STRE201050151 BFH 8. Senat 20100128 VIII B 88/09 Beschluss § 56 Abs 1 FGO vorgehend Thüringer Finanzgericht, 19. November 2008, Az: 1 K 393/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand NV: Wer um 23:59:00 Uhr damit beginnt, einen fristgebundenen Schriftsatz vom 7 Seiten Länge per Telefax zu übermitteln, kann nicht darauf vertrauen, dass der Übertragungsvorgang bis um 23:59:59 Uhr desselben Tages abgeschlossen sein wird. 1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). 2 1. Das Urteil des Finanzgerichts ist den Klägern am 21. April 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der (rechtzeitig erhobenen) Nichtzulassungsbeschwerde lief am 22. Juni 2009 ab, denn der 21. Juni 2009 war ein Sonntag (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist per Telefax erst am 23. Juni 2009 um 00:02:17 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Das ergibt sich aus dem maschinellen Empfangsbericht des Telefax-Geräts beim BFH. Die Frist ist damit versäumt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 20 "Telefax", m.w.N.). Dabei entspricht die Handhabung im BFH hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Eingangs des per Telefax übersandten Begründungsschriftsatzes den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aufgestellten Grundsätzen, wonach es entscheidend nicht erst auf den Ausdruck des per Telefax übermittelten Schriftsatzes, sondern bereits auf den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefaxgerät des Gerichts noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist ankommt (vgl. BGH-Beschluss vom 25. April 2006 IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2263). Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349). 3 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann deshalb nicht gewährt werden. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.