Schuldzinsen als Werbungskosten nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.
G, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung) . 1 I. Streitig ist, ob Schuldzinsen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. 2 Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH (Stammkapital 51.000 DM) beteiligt. 1997 erwarb er die restlichen 50 % (Geschäftsanteile im Nennwert
17.000 DM und 8.500 DM) für 300.000 DM. Dafür nahm er ein Darlehen über 225.000 DM auf.
den später hinzuerworbenen Geschäftsanteilen veräußerte der Kläger im Dezember 2000 den Geschäftsanteil im Nennwert
17.000 DM sowie einen durch Teilung neu gebildeten Geschäftsanteil im Nennwert
8.000 DM (zusammen 25.000 DM) an seinen Sohn zum Preis
5.000 DM. Den bei der Teilung des Geschäftsanteils entstandenen Zwerganteil im Nennwert
500 DM behielt der Kläger ebenso wie seine hälftige Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft. Danach waren der Kläger zu etwa 51 % und der Sohn des Klägers zu 49 % an der GmbH beteiligt. Im Streitjahr
9.492,10 DM sowie sonstige Kosten in Höhe
100 DM, die er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machte. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zinszahlungen im Einkommensteuerbescheid für 2001 nicht und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück. Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 2001 und erkannte Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe
200 DM an. 4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hat sich das FA bereit erklärt, 2 % der streitigen Schuldzinsen anzuerkennen, da die mit Fremdmitteln erworbene Beteiligung nicht vollständig, sondern nur zu 98 % weiterveräußert worden sei. Danach hat das FG die Klage insgesamt abgewiesen. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteil vom
9.492,10 DM (4.853,23 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen. 7 Nach Einlegung der Revision hat das FA den streitigen Einkommensteuerbescheid entsprechend seiner Zusage in der mündlichen Verhandlung vor dem FG geändert und darin Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers
nunmehr 290 DM anerkannt. 8 Die Kläger beantragen danach nur noch, den Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten
9.302,10 DM (4.756,09 €) bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zum Abzug zugelassen werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. 11 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12
G a.F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen nicht mehr fest. Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.
G anfallen, können danach unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen. 15 a) Werbungskosten i.S.
G sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. 16
G sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Schuldzinsen auf Betriebsschulden auch nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt aber nur, soweit sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung
zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
(nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, jeweils m.w.N.). Daran hat er auch für den Fall festgehalten, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine wesentliche Beteiligung i.S.
G handelt, obwohl insofern --ausnahmsweise-- auch Wertsteigerungen auf der privaten Vermögensebene der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteile vom
dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat der Senat einen steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang der für die Anschaffung einer Kapitalanlage aufgewandten Zinsen mit der Erzielung
Einkünften aus Kapitalvermögen bejaht, wenn bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund stand (vgl. BFH-Urteile vom
steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom
Mitunternehmeranteilen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 714, m.w.N.). 22
mehr als 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom
Gewinnausschüttung und Veräußerung besteht für die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls bei einer Beteiligung i.S.
G keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene. 24 aa) Die Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999 auf zunächst 10 % diente in erster Linie der Verbreiterung der Besteuerungsgrundlage (BTDrucks 14/23, S. 178). Bereits damit hat der Gesetzgeber ungeachtet dessen, dass er an dem Begriff der "wesentlichen Beteiligung" zunächst festgehalten hat, zum Ausdruck gebracht, dass er bezüglich der steuerlichen Erfassung
Wertsteigerungen im Privatvermögen durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen Paradigmenwechsel eingeleitet hat. Denn er hat gleichzeitig die Voraussetzungen für die steuerliche Erfassung
Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften
sonstigen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erweitert, was durch die Änderung der bisherigen Überschrift des § 23 EStG
"Spekulationsgeschäfte" in "Private Veräußerungsgeschäfte" durch das StEntlG 1999/2000/2002 besonders augenscheinlich wird. Der Gesetzgeber hat den Weg einer breiteren steuerlichen Erfassung
Wertsteigerungen im Privatvermögen auch fortgesetzt, indem er durch das StSenkG die Grenze für die Steuerpflicht
Gewinnen aus der Veräußerung
Anteilen an Kapitalgesellschaften auf 1 % abgesenkt hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398). 25 bb) Für die Konzeption der Einkünfte aus § 17 EStG bedeutet dies zumindest eine Abkehr vom Leitbild des Mitunternehmers. Auf die Frage, ob und inwieweit die maßgebliche Beteiligung der steuerlichen Behandlung
Mitunternehmeranteilen gleichzustellen ist, kommt es danach nicht mehr an. Mit der schrittweisen, konsequenten Ausweitung der Besteuerung im Privatvermögen erzielter Vermögenszuwächse hat der Gesetzgeber der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Finanzierungsaufwendungen die Grundlage entzogen. 26 cc) Vor diesem Hintergrund ist der Veranlassungszusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Aufgabe oder Veräußerung einer Beteiligung i.S.
