STRE201050197 BFH 9. Senat 20100202 IX B 153/09 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO vorgehend FG Münster, 19. Juni 2009, Az: 14 K 4246/06 F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Überschießender Sachantrag - Beweiserhebung - FG-Verfahrensfehler 1. NV: Ein über den Antrag auf Zulassung der Revision gestellter Antrag zur Sache ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig; denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das FG) erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten Sachantrags. 2. NV: Der BFH ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, eine Beweiserhebung findet im Beschwerdeverfahren vor dem BFH grundsätzlich nicht statt. 3. NV: Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, nicht aber dem FA unterlaufene Verfahrensmängel. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben. Der darüber hinaus gestellte ergänzende Antrag zur Sache (im Schriftsatz vom 25. September 2009, S. 5 unten) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten Sachantrags. 2 1. Soweit die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) für ihre Behauptungen Beweise anbieten, sind diese Beweisantritte im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), eine Beweiserhebung findet im Verfahren vor dem BFH grundsätzlich nicht statt (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 121 Rz 18; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 121 Rz 26). Entsprechend ist auch nicht von einem von den Feststellungen des FG abweichenden, von den Klägerinnen unter Beweisantritt vorgetragenen Sachverhalt auszugehen. 3 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.