STRE201050171 BFH 3. Senat 20100121 III R 68/08 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002 vorgehend FG Münster, 16. Juli 2008, Az: 10 K 4881/07 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums als Berufsausbildung - Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit 1. NV: Der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen . 2. NV: Der Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums kann als Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern die Ausbildung dort ernsthaft und nachhaltig betrieben wird . 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seine 1981 geborene Tochter (T). Diese besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation seit August 2005 ein Weiterbildungskolleg/ Abendgymnasium zunächst als Vollzeitunterricht und später als Teilzeitunterricht mit wöchentlich 20 Unterrichtsstunden. In der Zeit von Februar bis September 2006 erhielt sie Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.748,10 €. Seit Mitte August 2006 geht sie einer Vollzeitbeschäftigung nach, aus der sie ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2006 im Streitjahr 2006 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 6.742 € erzielte. 2 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für T ab Januar 2006 auf und forderte das für Januar bis Oktober 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.540 € vom Kläger zurück, da das "Einkommen" der T den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschritten habe. Dabei legte die Familienkasse unter Ansatz einer Kostenpauschale von 180 €, der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge mit pauschal 20 % und des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 920 € Einkünfte und Bezüge der T für das Jahr 2006 in Höhe von 9.041,70 € zugrunde. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger sich zuletzt noch gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar bis August 2006 gewandt hatte, durch Urteil vom 16. Juli 2008 10 K 4881/07 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1636) statt. 4 Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 in der für das Jahr 2006 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das FG. 5 Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dem Kläger steht kein Kindergeld für die Monate Januar bis August 2006 zu, weil T im gesamten Jahr 2006 als Kind zu berücksichtigen war und ihre Einkünfte und Bezüge in dieser Zeit mehr als 7.680 € betragen haben. 8 1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das, wie T im Jahr 2006, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen. Wird das Kind nicht während des gesamten Jahres für einen Beruf ausgebildet, ist der Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG zu kürzen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.