fiktiven Gewinnanteils i.S.
ErhStG a.F. bei der Ermittlung
Gewerbeertrags) Der fiktive Gewinnanteil i.S.
ErhStG a.F. (Rückzahlung von Nennkapital bei
sen Herabsetzung) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 nicht hinzuzurechnen . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 1997 zu 1 v.H. an einer anderen GmbH, der K-GmbH, --vormals einer Aktiengesellschaft-- beteiligt. Diese hat durch Beschluss der Gesellschafter vom 20. Februar 1997 nach vorangegangener Umwandlung von Kapitalrücklagen (Altkapital, sog. EK 03) in Nennkapital die Herabsetzung ihres Grundkapitals um 12.000.000 DM beschlossen. Die Herabsetzung erfolgte zum Zwecke der Rückzahlung an die Anteilseigner durch Einziehung von Stammaktien. Die darauf entfallenden Einkommen- und Körperschaftsteuern der Gesellschafter wurden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3
Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalerhöhungssteuergesetz) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KapErhStG a.F.) im Wege der Pauschsteuer von 30 v.H. erhoben und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KapErhStG a.F. von der K-GmbH entrichtet. Bei der Klägerin unterlag die anteilige Kapitalrückzahlung von 120.000 DM wegen der Pauschalierung im Ergebnis keiner Körperschaftsteuer; sie wurde
halb von ihr im Rahmen der Einkommensermittlung gewinnneutral behandelt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem, bezog den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KapErhStG a.F. als Gewinnanteil geltenden Betrag aber bei der Ermittlung
Gewerbeertrages mit ein und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag entsprechend fest. 2 Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Urteil
Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom
Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1991) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften
Einkommensteuergesetzes (EStG) oder
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung
Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 1991 bezeichneten Beträge. Der Gewerbeertrag entspricht somit, abgesehen von den gewerbesteuerlichen Zu- und Abrechnungen, grundsätzlich dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zugrunde zu legen ist. Zur Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Körperschaftsteuer und damit auch zum Gewerbeertrag gehören nicht Einnahmen, die entweder unter keine Einkunftsart fallen oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als steuerfrei behandelt werden (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom
Gewerbeertrages einzubeziehen. 8 Zwar gilt die Rückzahlung jenes Teils
herabgesetzten Nennkapitals, das von einer Kapitalgesellschaft zuvor innerhalb von fünf Jahren unter Verwendung einer Rücklage erhöht worden ist, die aus dem Gewinn eines vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KapErhStG a.F. als Gewinnanteil. Als fiktiver Gewinnanteil geht der Rückzahlungsbetrag in die steuerliche Einkommensermittlung
Anteilseigners ein (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG, hier i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 KapErhStG a.F. werden die auf den fiktiven Gewinnanteil entfallenden Steuern vom Einkommen der Gesellschafter jedoch im Wege der Pauschbesteuerung von 30 v.H. erhoben; diese Steuer ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KapErhStG a.F. von der Kapitalgesellschaft, deren Nennkapital herabgesetzt wird, als Steuerschuldnerin (vgl. Streck, KStG, 7. Aufl., § 5 KapErhStG Rz 10) zu entrichten. Unbeschadet
sen, dass es sich hierbei (nur) um eine pauschalierte Steuererhebungsform handelt, die sich an die Kapitalgesellschaft als Erhebungsschuldner und nicht an den Anteilseigner als Steuerschuldner richtet, hat das für den Anteilseigner dennoch zur Folge, dass der fiktive Gewinnanteil i.S.
ErhStG a.F. (in sachlicher Hinsicht) steuerfrei bleibt; sein Bilanzgewinn ist in entsprechendem Umfang außerbilanziell zu korrigieren (ebenso z.B. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, UmwStG, § 41 KStG aF Rz 43 [60. Lief., in der Druckausgabe aussortiert]; Broer in Blümich, EStG/KStG/ GewStG, § 5 KapErhStG Rz 13; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 41 KStG aF Rz 37b; F. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D 31; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 41 KStG aF Rz 92 f.; Leingärtner, Steuer und Wirtschaft 1968, 333, 342; Streck, a.a.O., § 5 KapErhStG Rz 9 a.E.; Brezing in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 5 KapErhStG Rz 25 [Lief. 144, aussortiert]). 9 Geht der Rückzahlungsbetrag damit aber im Ergebnis nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Anteilseigners ein, erstreckt sich dies gemäß § 7 GewStG 1991 auch auf die Ermittlung
Gewerbeertrages. Die Kapitalrückzahlung bleibt mithin auch für diese unberücksichtigt. Dass § 5 Abs. 2 Satz 1 KapErhStG a.F. die Steuererhebung im Wege der Pauschbesteuerung unmittelbar nur für die auf die fiktiven Gewinnanteile nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KapErhStG a.F. entfallenden Steuern vom Einkommen anordnet und die Gewerbesteuer jedenfalls nicht ausdrücklich einbezieht, ändert an diesem Ergebnis ebenso wenig wie der Umstand, dass die Einkommenskorrektur außerbilanziell erfolgt (s. dazu ähnlich im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Satz 2
Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen --Außensteuergesetz a.F.-- Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 I R 4/05, BFHE 212, 226, BStBl II 2006, 555). Sollte beabsichtigt gewesen sein, die in Rede stehende Steuerbefreiung
Anteilseigners nicht auf die Gewerbesteuer durchschlagen zu lassen, hätte dies im Gesetz mittels eines gegenläufigen Regelungsbefehls (wie beispielsweise für die Situation einer Gewinnfiktion bei der sog. Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG 2002 i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG 2002, s. dazu auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, oder auch der gleichermaßen pauschalen Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG 2002 für Werbesendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) besonders angeordnet werden müssen; allein durch den Charakter der Gewerbesteuer als sog. Objektsteuer kann dies nicht bewirkt werden. Im Einzelnen kann insofern auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010267&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.