G an . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schenkungsvertrag vom Dezember 1994 erwarben der Kläger und sein Bruder zu je ein halb
ihrem Vater ein 16.365 qm großes unbebautes Grundstück (Acker-Grünland und Waldfläche) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Flur 2, Flurstück 001). Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Juli 1997 übertrugen der Kläger und sein Bruder das Grundstück als Ganzes auf die Stadt P, die sich verpflichtete, jedem
ihnen nach Vermessung der Grundstücksfläche ein ca. 700 qm großes Baugrundstück nach Wahl aus dem übertragenen Bestand entschädigungslos und ohne Bauauflage zurückzuübertragen. Zurückübertragene Mehr- oder Minderflächen sollten mit 50 DM je qm ausgeglichen werden. Die Erschließungskosten, Anliegerbeiträge und Ausgleichsmaßnahmekosten sollte der jeweilige Verkäufer --hier der Kläger-- tragen. Der Kaufpreis berechnete sich wie folgt: Für eine ca. 4.700 qm große Teilfläche, die Bauland werden sollte, wurden 50 DM je qm angesetzt.
dieser Fläche wurden 1.400 qm abgezogen und nicht in Ansatz gebracht. Dies entspricht einer Fläche, die als Baugrundstücke auf den Kläger und dessen Bruder zurückübertragen werden sollte. Für die ca. 11.665 qm große Restfläche wurde ein Kaufpreis
15 DM je qm angesetzt. Der Kaufpreis wurde nach der Umschreibung des Eigentums fällig. Besitz, Nutzen und Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sollten auf die Stadt P mit dem Tag der Kaufpreiszahlung übergehen. Die Stadt P wurde als Eigentümerin des Grundstücks Flur 2, Flurstück 001 in das Grundbuch eingetragen. 2 Nachdem die Stadt P den relevanten Bebauungsplan beschlossen und die erworbenen Grundstücksflächen vermessen hatte, übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2003 dem Kläger das unbebaute Grundstück Flur 2, Flurstück 002 (zuvor Teil des Flurstücks 001) mit einer Fläche
844 qm. Hinsichtlich der übertragenen Mehrfläche
144 qm verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung
3.680,64 € (7.200 DM) als Ausgleichsbetrag. Dabei gingen die Beteiligten
einem Wert des übertragenen Grundstücks
50 DM/25,56 € je qm aus. 3 Mit notariellem Vertrag vom
60.000 € an. Dabei ging das FA
Anschaffungskosten in Höhe
21.572,64 € aus. Mit Einspruch hiergegen machte der Kläger insbesondere Erwerbsaufwendungen
15.391 € geltend. Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003 (Streitjahr) berücksichtigte das FA einen Veräußerungsgewinn
23.035 €. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage. 5 Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1941 veröffentlichten Urteil, das FA habe zutreffend den Erwerb des Grundstücks
der Stadt P und die Veräußerung an die L GmbH als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beurteilt und einen Veräußerungsgewinn in Höhe
23.035 € angesetzt. Der Vertrag vom
einem teilentgeltlichen Erwerb auszugehen, weil die mit Vertrag vom
23.035 € außer Ansatz bleibt. 8 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 Das FG ist zutreffend vom Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausgegangen. 11 1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 EStG) i.S.
G (in der für das Streitjahr --2003-- geltenden Fassung) sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Unter Anschaffung oder Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen. 12 a) Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; vom 25. August 1987 IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248). Daraus ergibt sich u.a. das Erfordernis der Nämlichkeit
angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut; da § 23 Abs. 3 EStG ausdrücklich auch Herstellungskosten erwähnt, bedeutet Nämlichkeit lediglich Identität im wirtschaftlichen Sinn (vgl. BFH-Urteile vom
angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135). Eine derartige Wertung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. So hat der BFH (Urteil vom 13. Dezember 2005 IX R 14/03, BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513) den Erwerb eines Restitutionsanspruchs der Anschaffung des
diesem erfassten Grundstücks gleichgestellt, so dass der entgeltliche Erwerb des Restitutionsanspruchs und die spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks grundsätzlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen sind. 13 b) Ein entgeltlicher Erwerb ist auch im Wege des Tausches möglich. Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts entsprechen dabei dem gemeinen Wert des weggegebenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom
seinem Willen abhängt (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1977 VIII R 23/75, BFHE 122, 453, 455, BStBl II 1977, 712). So ist der Erwerb
Ersatzland im Zusammenhang mit einer Enteignung keine Anschaffung i.S.
