Eigenheimzulage geht, Bedenken, ob der Kläger mangels Anschaffungskosten Eigenheimzulage beanspruchen könne, so liegt keine Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG den Grundstückserwerb schließlich als Scheingeschäft steuerrechtlich nicht anerkennt . 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Eigenheimzulage ab 1997 als unbegründet zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. 2 Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. II. Die Anträge sind unbegründet.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.
§§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und i.S.
§ 78b ZPO ; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben. 5 Der Antragsteller macht sinngemäß, indes zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen. 6 Eine Überraschungsentscheidung (und damit eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (vgl. zum Vorstehenden die ständige Rechtsprechung, z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.