STRE201010261 BFH 3. Senat 20100428 III R 43/08 Urteil § 74 Abs 2 EStG 2002, § 76 S 2 Nr 1 EStG 2002, § 94 Abs 3 S 2 SGB 8, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 4 SGB 10, § 66 EStG 2002 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. April 2008, Az: 10 K 10321/06 B, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Zweck der Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern 1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist . 2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird . 1 I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte gegenüber der Beigeladenen ab Juli 2005 Kindergeld für deren vier Kinder in Höhe von insgesamt 641 € fest. Das Kindergeld für das älteste Kind wurde ab Dezember 2005 mit dem anteiligen Betrag am Gesamtkindergeld in Höhe von monatlich 160,25 € an dieses Kind abgezweigt. 2 Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kläger und Revisionskläger --Kläger--) erbrachte für die drei jüngsten Kinder der Beigeladenen Jugendhilfe in Form von Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nach §§ 27, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hierfür zog er die Beigeladene mit Bescheid vom 23. März 2006 ab 1. April 2006 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 462 € monatlich (154 € je Kind) heran. Die Beigeladene zahlte diesen Kostenbeitrag nicht. Mit Schreiben vom 23. März 2006 beantragte der Kläger bei der Familienkasse, das auf die drei unterstützten Kinder entfallende Kindergeld ab April 2006 an ihn auszuzahlen. 3 Die Familienkasse erstattete dem Kläger daraufhin den anteiligen, auf die unterstützten Kinder entfallenden Kindergeldbetrag in Höhe von 480,75 € monatlich. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erklärte der Kläger, ihm sei bei Festsetzung des Kostenbeitrags noch nicht bekannt gewesen, dass auch für die älteste volljährige Tochter ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Da für das jüngste Kind Kindergeld in Höhe von 179 € gewährt werde, erhöhe sich der von der Beigeladenen geschuldete Kostenbeitrag auf 487 € (je 154 € für zwei Kinder und 179 € für das jüngste Kind). Daher habe die Familienkasse insgesamt 487 € zu erstatten. Der Leistungsbescheid gegenüber der Beigeladenen werde nach einer entsprechenden Reaktion der Familienkasse geändert. Die Familienkasse lehnte eine über den Betrag von insgesamt 480,75 € monatlich hinausgehende Erstattung des Kindergeldes ab. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kläger die Erstattung von insgesamt 487 € monatlich begehrte, durch Urteil vom 17. April 2008 10 K 10321/06 B ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Klage sei als Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der Jugendhilfeleistungen für die drei jüngeren Kinder dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung gegen die Familienkasse. Entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nur der Betrag zu erstatten, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfalle. Daher stehe dem Kläger lediglich ein Betrag von 480,75 € zu. 5 Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die entsprechende Anwendung von § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe in § 74 Abs. 2 EStG bewusst nicht auf § 76 EStG verwiesen. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 3 SGB X bildeten ein gegenüber den §§ 74 Abs. 1, 76 EStG selbständiges Regelungssystem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII greife auf den Wortlaut des § 1612b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurück. Die Formulierung in § 1612b Abs. 1 BGB "das auf das Kind entfallende Kindergeld" sei nach der Rechtsprechung der Familiengerichte so zu verstehen, dass das Kindergeld gemäß dem sog. Einzelprinzip für jedes einzelne Kind in der durch §§ 66, 65 Abs. 2 EStG vorgegebenen Höhe angerechnet werde. Der Jugendhilfeträger solle durch den Erstattungsanspruch die Kosten für seine Unterhaltsleistungen wenigstens in Höhe des für dieses individuelle Kind gezahlten Kindergeldes erhalten, wenn der Unterhaltsverpflichtete keinen Kostenbeitrag leiste. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Familienkasse zu verurteilen, ihm das auf die drei jüngeren Kinder der Beigeladenen entfallende Kindergeld ab April 2006 in Höhe von insgesamt 487 € pro Monat, abzüglich bereits geleisteter Beträge von 480,75 € pro Monat, zu erstatten. 7 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 9 II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). 10 Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Erstattungsanspruch hat, der über den von der Familienkasse geleisteten Betrag von monatlich 480,75 € hinausgeht. 11 1. Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe --wie im Streitfall-- Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nach §§ 27, 34 SGB VIII und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, hat dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, ist der Jugendhilfeträger insoweit gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X in Anspruch zu nehmen. 12 2. Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--). Nur in Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags hat der Jugendhilfeträger gegenüber dem Kläger Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Anspruchs muss er zunächst einen geänderten Kostenbeitragsbescheid erlassen, sofern dies rechtlich noch möglich ist (BSG-Urteil vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R, Sozialrecht --SozR-- 3-1300 § 104 Nr. 13). 13 3. Der Kläger hat für seine Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII mit Bescheid vom 23. März 2006 gegenüber der Beigeladenen einen Kostenbeitrag ab 1. April 2006 festgesetzt, jedoch nur in Höhe von monatlich 462 €, da ihm zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht bekannt war, dass die Familienkasse für die älteste Tochter der Beigeladenen wieder Kindergeld festgesetzt hatte und sich somit für das jüngste Kind das Kindergeld auf 179 € erhöht hatte. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger lediglich erklärt, er werde den Bescheid nach einer entsprechenden Reaktion der Familienkasse auf sein Erhöhungsverlangen ändern. Auch aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger einen geänderten Kostenbescheid erlassen hat, so dass schon deshalb die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Erstattung in Höhe von 487 € monatlich nicht vorliegen. 14 4. Selbst wenn der Kläger zwischenzeitlich aber einen geänderten Kostenbescheid erlassen haben sollte, wäre die Revision unbegründet, weil der Erstattungsanspruch --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- höchstens 480,75 € betragen könnte. 15
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