G. Am willentlichen Erwerb fehlt es auch bei Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer Enteignung bzw. Umlegung. 15 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend zunächst eine Anschaffung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 002 seitens des Klägers
der Stadt P auf der Grundlage des Vertrags vom 2. Juli 1997 und mit der Veräußerung des beplanten Grundstücks an die L GmbH ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.
G bejaht. 16 a) Die Auslegung des Vertrags vom
700 qm haben. Insoweit hat die Grundstücksgemeinschaft einen Vertrag zugunsten jeweils des Klägers und seines Bruders abgeschlossen, d.h. der Kläger und sein Bruder haben gemeinschaftlich zu ihren je eigenen Gunsten verfügt. Für Zwecke der Besteuerung entspricht dies gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) einer Veräußerung der Hälfte des Gesamtgrundstücks Flur 2, Flurstück 001 durch den Kläger gegen Bezahlung sowie --bezogen auf die streitbefangene Teilfläche-- Einräumung eines Übertragungsanspruchs nach Beplanung. 18 Dabei sind der Erwerb des Übertragungsanspruchs des Klägers und der Erwerb des beplanten Grundstücks als wirtschaftlich identisch zu erachten, wie auch der Erwerb eines Restitutionsanspruchs der Anschaffung des
diesem erfassten Grundstücks gleichsteht. 19 Dieser Erwerb erfolgte auch entgeltlich, nämlich im Gegenzug zur Übertragung der nicht parzellierten 700 qm ohne Bezahlung in Geld. Dass für die 700 qm Bauerwartungsland die Stadt P bei ihrem Erwerb keine Gegenleistung in Geld zu entrichten hatte, bedeutet nicht, dass sie diese Fläche unentgeltlich erworben und entsprechend unentgeltlich an den Kläger weitergegeben hätte. Vielmehr kam es dem Kläger darauf an, dieses Teilgrundstück gerade beplant zu bekommen, ohne etwa den Aufwand einer Grundstücksteilung in Kauf nehmen zu müssen. 20 Entsprechend scheitert die Anschaffung des Klägers auch nicht daran, dass die Stadt P nur juristische Eigentümerin des Grundstücks geworden wäre, der Kläger aber durchgehend wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) geblieben wäre. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten auf das unparzellierte Grundstück der Kläger während der Phase der Beplanung hätte haben sollen. Insbesondere kann ein Rückübertragungsanspruch, wie das FG zutreffend feststellt, keine tatsächliche Sachherrschaft vermitteln. Zum anderen hätte ein faktischer Zurückbehalt allenfalls gemeinschaftliches wirtschaftliches Eigentum des Klägers und seines Bruders bewirken können. Anhaltspunkte für eine etwaige vorgezogene Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft speziell bezogen auf das vom Kläger zurückerworbene Grundstück fehlen. Vielmehr hat die Stadt P
der Grundstücksgemeinschaft erworben. 21 Angesichts des willentlichen Erwerbs des Klägers scheitert seine Anschaffung auch nicht daran, dass der Vertrag vom 2. Juli 1997 einem förmlichen Umlegungsverfahren vergleichbar wäre. Eine vergleichbare Zwangssituation des Klägers ist nicht festgestellt. 22 b) Da die Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
zehn Jahren frühestens mit Abschluss des Vertrags vom
700 qm. Zwar war der Kläger daran nur zur Hälfte beteiligt. Jedoch hat die Stadt P
der Grundstücksgemeinschaft des Klägers und seines Bruders insgesamt 1.400 qm gegen Rückübertragungsanspruch nach Beplanung erworben, worauf anteilig auf den Kläger die Hälfte, also eben die 700 qm entfallen. Die Anschaffungskosten des erworbenen Rückübertragungsanspruchs entsprachen dem Wert des dafür hingegebenen Bauerwartungslands, d.h. 50 DM pro qm. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010193&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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