G - Nichtigkeit von Vereinbarungen ziviler Vertragsparteien über die Steuerfreiheit vereinbarter Leistungen) 1. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird i.S. von § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit
sen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs-Gesellschaft und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt . 2. Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die Dauer der Kurzarbeit erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war als Feinwerkmechanikerin seit Oktober 1995 bei der ... GmbH (K-GmbH) unbefristet beschäftigt. 2 Aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage der K-GmbH wurde im Jahr 1998 eine Umstrukturierung
Unternehmens erforderlich. Zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung der K-GmbH wurde am 7. April 1998 ein "Interessenausgleich - Sozialplan ... " (Sozialplan) nebst Anlagen vereinbart. Danach waren zur Vermeidung einer sofortigen Betriebsschließung mit der Folge der Kündigung sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen: - der Abschluss von Aufhebungsverträgen mit der K-GmbH - gleichzeitiger Abschluß von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen mit der ... mbH (E-GmbH) als einer Beschäftigungs- und Qualifikationsgesellschaft (BQG) - Durchführung struktureller Kurzarbeit in Verbindung mit Qualifizierungs- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen sowie für die Dauer dieser Kurzarbeit einem Nachteilsausgleich.
sen Auszahlung sollte über die E-GmbH aus dem von der K-GmbH zur Verfügung gestellten "Härtefonds" im Umfang von 2 Mio. DM für die Zeit vom
fiktiven Nettoentgeltes bemessen. 4 In einer als "Anlage 2" (zum Sozialplan) bezeichneten Vereinbarung vom 20. April 1998 zwischen der K-GmbH und der E-GmbH wurde den von dieser übernommenen Arbeitnehmern (als Bestandteil
jeweiligen Arbeitsvertrages) ein Nachteilsausgleich gemäß § 3 Nr. 9
Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) zugesichert. Nach
sen § 2 sollten Arbeitnehmer, denen ein neuer Arbeitsplatz nachgewiesen wurde oder die einen Arbeitsplatz mit niedrigerer Bezahlung als bisher erhalten, einen Nachteilsausgleich in Höhe
zwölffachen Differenzbetrags zwischen bisheriger und neuer Bezahlung, höchstens aber das 2,5-fache
bisherigen monatlichen Entgelts bekommen. 5 Mit Vertrag vom
G zu behandeln. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der K-GmbH sei auf deren Veranlassung zivilrechtlich wirksam aufgelöst und auch nicht durch die mit der K-GmbH gesellschaftsrechtlich nicht verbundene E-GmbH als externe BQG fortgesetzt worden. Ausweislich der Vereinbarungen im Sozialplan sollten die von der E-GmbH übernommenen Beschäftigten nach Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse für die Dauer der strukturellen Kurzarbeit einen Nachteilsausgleich erhalten, so dass die Zuschüsse als Abfindungen zu qualifizieren seien. 9 Mit ihrer Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 10 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil und die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, die Revision
FA zurückzuweisen. 12 Sie ist der Ansicht, das FG habe zu Recht den an sie bezahlten Nachteilsausgleich als Abfindung i.S.
G beurteilt. Die Zahlung
Nachteilsausgleichs basiere auf dem mit der unstreitigen Aufhebung
Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der K-GmbH durch Vertrag vom 8. April 1998 verbundenen Verlust
Arbeitsplatzes. Angesichts
neuen, eigenständigen Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der E-GmbH könne auch von einer Fortsetzung
Arbeitsverhältnisses oder einer "hinausgezögerten Entlassung" keine Rede sein. Maßgebend für den gewährten Nachteilsausgleich sei daher nicht die Kurzarbeit bei der E-GmbH, sondern der Arbeitsplatzverlust bei der K-GmbH gewesen. Also handele es sich bei den streitigen Zahlungen auch nicht um eine "Aufstockung
Kurzarbeitergeldes", sondern um eine (ratierliche) Abfindung. 13 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch Abweisung der Klage. Denn das FG hat die an die Klägerin gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Unrecht als steuerfreie Abfindungen beurteilt. 14 1. Gemäß § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG (i.d.F. der Streitjahre) sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung
Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24.000 DM
Dienstverhältnisses verlangt
sen endgültige Beendigung. Im Falle
Wechsels
Arbeitgebers wird aber eine rein formale Betrachtung der Zielsetzung
G (sozialpolitisch begründeter Ausgleich der Folgen eines Arbeitsplatzverlustes) nicht gerecht. Entscheidend ist vielmehr, wie die Beteiligten nach den Umständen
Einzelfalles die Umsetzung
Arbeitnehmers ausgestaltet haben. Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung
sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein die steuerfreie Abfindung rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben (vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)-- das Arbeitsverhältnis wirksam aufheben, auch wenn Arbeitnehmer zugleich (vgl. dazu Urteile
Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom
Sozialgesetzbuches --SGB-- III auch betriebsorganisatorisch eigenständigen) externen BQG eintreten (vgl. BAG-Urteil vom
Dienstverhältnisses liegt vor, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Das ist anhand der Umstände
Einzelfalls vom FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung
Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom
G sind Leistungen an den Arbeitnehmer, die Nachteile
Arbeitnehmers aus dem Verhalten
bisherigen Arbeitgebers ausgleichen sollen. Die Norm erfasst alle Leistungen zur Abgeltung von Interessen, die durch den Arbeitsplatzverlust infolge Auflösung
