FA folgen, selbst wenn das FA mit der Beiladung die Möglichkeit verfolgt, bisher gegenüber dem Beigeladenen unterlassene oder verjährte Schritte nachzuholen; es genügt, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung nicht von der Hand zu weisen ist. 2. NV: Die Beiladung eines Dritten i.S. von § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO kann nur dann unterbleiben, wenn
sen Interessen durch den Ausgang
anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können, etwa weil dem Erlass der auf § 174 Abs. 5 Satz 1 AO gestützten erstmaligen oder geänderten Steuerbescheide zweifelsfrei der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstünde.
Klägers an der AG. Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Übertragungsvorgang im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 7. Mai 2002 zu Recht als Veräußerung i.S.
Einkommensteuergesetzes gewertet hat. 2 Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 beantragte das FA, die Ehefrau
Klägers nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zum Hauptsacheverfahren beizuladen. Das FA vertrat die Auffassung, dass --ausgehend von der seitens
Finanzgerichts (FG) in einem Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes geäußerten Rechtsauffassung-- der Übertragungsvorgang auch als (teilweise) unentgeltliches Rechtsgeschäft zwischen den Ehegatten angesehen werden könnte. Sollte auch im Hauptsacheverfahren eine dahingehende Entscheidung
FG ergehen, seien die richtigen schenkungsteuerrechtlichen Folgen gegenüber der beizuladenden Ehefrau zu ziehen. 3 Mit Beschluss vom 15. April 2009 hat das FG die Ehefrau
Klägers zum Hauptsacheverfahren beigeladen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
Klägers; er vertritt die Auffassung, dass eine Beiladung im Streitfall wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung
vermeintlichen Schenkungssteueranspruchs nicht mehr zulässig sei. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 4 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO angenommen. 5 1. Nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist eine Beiladung --unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen
der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- zulässig, wenn ein Steuerbescheid i.S.
4 AO wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts möglicherweise aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind. Um diese Korrekturmöglichkeit zu gewährleisten, kann das FA die Beiladung
Dritten in dem gegen den ursprünglich ergangenen Bescheid angestrengten Klageverfahren beantragen. Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; sie kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang
anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Aktienpakets an der AG auf die Beigeladene stelle entgegen der Auffassung
FA keinen (oder lediglich einen teil-)entgeltlichen Vorgang dar. Dies führt möglicherweise dazu, dass der bezeichnete Übertragungsvorgang bei der Beigeladenen unter schenkungsteuerrechtlichen Aspekten zu würdigen ist. Das FG musste bei dieser Sachlage dem Beiladungsbegehren folgen, selbst wenn das FA --wie der Kläger vorträgt-- mit der Beiladung die Möglichkeit verfolgen sollte, bisher gegenüber der Beigeladenen unterlassene und mittlerweile auch verjährte Schritte nachzuholen; es genügt, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 308). 7 Eine Beiladung
Dritten i.S.
5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO kann
halb nur dann unterbleiben, wenn
sen Interessen durch den Ausgang
anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können; mit Blick auf den erhobenen Verjährungseinwand könnte eine Beiladung mithin nur dann unterbleiben, wenn dem Erlass von auf § 174 Abs. 5 Satz 1 AO gestützten erstmaligen Schenkungssteuerbescheiden gegenüber der Beigeladenen zweifelsfrei der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstünde. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar spricht manches dafür, dass, wie der Kläger vorträgt, das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt in die seinerzeit von dem beklagten FA, der Oberfinanzdirektion sowie dem Finanzministerium angestellten schenkungsteuerrechtlichen Überlegungen eingebunden war. Andererseits hat das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt im Hauptsacheverfahren mit Schreiben vom 26. März 2009 mitgeteilt, in den dortigen Akten lägen keine Erkenntnisse oder Unterlagen über Schenkungen
Klägers an die Beigeladene im Streitjahr vor. Vor diesem Hintergrund steht nicht eindeutig und zweifelsfrei fest, dass etwaige Folgeänderungen nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO gegenüber der Beigeladenen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr vorgenommen werden könnten. Diese Entscheidung darf die Beiladung auch nicht vorwegnehmen; sie ist nicht im Beiladungsverfahren, sondern in einem etwaigen Folgeänderungsverfahren zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050157&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.