G nicht mehr anders zu beurteilen als im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG bei den Gewinneinkünften. Denn ebenso wie nachträgliche Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, wenn sie nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs weiterhin der Finanzierung der nicht ablösbaren betrieblichen Verbindlichkeiten dienen, sind nachträgliche Schuldzinsen nach der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung i.S.
G in den ab 1999 geltenden Fassungen durch die früheren Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) veranlasst. Durch die Beendigung der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen ist der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil die nachträglichen Schuldzinsen nach wie vor durch die zur Erzielung
Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst sind, die bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung nicht abgelöst werden konnten. Die nachträglichen Schuldzinsen dienen mithin --ebenso wie im betrieblichen Bereich-- der Finanzierung eines steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlusts. 27 dd) Dem steht nicht entgegen, dass bei § 17 EStG kein Betriebsvermögen gebildet wird, das nach Beendigung der Einkunftserzielung zurückbehalten werden kann (a.A. FG Münster, Urteil in EFG 2008, 1283); an dem entsprechenden Begründungsansatz hält der Senat nicht mehr fest. Ein Darlehen, das zur Finanzierung
Anschaffungskosten für eine wesentliche Beteiligung aufgenommen wird, ist stets, auch während der Erzielung laufender Einkünfte, dem Privatvermögen zuzurechnen. Gleichwohl können die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein. Das ist der Fall, soweit sie (noch) durch die Erzielung
Einkünften veranlasst sind. Die Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle lässt den Veranlassungszusammenhang --wie bei den Gewinneinkünften-- nicht ohne weiteres entfallen. Ein den ursprünglichen Veranlassungszusammenhang überlagerndes nachträgliches Ereignis kann nach dem Vorstehenden auch nicht darin gesehen werden, dass das zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögen privat war, jedenfalls soweit es --wie bei § 17 EStG-- wie Betriebsvermögen dem Besteuerungszugriff unterliegt. 28 c) Unerheblich ist entgegen der Auffassung des FG auch, dass durch die Änderung der Rechtsprechung nur für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen die bisher geltende steuerrechtliche Gleichbehandlung nachlaufender Finanzierungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einerseits und den Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits möglicherweise entfällt. Dies beruht auf den Entscheidungen des Gesetzgebers, den Besteuerungszugriff auf die im Privatvermögen erzielten Vermögenszuwächse gemäß § 17 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung in systemverändernder Weise auszudehnen. 29 Der Gesetzgeber hat im Übrigen mit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken
zwei auf zehn Jahre in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zumindest für einen Teilbereich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Besteuerung
im Privatvermögen erzielten Wertzuwächsen erheblich ausgedehnt. Es bedarf hier keiner Entscheidung --für die der erkennende Senat auch nicht zuständig wäre--, ob und inwieweit die Ausdehnung der Steuerbarkeit
privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf
Grundstücken zu einer anderen Beurteilung des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwingt (vgl. Spindler in Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Köln 2008, S. 681 f.). Die bisherige Rechtsprechung des IX. Senats zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen beruht noch auf der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 966; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 IX B 37/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 1019). Dies ist bei nachträglichen Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer Beteiligung gemäß § 17 EStG gerade nicht der Fall. Insofern weicht der erkennende Senat mit dem vorliegenden Urteil nicht
der Rechtsprechung des IX. Senats ab. 30 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Da das FG zur Höhe der geltend gemachten Zinsaufwendungen
seinem Standpunkt aus zu Recht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache wird deshalb zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). 31 Ohne Bindungswirkung weist der Senat darauf hin, dass sich aus den bisherigen Feststellungen des FG weder positiv noch negativ ergibt, ob die streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen einem Fremdvergleich vor allem hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung standhalten. Sollte es sich, worauf das Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner hindeuten könnte, um eine gemischte Schenkung gehandelt haben, hätte das FG diesen Umstand ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht noch aufzuklären und das Ergebnis bei Anwendung der Grundsätze zur Abziehbarkeit nachträglicher Betriebsausgaben nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Rein vorsorglich weist der Senat auch noch auf § 3c Abs. 2 EStG hin. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010192&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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