(1999)auswirken können, da die Klägerin in diesem Jahr nach Aktenlage erneut einen Verlust erzielt hatte. Letztlich ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustabzugs zumindest zum größten Teil erst in Veranlagungszeiträumen auswirken konnte, für die die Klägerin nach dem "Halbeinkünfteverfahren" besteuert wird. Dieser Umstand ist bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom
- Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446). 13 Die konkreten Auswirkungen des Verlustabzugs bestimmen sich nach dem Steuersatz, der für den Veranlagungszeitraum anzuwenden ist, in dem der Verlust verrechnet wird. Eine genaue Berechnung des sich hiernach ergebenden Betrags ist nach Aktenlage nicht möglich, da die maßgeblichen Steuersätze in den Jahren nach 1999 geschwankt haben und die von der Klägerin in jenen Jahren verwirklichten Besteuerungsgrundlagen nicht erkennbar sind. Der Senat schätzt deshalb die maßgeblichen Auswirkungen auf der Grundlage des in 2002 sowie von 2004 bis 2007 für die Körperschaftsteuer geltenden Steuersatzes von 25 % (§ 23 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom
- Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428). Daraus ergibt sich ein Streitwert von (25 % von 2.180.600 DM =) 545.150 DM oder 278.730 €. 14
- Hiernach berechnet sich der festzusetzende Streitwert wie folgt: 15 Bescheide DM € Körperschaftsteuer und § 47 Abs. 2 KStG (wie FG) 2.347,00 Gewerbeverlust (wie FG) 331.698,18 Gewerbesteuer 1998 (wie FG) 65.044,00 399.089,18 204.051,05 Verlustabzug Körperschaftsteuer 278.730,00 Streitwert 482.781,05 http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050202&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public