STRE201050226 BFH 5. Senat 20100325 V B 151/09 Beschluss § 53 Abs 2 FGO, § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 180 ZPO, § 418 ZPO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. November 2009, Az: 14 K 203/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiskraft der Postzustellungsurkunde - Gegenbeweis - Keine Widerlegung durch schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person angetroffen hat . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003. Das FG-Urteil wurde laut Postzustellungsurkunde am Freitag, den 20. November 2009, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Geschäftsbriefkasten der Bevollmächtigten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) bewirkt. Hierzu enthält die Postzustellungsurkunde den Vermerk, dass der Postbedienstete vergeblich versucht hat, das Schriftstück in der Steuerberatungskanzlei der Bevollmächtigten zu übergeben und deshalb in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt hat. 2 Nach Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (21. Dezember 2009) hat der Bevollmächtigte am 22. Dezember 2009 Beschwerde erhoben. Daraufhin hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (zugestellt ebenfalls durch Einlegung in den Briefkasten am Freitag, den 5. Februar 2010) auf die Fristüberschreitung hingewiesen und Gelegenheit zur Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen gegeben. 3 Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (am 19. Februar 2010) hat der Bevollmächtigte mit Fax vom 22. Februar 2010 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt mit der Begründung, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden, weil das Urteil vom Zusteller in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen worden sei, obwohl die Kanzlei am Freitag, den 20. November 2009, "zu den üblichen Bürozeiten geöffnet" gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe vom Inhalt des Urteils erst am darauffolgenden Montag, den 23. November 2009, Kenntnis erlangt, so dass die Einlegung der Beschwerde am 22. Dezember 2009 fristgerecht erfolgt sei. 4 II. Die Beschwerde ist unzulässig. 5 1. Gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Diese Frist hat der Kläger versäumt, weil das FG-Urteil am 20. November 2009 wirksam zugestellt wurde und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der bis zum 21. Dezember 2009 laufenden Monatsfrist, sondern erst am 22. Dezember 2009 eingelegt wurde. 6 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Wirksamkeit der Zustellung vom 20. November 2009 mit der Behauptung, der Zusteller habe fehlerhaft die Ersatzzustellung durch Einlage in den Briefkasten vollzogen, obwohl die Kanzleiräume zu den üblichen Bürozeiten geöffnet gewesen seien. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.