Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S.
G voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG) . 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Lohnsteuerbeträge haftet, die aufgrund von Steuerhinterziehungen einer Arbeitnehmerin zu niedrig angemeldet und abgeführt worden waren. 2 Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war in den Jahren 2001 bis 2003 die Personalleiterin (P) zuständig. In dieser Zeit manipulierte sie ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die Klägerin für P insgesamt 43.617,17 € zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab. 3 Bei einer vom FA für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die Manipulationen der P nicht entdeckt. 4 Während einer weiteren Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 zeigte die Klägerin dem FA unter Hinweis auf § 41c
Einkommensteuergesetzes (EStG) an, dass P nicht mehr Arbeitnehmerin bei ihr sei. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, dass in den Jahren 2002 und 2003 sowie vermutlich ebenfalls in den Vorjahren zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden sei. 5 Nach Abschluss der Außenprüfung, die auf die Jahre 1996 bis 2002 erweitert wurde, nahm das FA die Klägerin gemäß § 42d EStG als Haftungsschuldnerin für die Lohnsteuerabzugsbeträge in Anspruch. 6 Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1622 veröffentlichten Gründen ab. 7 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil
FG sowie den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der von der Klägerin angegriffene Haftungsbescheid rechtmäßig ist. 11
Lohnsteuereinbehalts (§ 41c Abs. 1 EStG) keinen Gebrauch macht (§ 41c Abs. 4 Satz 1
Arbeitgebers allein
halb entfallen soll, weil er die Finanzbehörde über den Haftungstatbestand informiert (Trzaskalik in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 41c Rz E 2). 13
halb hat das FG im Ergebnis zutreffend der während der Lohnsteuer-Außenprüfung abgegebenen Anzeige der Klägerin keine haftungsbefreiende Wirkung beigemessen. Der Klägerin fehlte vorliegend die Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1 EStG. Nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er später erkennt, dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war. 14 a) Erkennen i.S.
G ist nach der bisherigen Senatsrechtsprechung das Erlangen von Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen (Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687). Diese am Wortsinn orientierte Auslegung schließt ein Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt aus (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 42d EStG Rz 56; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 41c Rz 34, 37, 41; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Haftung für Lohnsteuer", Rz 62; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 41c Rz 8). Eine Auslegung dahingehend, dass eine "bessere" Erkenntnis bei bewusst falschem Lohnsteuereinbehalt später eintreten kann, überschreitet die Grenzen
Wortlauts (Blümich/Heuermann, § 41c EStG Rz 12 f.; Barein in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.). 15 Ein Arbeitgeber kann sich zudem nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt hat (BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687). Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Denn nach § 166 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Vertretenen das Wissen
Vertreters zuzurechnen. Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen
gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel
Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse (Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. März 1984 IX ZR 34/83, Neue juristische Wochenschrift 1984, 1953). "Wissensvertreter" ist somit jeder, der nach der Arbeitsorganisation
Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als
sen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen (BGH-Urteil vom
G im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung war daher ausgeschlossen. 18 3. Auf die vom FG erörterte Frage, ob der Haftungsausschluss zumindest dann, wenn die Anzeige
Arbeitgebers nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund von Hinweisen oder Feststellungen eines Lohnsteuerprüfers erfolgt, versagt werden müsste, kam es hiernach nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund brauchte der erkennende Senat auch nicht der Gehörsrüge der Klägerin --in Form
übergangenen Beweisantrages-- nachzugehen. Denn nach der vorstehend vom Senat zugrunde gelegten Rechtsauffassung kam es auch nicht mehr darauf an, wann und in welcher Tiefe der Lohnsteuerprüfer Kenntnisse über die Steuerhinterziehung der P erlangt hatte. 19 4. Dass das FA die streitbefangene Lohnsteuer nebst Annexsteuern --abgesehen von der Frage
Haftungsausschlusses-- durch einen Haftungsbescheid festsetzen durfte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr streitig. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010190&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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