Insolvenzverfahrens beim Schuldner abholt und nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens selbst verwertet - Leistungsgebot als eigenständiger VA 1. NV: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und
Erfordernisses einer Rechtsfortbildung setzt u. a. voraus, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar ist. 2. NV: Der BFH hat bereits geklärt, dass die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger i. S.
G nicht erfüllt sind, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens beim Schuldner abgeholt und nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens selbst verwertet hat. 3. NV: Die Rechtsfrage, ob während
Insolvenzverfahrens ein Umsatzsteuerbescheid ergehen darf, der auch ein Leistungsgebot enthält, obwohl zu Beginn
Insolvenzverfahrens bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt war, war im Streitfall nicht klärungsfähig, weil insoweit kein Vorverfahren i.S. von § 44 FGO durchgeführt war und die Voraussetzungen für eine Sprungklage gleichfalls nicht vorlagen. Die Klage war daher insoweit unzulässig. 1 Die Beschwerde
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. 2 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder
Erfordernisses einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO oder wegen einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegen nicht vor. 3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und
Erfordernisses einer Rechtsfortbildung setzt u.a. voraus, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2008 IV B 105/07, BFH/NV 2008, 1470). 4 a) Der Kläger hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 1
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut noch vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens beim Schuldner abgeholt und nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens selbst verwertet hat. 5 Diese Frage ist bereits durch die Rechtsprechung
BFH geklärt (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06, BFHE 217, 310, BStBl II 2008, 163, m.w.N.). Danach führt die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung
Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung
Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber --wie im Streitfall-- erst nach Eröffnung verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb
Insolvenzverfahrens" i.S.
G vor. Auch eine analoge Anwendung von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt hiernach nicht in Betracht. 6 Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen könnten. Der Hinweis auf die Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. Urteil vom 29. März 2007 IX ZR 27/06, BFH/NV Beilage 2007, 471) zur analogen Anwendung von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist nicht geeignet, einen weiteren Klärungsbedarf bzw. eine Divergenz als weiteren Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu begründen. Denn der BGH hat ebenfalls eine Verwertung außerhalb
Insolvenzverfahrens i.S.
G verneint, wenn die Verwertung erst nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens erfolgt (vgl. die Urteilsgründe unter II.1.c). Er hat die Umsatzsteuer für die Lieferung
Sicherungsgutes an den Sicherungsnehmer als Masseverbindlichkeit angesehen, sodass der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer abzuführen hatte (vgl. die Urteilsgründe unter II.1.). Allein diese Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich. Auf die vom BGH entschiedene Frage, ob der Sicherungsnehmer einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an die Masse abzuführen hat, kam es nur
halb an, weil die Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit war. 7 Soweit der Kläger ausführt, der BFH habe zu dieser Rechtsfrage bislang lediglich in Beschwerdeverfahren Stellung genommen, nicht jedoch in einem Revisionsverfahren, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Denn angesichts der übereinstimmenden Rechtsauffassung
BGH und BFH zum Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist ein weiterer Klärungsbedarf weder dargetan noch ersichtlich. Die vom Kläger angeführten Auffassungen in der Literatur (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 95 Sicherungsübereignung Rz 187, und Ries, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 230) vermögen zu der aufgeworfenen Rechtsfrage keinen weiteren Klärungsbedarf zu begründen. Denn daraus ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die der BFH in seiner erst später ergangenen Entscheidung in BFHE 217, 310, BStBl II 2008, 163 erkennbar nicht berücksichtigt haben könnte. 8 Soweit der Kläger im Einzelnen insbesondere unter Hinweis auf das Insolvenzrecht vorträgt, weshalb die Rechtsauffassung
Finanzgerichts (FG) zu der aufgeworfenen Rechtsfrage seines Erachtens unrichtig ist, wendet er sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit
erstinstanzlichen Urteils. Dies vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24). 9 b) Ferner hält der Kläger die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob während
Insolvenzverfahrens ein Umsatzsteuerbescheid ergehen darf, der auch ein Leistungsgebot enthält, obwohl er zu Beginn
Insolvenzverfahrens bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. 10 Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Denn die Klage war unzulässig, soweit sie das Leistungsgebot betraf, weil insoweit das Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) nicht durchgeführt war. Im Falle eines anschließenden Revisionsverfahrens könnte der BFH nicht über die vom Kläger insoweit aufgeworfene Rechtsfrage befinden. 11 aa) Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt i.S.
BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950). Als solcher kann es nach Einführung
einheitlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ab dem
Klägers in der Einspruchsbegründung auf die Unzulänglichkeit der Masse bezieht sich ausdrücklich nur auf die begehrte Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen und nicht auf die mit der Steuerfestsetzung verbundene Zahlungsaufforderung. 13 Im Klageverfahren hat der Kläger keinen auf das Leistungsgebot bezogenen Klageantrag gestellt. Es kann offenbleiben, ob das Vorbringen zum Leistungsgebot in der Klageschrift als Einspruch zu werten sein könnte und dieser wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich
Leistungsgebots noch rechtzeitig eingelegt worden wäre. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre insoweit ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden und die Klage insoweit unzulässig (§ 44 Abs. 1 FGO). Daran könnte der Umstand, dass das FG in den Entscheidungsgründen auf das Vorbringen
Klägers zum Leistungsgebot sachlich eingegangen ist, nichts ändern. 14 Soweit das Vorbringen in der Klageschrift als Sprungklage (§ 45 FGO) zu deuten sein könnte, wäre diese verspätet und
halb ebenfalls unzulässig. Denn die einmonatige Klagefrist
1 FGO gilt auch für eine Sprungklage und beginnt in diesem Fall mit der Bekanntgabe
Verwaltungsakts (vgl. BFH-Urteil vom
FG, ein Steueranspruch werde als Masseverbindlichkeit "in den weit überwiegenden Fällen" voll befriedigt, sei unzutreffend. Vielmehr seien Masseansprüche "vielfältig unsicher". Dabei gehe die Deckung der Verfahrenskosten allen anderen Masseverbindlichkeiten absolut im Rang vor. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, zu welchen Tatsachen das FG welche Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen sollen. Auch ist nicht vorgetragen, dass ein etwaiger Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde, oder weshalb dies nicht möglich war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050224&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.