STRE201050211 BFH 4. Senat 20100128 IV B 56/08 Beschluss § 66 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 133 BGB vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. März 2008, Az: 1 K 1456/07, Urteilnachgehend BFH, 24. November 2011, Az: IV B 85/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Auslegung der Klageschrift gegen den erklärten und zweifelsfreien Willen 1. NV: Ist bewusst und erkennbar Klage für eine noch nicht voll beendete KG erhoben worden, kann die Klageschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, der Erklärende habe selbst Klage erhoben. 2. NV: Ein Urteil gegen jemand, der keine Klage erhoben hat, ist verfahrensfehlerhaft, weil über eine Klage entschieden worden ist, die nicht rechtshängig war. 1 I. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder waren Gesellschafter einer GbR. Diese ist im Dezember 1999 in eine GmbH & Co. KG (KG) umgewandelt worden. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis zum Jahr 2000 Kommanditistin der KG. 2 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 2. April 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt, für das Streitjahr 1998 die Besteuerungsgrundlagen der KG gesondert und einheitlich festzustellen. Das FA lehnte diesen Antrag ab (negativer Feststellungsbescheid). Die Beschwerdeführerin legte im eigenen Namen Einspruch ein. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung weist im Rubrum als Einspruchsführerin die KG, vertreten durch die Beschwerdeführerin, aus. 3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klageschrift die KG als Klägerin und sich als deren Vertreterin angegeben, hat allerdings weiter ausgeführt: "... erhebe ich hiermit rein vorsorglich zur Fristwahrung Klage." Im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) hat das FA einen auf § 129 der Abgabenordnung gestützten Bescheid erlassen und darin nunmehr die Beschwerdeführerin als Adressat der Einspruchsentscheidung genannt. 4 Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor dem FG stets gegen die Auffassung gewandt, sie selbst habe Klage erhoben (Schriftsätze vom 7. März 2008 und vom 13. März 2008). 5 Das FG hat die Klageschrift dahin gehend ausgelegt, dass die Beschwerdeführerin die Klage selbst und nicht im Namen der KG erhoben habe; es hat die Klage als unzulässig abgewiesen. 6 II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils. 7 1. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor. Das gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Urteil hat keine verfahrensrechtliche Grundlage, da diese keine Klage erhoben hat. Das FG hat insoweit über eine Klage entschieden, die bei ihm mangels Erhebung nicht rechtshängig war. Hierin liegt eine Verletzung des § 66 FGO (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 1986 I R 113/86, BFH/NV 1988, 32; vom 16. November 1995 VI R 53/95, BFH/NV 1996, 347). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.