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BFH II R 5/08

Obsah (4)Art. 105§ 1§ 2§ 16

STRE201010143 BFH 2. Senat 20100217 II R 5/08 Urteil Art 105 Abs 2a GG, § 1 ZwWoStG BE, § 2 ZwWoStG BE, § 4 Abs 2 ZwWoStG BE, § 16 MeldeG BE, § 17 MeldeG BE vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg,

Art. 105Abs.

2a Satz 1 GG nicht entgegen . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnte in den Jahren 2001 bis 2003 studienbedingt ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in Berlin und war dort mit dem Nebenwohnsitz gemeldet. Mit dem Hauptwohnsitz war der Kläger in der elterlichen Wohnung in K gemeldet, wo ihm sein ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung stand. 2 Mit Bescheid vom 25. Februar 2002 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger auf der Grundlage

Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19. Dezember 1997 --BlnZwStG-- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin --GVBl Bln-- 1997, 686) Zweitwohnungsteuer für 2001 in Höhe von 44,99 € und für 2002 und 2003 in Höhe von jeweils 45,43 € fest. Dabei legte das FA seiner Steuerberechnung eine vom Kläger zu zahlende jährliche Kaltmiete von 1.777,32 DM zugrunde. Der Einspruch, den der Kläger mit dem fehlenden Innehaben einer Erstwohnung im Wohnhaus seiner Eltern begründete, hatte keinen Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) hat die Zweitwohnungsteuer aufgrund einer Neuberechnung der vom Kläger zu zahlenden Nettokaltmiete unter Änderung

Zweitwohnungsteuerbescheids vom

  1. Februar 2002 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
  2. August 2002 für das Jahr 2001 auf 42,71 € und für 2002 auf 44,85 € festgesetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in Berlin eine Zweitwohnung innegehabt. Das BlnZwStG knüpfe allein an das Innehaben einer Zweitwohnung und nicht an das Innehaben zweier Wohnungen an. Der Zweitwohnungsteuer unterlägen daher auch Inhaber von Zweitwohnungen, die ihre überwiegend genutzte Hauptwohnung mangels Verfügungsbefugnis nicht inne hätten. Das Urteil

FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 578 veröffentlicht. 4 Mit seiner Revision macht der Kläger Verletzung

Art. 105Abs.

2a

Grundgesetzes (GG) sowie von §§ 1 und 2 BlnZwStG geltend. Der Steuertatbestand

§ 1Bln

ZwStG sei nur bei einem Innehaben sowohl einer Erst- als auch einer Zweitwohnung erfüllt; in den sog. "Kinderzimmerfällen" fehle es jedoch typischerweise am Innehaben der Hauptwohnung. Das im Haus seiner Eltern genutzte Kinderzimmer erfülle mangels Vorhandenseins einer Küche oder Kochnische nicht die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen einer Wohnung i.S.

§ 2Abs. 3 Bln

ZwStG und habe für ihn keinen abgeschlossenen Lebensbereich dargestellt. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, den Zweitwohnungsteuerbescheid vom

  1. Februar 2002 und die Einspruchsentscheidung vom
  2. August 2002 aufzuheben. 6 Das FA beantragt sinngemäß, die Revision betreffend die Zweitwohnungsteuer für 2001 zurückzuweisen und die Zweitwohnungsteuer für 2002 und 2003 auf jeweils 42,71 € herabzusetzen. 7 II. Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung

erstinstanzlichen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst insoweit, als die Zweitwohnungsteuer für 2002 und 2003 auf jeweils 42,71 € herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer für 2001 ist die Revision unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 8 Das BlnZwStG ist revisibles Recht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 FGO),

sen Auslegung durch das FG der Überprüfung durch den Senat im Revisionsverfahren unterliegt (s. § 1 Nr. 4

Berliner Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung vom

  1. Juni 1977, GVBl Bln 1977, 1394). 9
  2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass für den Kläger aufgrund der von ihm in Berlin genutzten Zweitwohnung die Voraussetzungen der Zweitwohnungsteuerpflicht gemäß §§ 1 und 2 BlnZwStG erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger am Wohnort seiner Eltern lediglich sein früheres Kinderzimmer bewohnte und nicht verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung war. 10 a) Der Kläger war aufgrund

für die Zweitwohnungsteuerpflicht maßgebenden melderechtlichen Wohnungsbegriffs wegen

von ihm in Berlin angemieteten und zum Wohnen oder Schlafen benutzten Raums Inhaber einer Zweitwohnung. 11 aa) Gegenstand der Zweitwohnungsteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung in Berlin (§ 1 BlnZwStG). Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BlnZwStG jede Wohnung i.S.

