besteuerungsverfahren beachtlich. Dies folgt aus der Tatbestandswirkung dieser Entscheidungen (Urteile vom 29. Oktober 1965 VI 142/64 U, BFHE 84, 53, BStBl III 1966, 19, und in BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34). Selbst bei einer Änderung der Rechtsansicht
Versicherungsträgers hin zum Wegfall der Versicherungspflicht entfällt die Steuerfreiheit nachfolgender Zahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 VI B 237/01, BFH/NV 2002, 1029). 16 b) Nach diesen Grundsätzen --an denen der Senat festhält-- hat das FG im Streitfall zu Unrecht den Haftungsbescheid
FA aufgehoben, soweit er die Beiträge der Klägerin an die T betraf. Diese Zahlungen der Klägerin stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn
G dar. Es lag keine sozialversicherungsrechtliche Versicherungspflicht
G vor. 17 Die T hat mit Bescheid vom 1. Juli 1994 unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Sozialgerichtsrechtsprechung entschieden, dass G selbständig tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Diese von der T getroffene Feststellung entfaltet vorliegend Tatbestandswirkung, da die Entscheidung verbindlich, wirksam und nicht offensichtlich rechtswidrig ist. 18 aa) Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob die Bindungswirkung, welche von der Entscheidung der T für die Finanzverwaltung und die Steuergerichte ausgeht, aus § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) herzuleiten ist (vgl. Urteil
FG Niedersachsen vom 22. Mai 2003 10 K 535/99, EFG 2004, 469; Urteil
FG Düsseldorf vom 17. Dezember 1993 14 K 5416/91 H (L), EFG 1994, 566; Urteile
FG Baden-Württemberg vom
Senats entfalten die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger jedenfalls insofern eine Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit --im Rahmen
G--, abgesehen von Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit, ausschließen. Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Der Bundesgerichtshof (BGH), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das Bundesarbeitsgericht (BAG) sowie das Bundessozialgericht (BSG) gehen überwiegend davon aus, dass Verwaltungsakte, derentwegen sie nicht angerufen werden, mit der für einen bestimmten Rechtsbereich getroffenen Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (BGH-Urteile vom
Gesetzes. Allerdings bedarf die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes auch keiner gesetzlichen Grundlage, sondern erst deren Ausschluss erfordert eine explizite Regelung (BVerwG-Urteil vom 23. April 1980 8 C 82/79, BVerwGE 60, 111). Ein gesetzlich geregelter Ausschluss der Tatbestandswirkung ist dem § 3 Nr. 62 EStG jedoch nicht zu entnehmen. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes ist Ausfluss von Art. 20 Abs. 3
Grundgesetzes (Kirchhof, a.a.O.) und bezweckt, dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten vorbehalten bleibt (BGH-Urteil in NJW 1998, 3055; Henneke, a.a.O.). Durch diese ressortbezogene Betrachtung werden auch nicht die Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffenen vermindert. Vorliegend stand es der Klägerin frei, gegen die Entscheidung der T Widerspruch einzulegen bzw. den Sozialrechtsweg zu beschreiten. 21 cc) Die Tatbestandswirkung ist regelmäßige Folge der Wirksamkeit
Verwaltungsaktes (BGH-Urteil in NJW 1998, 3055; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz 23). Sie tritt folglich bereits mit Erlass
Verwaltungsaktes (Kirchhof, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz 16) und nicht erst mit
sen Bestandskraft ein (Randak, Juristische Schulung 1992, 33, 39; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz 23). Dies ist zudem unter Rechtsschutzgesichtspunkten für den Betroffenen unbedenklich. Denn dieser hat die Möglichkeit, bei erfolgreichem Abschluss
außersteuerlichen Widerspruchs- oder Klageverfahrens eine Berücksichtigung
Ergebnisses über eine Änderung
Steuerbescheids aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S.
Bl II 1999, 95; Urteil
FG Köln vom
Sozialgerichtsgesetzes (in der 1994 gültigen Fassung) keine dafür erforderliche aufschiebende Wirkung gehabt. Eine behördlich oder gerichtlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen. 23 ee) Die Entscheidung der T ist zudem nicht offensichtlich rechtswidrig. Die T hat die im BSG-Urteil vom
6 FGO aufzuheben und zurückzuverweisen. Bezüglich dieses Teils
Haftungsbescheids fehlt dem FG-Urteil die Begründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Die Sache ist nicht spruchreif. Die vom FG im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
Haftungsbescheids in diesem Punkt zu. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu klären haben, wie viel Lohnsteuer die Klägerin für das Jahr 1997 hätte abführen müssen und wie viel Lohnsteuer sie tatsächlich an das FA abgeführt hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010128&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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