Vorläufigen Europäischen Abkommens Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Aufenthaltstitel besitze. Ein Anspruch auf Kindergeld ergebe sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. d
Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall
Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 (BGBl II 1956, 507) --Vorläufiges Europäisches Abkommen (VEA)--, da der Kläger mit seiner Familie nicht seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik "gewohnt" habe. Das Merkmal "Wohnen" sei im VEA nicht definiert. Allerdings unterscheide das VEA in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis d die Begriffe "Wohnen" und "Aufenthalt" bzw. "gewöhnlicher Aufenthalt", so dass dem Merkmal "Wohnen" eine eigene Bedeutung zukommen müsse. Nach § 8 der Abgabenordnung (AO) habe jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Der bloße Aufenthalt in einem Übergangsheim, der von vornherein nicht auf Dauer angelegt sei und zudem nicht auf einer freien Entscheidung, sondern auf einer staatlichen Zuweisung beruhe, erfülle nicht das Merkmal "Wohnen". 4 Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, das FG habe bei der Auslegung
Begriffs "Wohnen" nicht die Gesetzesmaterialien herangezogen und sich nicht mit der Begrifflichkeit im englischen Text "that he has been resident for six months" und der Übersetzung
Wortes "resident" auseinandergesetzt. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen "Wohnen", "Aufenthalt" sowie "gewöhnlicher Aufenthalt" beruhe auf der Übersetzung in die deutsche Sprache. Aus der englischen Originalfassung
VEA ergebe sich kein Anhaltspunkt für das vom FG vertretene Begriffsverständnis. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil
FG, den Ablehnungsbescheid vom
Klägers zurückzuweisen. 7 Sie beruft sich auf die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 3. Dezember 2002, BA-Rundbrief 76/2002, Anlage 2 Tz. 2.5 Abs. 4 (abgedruckt bei Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, III. Rundschreiben, 3.). Danach setze der Begriff "Wohnen" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA voraus, dass der Betreffende über eine eigene Wohnung verfüge. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung,
Ablehnungsbescheids und der Einspruchsentscheidung sowie zur Verpflichtung der Familienkasse, Kindergeld gemäß dem Antrag
Klägers festzusetzen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9
Europarates vom
Bundessozialgerichts --BSG-- vom 23. September 2004 B 10 EG 3/04 R, BSGE 93, 194). 10 Das VEA ist auf alle Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit anzuwenden, die in jedem Teil
Gebietes der Vertragschließenden am Tage der Unterzeichnung Geltung haben oder in der Folge in Kraft treten und sich auf Familienbeihilfen beziehen (Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VEA). Durch das Schreiben
Ständigen Vertreters der Bundesrepublik vom 19. August 1956 wurde der Anhang I zum VEA in Bezug auf die Bundesrepublik um "(d) Family allowances" erweitert. Entsprechend berücksichtigen die Bekanntmachung über das Inkrafttreten sowie über den Geltungsbereich
VEA vom
letzteren, sofern sie bezüglich der nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen, unter Ausschluss der Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, seit wenigstens sechs Monaten im Gebiet
letzteren Vertragschließenden "wohnen". 13 b) Türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, haben daher wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen
G. Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie aufgrund
VEA die Einschränkungen
G nicht. 14 c) Der Begriff "Wohnen" ist im VEA nicht definiert. Für die Begriffsauslegung sind im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsanwendung die Grundsätze
Teil III Abschnitt 3
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) vom
Völkerrechts, die als solche auch auf Verträge angewendet werden können, die wie das VEA bereits vor dem Inkrafttreten
WÜRV abgeschlossen wurden (vgl. BSG-Urteil in BSGE 93, 194). 15 Wurde ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt, ist nach Art. 33 Abs. 1 WÜRV der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nach Art. 33 Abs. 2 WÜRV nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. Danach gilt die deutsche Übersetzung
VEA nicht als authentischer Wortlaut. Die Auslegung hat sich vielmehr an dem englischen und dem französischen Vertragstext zu orientieren. 16 Nach Art. 31 Abs. 1 WÜRV ist ein Vertrag "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen". Die Präambel
VEA betont den Grundsatz der Gleichbehandlung der Angehörigen aller Vertragschließenden bei Anwendung der in jedem dieser Staaten geltenden Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel
VEA ist danach --soweit die jeweilige Regelung reicht-- die Gleichstellung Angehöriger anderer Vertragschließender mit Inländern. 17 Gemäß der Systematik
VEA werden alle Vertragschließenden durch Art. 2 VEA dem Grunde nach gleichermaßen verpflichtet. Verpflichtungen im Besonderen kann sich ein Vertragschließender entweder durch Nichtaufnahme
betreffenden Systems der sozialen Sicherheit in Anhang I (Art. 7 Abs. 1 VEA) oder durch einen in Anhang III aufzunehmenden Vorbehalt (Art. 9 VEA) entziehen. Das bundesdeutsche Kindergeld ist im Anhang I zum VEA angeführt, einen Vorbehalt i.S.
Danach verbietet es sich, den Anwendungsbereich
für alle Vertragschließenden gleichermaßen geltenden Art. 2 VEA in Bezug auf die Bundesrepublik durch eine nicht authentische Übersetzung
englischen und französischen Vertragstextes einzuschränken. 18 Nach der englischen Fassung hängen die unterschiedlichen zu gewährenden Leistungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis d VEA davon ab, ob jemand im Inland "resides" (Buchst. a), "is ordinarily resident" bzw. "had become ordinarily resident" (Buchst. b und
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes 2009 --DA-FamEStG 2009-- (BStBl I 2009, 1030) 62.4.3 Abs. 3 Satz 6 folgt aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld für türkische Staatsangehörige (so bereits Verfügung vom
G zu prüfen. Der Kläger hatte bis zuletzt --wie die übrigen Familienmitglieder-- im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.
G. Nach § 9 Satz 2 AO ist als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich der AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Aufgrund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung
Bl II 1988, 14) kommt es nicht darauf an, ob in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.
3
Ersten Buches Sozialgesetzbuch begründet werden kann (bejahend Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 5 C 11/98, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts, 436.0, § 107 BSHG Nr. 1; ablehnend für die Dauer
Asylverfahrens noch BSG-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.