Unterhaltsempfängers - Wert
Vermögens einer unterhaltenen Person - Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses - Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen 1. Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen
Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (entgegen R 33a.1 EStR) . 2. Der Wert
Vermögens einer unterhaltenen Person ist in der Regel bis zu einem Wert von 15.500 € gering; diese Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person anzupassen . 3. Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften . 1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
Streitjahres (EStG) zu berücksichtigen sind. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr
sen Familie genutzt. Neben dem Bruder leben noch zwei Schwestern mit ihren jeweiligen Familien in derselben Gemeinde, aber nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Eltern. 3 In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr beantragten die Kläger, die Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG abzuziehen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab und wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Kläger wandten sich dagegen mit der Klage. 4 Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1565 veröffentlichten Gründen teilweise statt. 5 Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Anwendung von § 33a EStG. 6 Das FA beantragt, das Urteil
FG Köln vom 20. Mai 2008 6 K 1156/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. 8 II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen
FG tragen nicht
sen Entscheidung, dass die Zahlungen der Kläger an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin als Unterhaltszahlungen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Das FG wird nach Maßgabe der nachstehenden Rechtsgrundsätze
Senats die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und erneut zu entscheiden haben. 9
Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil
erkennenden Senats vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S.
G an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs --Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit-- an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Die Bedürftigkeit
Unterhaltsempfängers i.S.
BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S.
G. Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Die Grenzbeträge in § 33a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende eigene Vermögen
Unterstützten in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ergänzen insoweit die zivilrechtlichen Regelungen, ersetzen diese aber nicht (so aber Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 33a Rz 19). Der Senat folgt damit der sog. konkreten Betrachtungsweise und verweist zur näheren Begründung auf sein Urteil in BFHE 230, 12). 11 b) Die bisherigen Feststellungen
FG gestatten keine Entscheidung darüber, ob die von den Klägern unterstützten Angehörigen tatsächlich bedürftig sind. Das FG hat die beiden Häuser
Vaters der Klägerin zu Unrecht nicht als relevantes Vermögen i.S.
G berücksichtigt und daher keine Feststellungen zu deren Wert getroffen. 12 aa) Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert
Vermögens; ein Wert von bis zu 15.500 € ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655). Der Senat hält an dieser Grenze von 15.500 € zumindest für das Streitjahr weiterhin fest. 13 Der Wert von 15.500 € ist im Streitfall aber entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung im Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2003 IV C 4 -S 2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) für jede unterhaltene Person um die Hälfte auf 7.750 € zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). 14 bb) Nach den Feststellungen
FG besitzt der Vater der Klägerin ein eigengenutztes Haus,
sen Verkehrswert aber nach Überzeugung
FG die Wertgrenze von 15.500 € nicht überschreitet. Das FG folgt damit im Grundsatz der Rechtsprechung
III. Senats
BFH, der im Rahmen
G ein selbstgenutztes Eigenheim mit dem Verkehrswert ansetzt. Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung, da die Regelung
G ihre Rechtfertigung und ihren sachlichen Grund im Zivilrecht findet (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; entgegen R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005). Würde man das eigengenutzte Haus nach den Wertungen
Sozialrechts als Schonvermögen ansehen, wäre selbstgenutztes Wohneigentum gegenüber anderem Vermögen privilegiert. 15 Das FG hat jedoch keine konkreten Feststellungen zum Wert
eigengenutzten Hauses getroffen. Es ist nicht erkennbar aufgrund welcher Umstände oder Überlegungen das FG zu dieser Überzeugung gelangt ist, dass der Wert
eigengenutzten Hauses die Wertgrenze
G nicht überschreitet. Im Hinblick auf die dazu nachzuholenden Feststellungen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Kläger nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung
Sachverhalts und für die Vorsorge sowie Beschaffung von Beweismitteln treffen, wenn sie Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige steuermindernd geltend machen. 16 cc) Entgegen der Auffassung
FG ist das im Eigentum
Vaters der Klägerin befindliche Wohnhaus aufgrund der unentgeltlichen Überlassung an den Sohn auch nicht als unverwertbares Vermögen unberücksichtigt zu lassen. Eine generelle Unverwertbarkeit kann nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung
Vermögens ausgeschlossen ist. Eine derartige Unverwertbarkeit schließt den Ansatz eines Vermögens im Rahmen
G aus, das Vermögen ist wertlos (so auch sinngemäß BFH-Urteil vom
Vaters der Klägerin stehende Grundbesitz ist daher unabhängig von seiner konkreten Nutzung als verwertbares Vermögen anzusehen. 18 2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. 19 a) Das FG hat im weiteren Rechtsgang festzustellen, ob das Vermögen
Vaters der Klägerin und das Vermögen der Mutter der Klägerin jeweils den Wert von 7.750 € übersteigen. Es wird hierzu eine Bewertung der Vermögen
Vaters und der Mutter der Klägerin vorzunehmen haben. Dabei wird es nach § 31
Bewertungsgesetzes (BewG) das ausländische Grundvermögen nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen haben. Sollte das FG feststellen, dass lediglich der Vater der Klägerin über relevantes Vermögen verfügt, wird es zu prüfen haben, ob der Vater der Klägerin so leistungsfähig ist, dass er seiner vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter der Klägerin nach § 1608 BGB nachkommen kann. 20 b) Das FG hat festgestellt, dass der Bruder der Klägerin mit seiner Familie in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Eltern in einem dem Vater der Klägerin gehörenden Haus wohnt. Diese Feststellungen
FG lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Bruder der Klägerin zusammen mit seinen Eltern eine Haushaltsgemeinschaft i.S. der Rechtsprechung
BFH gebildet hat. Nach dieser Rechtsprechung kann bei einem Zusammenleben mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden, an welchen der Angehörigen jeweils einzelne Teilbeträge überwiesen worden sind. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt sind, sind vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.). 21 In Anlehnung an die Legaldefinition der "Haushaltsgemeinschaft" in § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft dann vor, wenn über das bloße gemeinsame Wohnen hinaus quasi "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 53 zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft in § 9 Abs. 5
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Ein derartiges gemeinsames Wirtschaften ist nach den Feststellungen
FG nicht zu erkennen. Die Feststellungen
FG lassen im Übrigen auch nicht auf ein gemeinsames Wohnen schließen. Hierfür genügt es nicht, dass zwei räumlich getrennte Wohnungen lediglich in unmittelbarer Nachbarschaft belegen sind. Zudem hat das FG keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Zahlungen, die tatsächlich an den Vater der Klägerin in der Türkei ausgezahlt wurden, auch für den Bruder der Klägerin bestimmt waren. Dies wäre aber Voraussetzung, um überhaupt von Zahlungen an Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sprechen zu können (BFH-Beschluss vom 25. März 2009 VI B 152/08, BFH/NV 2009, 932). Das FG ist daher nach den bisherigen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlungen von insgesamt 7.350 € nur zu 2/3 --also in Höhe von 4.900 €-- dem Unterhalt der beiden Eltern der Klägerin gedient haben und zu 1/3 dem Unterhalt der Familie
Bruders der Klägerin. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010305&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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