BFH . 2. NV: Dass bei der Prüfung der Veranlassung eines Vorgangs durch das Gesellschaftsverhältnis die Interessen beider Vertragspartner in den anzustellenden Fremdvergleich einzubeziehen sind, bedeutet nicht, dass allein die Zahlung einer unüblich niedrigen Vergütung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann . 1 I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.
3 Satz 2
Körperschaftsteuergesetzes (KStG). 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1997 und 1998) von M, seiner Schwester S und seinem Sohn T zu je einem Drittel gehalten wurde. M und S waren zudem alleinige Gesellschafter einer OHG. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin beginnt am
verpachteten Anlagevermögens nach Maßgabe der Buchwerte am Ende
jeweiligen Wirtschaftsjahres. Der Pachtvertrag wurde zunächst bis zum
Gewerbesteuermessbetrags 1997 richtete; hinsichtlich dieser Streitgegenstände wurde die Klage im finanzgerichtlichen Verfahren zurückgenommen. Die aufrecht erhaltene Klage gegen die weiteren vom FA erlassenen Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. 6 Die Klägerin hat das Urteil
FG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten und in ihrer Beschwerdeschrift sämtliche ursprünglichen Streitgegenstände aufgeführt. Im weiteren Verlauf hat sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen, soweit es Bescheide für das Jahr 1997 betraf. Hinsichtlich der übrigen Bescheide macht sie geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. 7 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten. 8 II. Das Verfahren ist, soweit es die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Zerlegung
Gewerbesteuermessbetrags 1997 sowie die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zum 30. Juni 1997 betrifft, gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen. Hinsichtlich
hiernach verbleibenden Streitgegenstands ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß dargelegt. 9
halb steuerrechtlich als vGA zu werten seien. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat es daraus abgeleitet, dass die vereinbarte Reduzierung der Pachtzinsen an die Gewinnsituation der Klägerin anknüpfe und dass eine solche Gestaltung im Verhältnis zwischen fremden Dritten nicht vorstellbar sei. Ein nicht gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbundener Verpächter würde sich auf sie nicht einlassen, da sie die Höhe
Pachtzinses von der Unternehmenspolitik
Pächters abhängig mache, auf die der Verpächter keinen Einfluss habe. Diese Beurteilung beruht im Kern auf der Rechtsprechung
beschließenden Senats, nach der eine Vermögensminderung auch dann auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und
halb eine vGA i.S.
G sein kann, wenn sie zum Vorteil der Kapitalgesellschaft vom Fremdüblichen abweicht (Senatsurteile vom
Vertragspartners in den Fremdvergleich bedeutet nicht, dass eine vGA allein
halb vorliegen kann, weil der Gesellschafter für seine an die Kapitalgesellschaft erbrachten Leistungen eine unüblich niedrige Vergütung erhält. Das hat der Senat wiederholt klargestellt (z.B. Senatsurteile vom
3 Satz 3 FGO dargelegt hat. 12 b) Auf die vom FG als tragend angesehene Erwägung, dass nämlich die im Streitfall maßgebliche Vereinbarung die Höhe
zu zahlenden Pachtzinses von unternehmerischen Entscheidungen der Pächterin abhängig mache, ist die Klägerin letztlich nicht eingegangen. Das wäre aber für einen Vortrag dazu, dass sich eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage stellt, notwendig gewesen. Der bloße Hinweis, dass der vom FG angewandte "erweiterte Fremdvergleich ... im KStG keine Rechtsgrundlage" habe und "mit dem aus § 8 (Abs. 3 Satz 2) KStG abzuleitenden Grundgedanken der vGA nicht vereinbar" sei, reicht insoweit nicht aus. Er kann insbesondere nicht als inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angesehen werden, wie sie zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO erforderlich ist (dazu z.B. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom
2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Auch das bedarf gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO keiner Begründung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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