STRE201010162 BFH 3. Senat 20100520 III R 4/10 Urteil § 32 Abs 4 EStG 2002, § 32 Abs 5 EStG 2002, § 62 EStG 2002, § 63 Abs 1 EStG 2002, DA-FamEStG 2009 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 23. Juli 2009, Az: 2 K 1222/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann . 1 I. Der Sohn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) vollendete im November 2008 sein 25. Lebensjahr. Nach dem Abitur im Sommer 2003 hatte er vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet und zum Wintersemester 2004 mit dem Medizinstudium begonnen, das im September 2009 noch nicht abgeschlossen war. 2 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2009 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf, weil im Jahr 2003 Kindergeld bis einschließlich August 2003 --dem Monat des Dienstantritts-- gezahlt worden war; damit sei ein Monat des Zivildienstes bereits abgegolten. Als Verlängerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 5 EStG berücksichtigte die Familienkasse mithin nur die neun Monate des Dienstes ohne Kindergeldbezug und nicht die zehn Monate, die der Dienst gedauert hatte. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der auf Gewährung von Kindergeld für September 2009 gerichteten Klage --gegen die Regelung in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 63.5 Abs. 3 (BStBl I 2009, 1029, 1086)-- unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) statt. 4 Die Familienkasse trägt zur Begründung ihrer Revision vor, das im BStBl II nicht veröffentlichte Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 betreffe eine Verlängerung wegen des Grundwehrdienstes und nicht --wie im Streitfall-- des Zivildienstes. Es berücksichtige auch nicht, dass Zivildienstleistende staatliche Leistungen bezögen und die kindergeldberechtigten Eltern daher auch im Monat des Dienstantritts nicht mit Unterhaltsansprüchen belastet seien. Die doppelte Berücksichtigung eines Monats würde zu einer Ungleichbehandlung mit den Kindern führen, die ihren Dienst bereits am Monatsersten anträten oder keinen Dienst leisteten. 5 Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat hält an seiner Auffassung fest (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132), dass der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann der Dienstzeit entspricht, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Der Klägerin steht daher für September 2009 noch Kindergeld zu. 8 1. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig zu entnehmen wie eine der "Doppelberücksichtigung" von Dienstmonaten entgegenstehende, in Monaten bemessene, maximale Bezugsdauer. 9 2. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld im Monat September 2009, da ihr Sohn im November 2008 sein 25. Lebensjahr vollendet, zehn Monate Zivildienst geleistet hatte und noch studierte. 10 3. Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht geboten. Der Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.