Dienstverhältnisses beeinträchtigt sind, soweit die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen wurde (BFH-Urteile vom
bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind; der einfache Kausalzusammenhang genügt nicht. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis (BFH-Urteile in BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447; vom
Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht als Abfindungen gemäß § 3 Nr. 9 EStG beurteilt, weil diese nicht wegen der Auflösung
Dienstverhältnisses, sondern wegen Kurzarbeit im Rahmen eines zwar bereits gekündigten, aber noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden (BFH-Beschluss vom
G angesehen; denn die Zahlungen sind nicht "wegen" der Auflösung eines Dienstverhältnisses erfolgt. 21 a) Zwar ist das FG zutreffend von einer endgültigen Beendigung (Auflösung)
Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der K-GmbH ausgegangen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde in Umsetzung
Sozialplans zur Vermeidung der mit einer Betriebsschließung verbundenen Entlassungen durch Aufhebungsvertrag vom
FA-- weder als hinausgezögerte Entlassung noch als bloße Fortsetzung
Arbeitsverhältnisses mit der K-GmbH dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin --allerdings neben Qualifizierungsmaßnahmen-- bei der E-GmbH weitgehend ihre frühere Tätigkeit ausgeübt haben mag und die Vereinbarungen
Sozialplans Gegenstand
befristeten Arbeitsvertrages waren. Auch die Tatsache, dass die von der E-GmbH übernommenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit "K-GmbH" innerhalb der E-GmbH und in den angemieteten Räumlichkeiten der K-GmbH weiterbeschäftigt wurden, ist unter Berücksichtigung
sich aus dem Gesetz (§ 175 Abs. 1 SGB III) ergebenden Zwecks einer solchen Regelung unschädlich. Zudem und entscheidend ist aber, dass die E-GmbH als externe BQG eine eigenständige juristische Person (mit eigenem Gesellschaftszweck) ist, die auch über ihre Gesellschafter nicht mit der K-GmbH unternehmerisch verbunden ist (vgl. Pröpper, DB 2001, 2170, 2172, unter IV.2.a). Das gilt unabhängig davon, wie die Herkunft der betreffenden Gelder und deren Auszahlung über die E-GmbH (ggf. als Zahlstelle) zu beurteilen ist. Daher ist das FG zu Recht von einem neuen eigenständigen Arbeitsverhältnis mit der E-GmbH ausgegangen. 22 b) Indes sind die Zuzahlungen nach Maßgabe der Sozialplan-Vereinbarungen nicht "wegen" der Auflösung
Arbeitsverhältnisses mit der K-GmbH, sondern wegen der vereinbarten Kurzarbeit bei der E-GmbH erfolgt. Das FG hat diese Zahlungen unter Verstoß gegen die maßgebenden Auslegungsgrundsätze daher unzutreffend als Abfindungen i.S.
G behandelt. 23 Zwar obliegt die Vertragsauslegung dem FG als Tatsacheninstanz. Wenn sie den Auslegungsgrundsätzen entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist, bindet sie den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268; vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836, m.w.N.). Im Streitfall ist die Auslegung
FG jedoch nicht möglich; der hierin liegende Rechtsfehler führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils. 24 Nach dem Sozialplan (S. 3, unter "Maßnahmen" 1. und 2.) sollten die betroffenen Beschäftigten --neben dem Abschluss von Aufhebungsverträgen mit der K-GmbH und dem gleichzeitigen Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen mit der E-GmbH-- "während der Dauer der strukturellen Kurzarbeit" "einen Nachteilsausgleich" aus dem von der K-GmbH "zur Verfügung gestellten Härtefonds" erhalten. Erläuternd ergibt sich dazu aus der Protokoll-Notiz zum Sozialplan, dass den betroffenen Beschäftigten "zum Ausgleich der Nachteile, die ihnen durch die dauerhafte Gewährung von Kurzarbeitergeld entstehen, eine monatliche Nettozahlung" zusteht. Nach Wortlaut, Wortsinn und dem Zweck dieser betrieblichen Regelung sollte der so abgefasste Nachteilsausgleich gerade nicht wegen der Auflösung
Arbeitsverhältnisses, sondern ausdrücklich und eindeutig wegen der durch die dauerhafte Gewährung von Kurzarbeit entstehenden Nachteile gewährt werden, und zwar gerade auch für die Dauer dieser Kurzarbeit. Entsprechend waren nach der Protokoll-Notiz auch "monatliche Nettozahlungen" vorgesehen, die dann auch von der E-GmbH als "monatliche Nettozuschüsse" bestätigt wurden. Dass die Vertragsparteien in ihrer Vereinbarung vom
Aufhebungsvertrages". Zum anderen orientiert sich die Formel zur Berechnung
Nachteilsausgleichs u.a. an der bisherigen Bezahlung der Beschäftigten; es werden Höchstbeträge ausgewiesen, deren Auszahlung zudem nicht monatlich, sondern einmalig "mit der April-Abrechnung 1999" oder "im Juli 1999" erfolgen soll. Dazu hat das FG indes keine Feststellungen getroffen; vielmehr steht fest, dass die Klägerin in den beiden Streitjahren monatliche Zahlungen erhalten hat. Im Übrigen wäre die Vereinbarung vom 20. April 1998 bei Zweifeln im Sinne
Sozialplans auszulegen, der einschließlich seiner Protokoll-Notiz einen unmittelbaren Zusammenhang der Zahlungen mit der Auflösung
Arbeitsverhältnisses nicht oder nur mittelbar erkennen lässt. 26 3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen
Sozialplans sind die Zuzahlungen (Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld) der E-GmbH an die Klägerin als steuerpflichtiger Arbeitslohn --wie in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden bereits geschehen-- anzusetzen. Ob der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 20. April 1998 (Anlage 2 zum Sozialplan) über die bisherigen Zahlungen hinaus ein weiterer arbeitsrechtlicher Zahlungsanspruch zusteht, ist hier nicht zu beurteilen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010260&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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