§ 2Abs. 3 und 4 Bln

ZwStG, die dem Hauptmieter als Nebenwohnung i.S.

Berliner Gesetzes über das Meldewesen vom 26. Februar 1985 --BlnMeldeG-- (GVBl Bln 1985, 507) dient. Nach § 16 Satz 1 BlnMeldeG ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Auf diese Bestimmung verweist auch der in § 2 Abs. 5 BlnZwStG definierte Begriff der Nebenwohnung. Diese liegt vor, wenn sie --wie im Fall

Klägers-- einer mit Nebenwohnung gemeldeten Person i.S.

§ 16Bln

MeldeG zu Zwecken

persönlichen Lebensbedarfs dient. 12 bb) Für die Rechtsansicht

Klägers, eine Zweitwohnungsteuerpflicht bestehe nur für Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis, ist kein Raum. Auch für die Erst- oder Hauptwohnung gilt der melderechtliche Wohnungsbegriff

§ 16Bln

MeldeG. Dies ergibt sich aus der Verweisung

§ 2Abs. 1 Satz 1 Bln

ZwStG auf §§ 16 und 17 BlnMeldeG. § 17 Abs. 1 BlnMeldeG bestimmt für den Fall, dass ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, dass eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung und jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung ist. Damit gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung derselbe Wohnungsbegriff

§ 16Bln

MeldeG (Beschluss

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2008 II B 16/08, BFH/NV 2009, 53). Den in § 2 Abs. 3 und 4 BlnZwStG getroffenen Regelungen kann auch nicht entnommen werden, dass hinsichtlich der Erstwohnung über den melderechtlichen Wohnungsbegriff hinausgehende Anforderungen zu stellen sind. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 und 6 BlnZwStG, die ebenfalls auf den Wohnungsbegriff

§ 16Bln

MeldeG ausgerichtet sind. Demgemäß genügt das vom Kläger im Hause seiner Eltern zum Schlafen oder Wohnen "benutzte" Kinderzimmer den an das Innehaben einer Hauptwohnung zu stellenden Anforderungen. 13 Das Vorbringen

Klägers, das von ihm im Hause seiner Eltern benutzte Kinderzimmer erfülle mangels vorhandener Küche oder Kochnische nicht die an eine Wohnung zu stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen

§ 2Abs. 3 Bln

ZwStG, geht fehl. § 2 Abs. 3 BlnZwStG betrifft ausschließlich die an eine Zweitwohnung zu stellenden Anforderungen und lässt den für die Erstwohnung geltenden melderechtlichen Wohnungsbegriff unberührt. 14 b) Dieser Rechtslage steht Bundesrecht nicht entgegen. Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer i.S.

Art. 105Abs.

2a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung

Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (Beschluss

Bundesverfassungsgerichts vom

  1. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 346). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BFH-Urteile vom
  2. März 1997 II R 28/95, BFHE 182, 243, BStBl II 1997, 469; vom
  3. August 2003 II R 53/01, BFH/NV 2004, 546). 15 Für den Aufwandsbegriff

Art. 105Abs.

2a Satz 1 GG ist es unerheblich, ob der Inhaber einer Zweitwohnung auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung ist. Entscheidend ist allein, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil

persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird (vgl. z.B. Urteile

Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. September 2008 9 C 14/07, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2009, 532; vom
  2. Mai 2009 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437). 16 Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer verlangt auch nicht, dass das Innehaben der Zweitwohnung der Befriedigung eines gehobenen Bedarfs dient. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht mit einer Luxussteuer gleichzusetzen (BFH-Entscheidungen vom
  3. August 2001 II R 71/99, BFH/NV 2002, 232, und in BFH/NV 2009, 53). Daher können auch solche Zweitwohnungen in die Besteuerung einbezogen werden, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 53). 17
  4. Für das Jahr 2001 hat das FG die Zweitwohnungsteuer zutreffend auf 42,71 € festgesetzt; insoweit ist die Revision unbegründet. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr

Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BlnZwStG). Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BlnZwStG die auf Grund

Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete. In Anwendung dieser Vorschriften beträgt die Zweitwohnungsteuer, ausgehend von einer Nettokaltmiete von 870,21 DM und einem Steuersatz von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, 42,71 €. 18 Hinsichtlich der für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzten Zweitwohnungsteuer hat das FG nicht beachtet, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BlnZwStG auch für diese Jahre die vom Kläger im Jahr 2001 geschuldete Kaltmiete als Bemessungsgrundlage anzusetzen war. Insoweit war die Vorentscheidung aufzuheben und die Zweitwohnungsteuer auch für 2002 und 2003 auf jeweils 42,71 € festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010143&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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