STRE201010352 BFH 1. Senat 20100908 I R 28/10 Urteil § 1 Abs 1 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 1 Abs 3 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 1a Abs 1 Nr 2 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 26 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 26b EStG 2002, § 1 Abs 3 S 3 EStG 2002, § 1 Abs 3 S 4 EStG 2002, § 1 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 1a Abs 1 Nr 2 S 3 EStG 2002 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. März 2010, Az: 6 K 2559/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2008 im Inland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt dort aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Er erzielte Einkünfte in Höhe von 27.292 €. Seine Ehefrau wohnte im Streitjahr in Polen am Familienwohnsitz und bezog ausweislich der "Bescheinigung EU/EWR" Einkünfte in Polen von umgerechnet 9.849 €. 2 Der Kläger und seine Ehefrau beantragten die Zusammenveranlagung. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, die Grenzwerte des § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) --EStG 2002 n.F.-- seien überschritten. Er erließ einen Einkommensteuerbescheid, mit dem er lediglich den Kläger zur Einkommensteuer veranlagte. 3 Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 854 veröffentlichtem Urteil vom 11. März 2010 6 K 2559/09 ab. 4 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung zu verpflichten, den Kläger und seine Ehefrau für das Jahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. 5 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 II. Die Revision ist begründet. Das FA ist verpflichtet, den Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zu veranlagen. 7 1. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG 2002) setzt grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten voraus. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, können jedoch beantragen, dass ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F.). Dies ist vorliegend der Fall. 8 2. Weitere einschränkende Voraussetzungen bestehen nicht. 9
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