1 Satz 1 Nr. 2 AO) Die nach Eintritt der Bestandskraft
deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO dar . 1 I. Die Mutter (Schenkerin)
Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wandte diesem am
1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nachdem der Kläger die Zuwendung mit Schenkungsteuererklärung vom
Kantons Tessin setzte mit Bescheid vom
StG, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die ausländische Steuer ist nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. § 21 ErbStG gilt gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen unter Lebenden. 10 b) Im Streitfall ist der Tatbestand
StG erfüllt. Der Kanton Tessin hat gegen den Kläger mit Bescheid vom
zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BFHE 224, 285, BStBl II 2009, 473, m.w.N.). Ob einer nachträglichen Änderung
Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschluss vom
Gesetzgebers Wirkung für die Vergangenheit zu. Zwar ergibt sich dieser Wille
Gesetzgebers nicht unmittelbar aus dem Wortlaut
StG, jedoch folgt er aus
sen materiell-rechtlichem Regelungsgehalt. 15 § 21 ErbStG hat den Sinn und Zweck, Überschneidungen im internationalen Besteuerungsbereich möglichst zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1963 II 196/61 U, BFHE 77, 227, BStBl III 1963, 402, zu § 9 ErbStG 1959, dem § 21 ErbStG entspricht). Er will eine doppelte steuerliche Belastung von Erwerbern mit inländischer und ausländischer Steuer beseitigen bzw. mildern, indem die ausländische Steuer bei der deutschen Steuer anzurechnen ist. Diese Anrechnung erfolgt im Rahmen
Festsetzungsverfahrens (vgl. R 24a der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Anh AO Rz 33; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2010, 48, 50, m.w.N.). Das FA kann die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer jedoch nur dann bei der Festsetzung der inländischen Steuer berücksichtigen, wenn die Zahlung der festgesetzten ausländischen Steuer Wirkung für die Vergangenheit hat. Denn die Erbschaftsteuer ist --beim Erwerb von Todes wegen-- so festzusetzen, wie sie im Zeitpunkt
Todes
Erblassers entstanden ist (vgl. § 38 AO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 9 Rz 1). Dieser Zeitpunkt ist nach § 11 ErbStG zugleich für die Wertermittlung maßgeblich. Da eine ausländische Steuer denklogisch erst nach dem Tod
Erblassers festgesetzt und gezahlt worden sein kann, muss die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer auf den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer im Moment
Todes
Erblassers zurückwirken (vgl. auch Gebel, Internationales Steuerrecht 2001, 71, 76, sowie Billig, UVR 2010, 48, 50). Für die Schenkungsteuer kann hinsichtlich der Anwendbarkeit
1 Satz 1 Nr. 2 AO nichts anderes gelten. 16 Im Übrigen ist nach ganz herrschender Meinung im Fall
Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuer ein rückwirkendes Ereignis (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG,
FG Baden-Württemberg vom
G geschaffen hat (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes BRDrucks 140/72, S. 73; siehe ferner auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
Erbschaftsteuergesetzes BTDrucks III/598, S. 8, zu § 8b Abs. 1; BFH-Urteil in BFHE 77, 227, BStBl III 1963, 402, jeweils zu der Vorgängerregelung
StG in § 9 ErbStG 1959). 17 Die bis 20. Oktober 1995 bestehende Regelung in § 68c Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955 (EStDV) rechtfertigt es nicht, die Zahlung festgesetzter ausländischer Steuer hinsichtlich der Frage, ob diese ein rückwirkendes Ereignis darstellt, einkommen- und erbschaftsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen (a.A. Urteil
FG Düsseldorf vom 21. August 1998 4 K 5740/94 Erb, EFG 1998, 1605). Nach § 68c Abs. 1 EStDV war der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuerbescheid zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet wurde und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigte. Diese Regelung hatte lediglich deklaratorischen Charakter. Der Gesetzgeber hat sie
halb durch Art. 10 Nr. 12
Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl I 1995, 1250) aufgehoben. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/901, S. 142) weist er darauf hin, dass die AO in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine entsprechende Regelung enthalte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201010350&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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