den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob und welche Maßnahmen der Geschäftsführer in solchen Fällen ergreifen muss .
vornherein. 2 Im Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Für die Lohnsteuer für die Monate September 2005 bis Juni 2006 nahm das FA den Kläger gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Haftungssumme hinsichtlich der ab dem Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der KG vom FA geltend gemachten Säumniszuschläge. 3 Die Klage hatte Erfolg. Mit der Begründung, dass es im Streitfall sowohl an einem durch eine Pflichtverletzung kausal verursachten Haftungsschaden als auch an einem Verschulden des Klägers fehle, hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Haftungsbescheid auf. Da die KG im Monat Februar 2006 keine Löhne ausbezahlt habe, sei der Kläger nicht zur Anmeldung und Abführung
Lohnsteuer verpflichtet gewesen. Auch in Bezug auf die für Januar 2006 geschuldete Lohnsteuer habe der Kläger nicht pflichtwidrig gehandelt. Denn den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er vor dem Fälligkeitszeitpunkt gestellt. Auch sei die Kündigung der Kreditlinie überraschend erfolgt, so dass bei der Auszahlung der Löhne für den Monat Januar 2006 die Zahlungsunfähigkeit nicht absehbar gewesen sei. In Bezug auf die Lohnsteuern für die Monate September bis Dezember 2005 habe der Kläger zunächst alles seinerseits Erforderliche getan, um ein Erlöschen der Steuerschuld herbeizuführen. Seine ihm nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes obliegenden Pflichten habe er erfüllt. Entgegen der Auffassung des FA habe der Kläger die Lastschriftbuchungen nicht dadurch konkludent genehmigt, dass er auf die ihm zugegangenen Kontoauszüge geschwiegen habe. Auch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Lohnsteuerbeträge tatsächlich beglichen worden wären, wenn der Kläger auf K eingewirkt und ihn um Zustimmung zur Zahlung der Beträge ersucht hätte. Infolgedessen fehle es an der für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Vermögensschaden. Darüber hinaus habe der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, gegen K, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtmäßig verhalten habe, gerichtlich vorzugehen. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt das FA die Zulassung der Revision u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 5
grundsätzlicher Bedeutung seien die Rechtsfragen, ob es an der für eine Haftung nach § 69 AO erforderlichen Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schadenseintritt fehle, wenn sich ein Geschäftsführer einer insolventen GmbH aus der Geschäftsführung zurückziehe und sich dadurch selbst außerstande setze, seine Zahlungspflichten zu erfüllen und gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter einzuschreiten; ferner, welche rechtlichen Schritte einem Geschäftsführer in der Krise des Schuldners zuzumuten sind, um gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter vorzugehen und ob der vom FG aufgestellte Rechtssatz zutreffend sei, dass ein Geschäftsführer nur die Möglichkeit habe, die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zivilrechtlich einzuklagen. Bei Durchsicht der Kontoauszüge hätte der Kläger die Rücklastschriften zur Kenntnis nehmen und eine erneute Zahlung der Steuerbeträge --evtl. nach Einholung
seriösem Rechtsrat-- durch ein Einwirken auf den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassen müssen. Stattdessen habe sich der Kläger zurückgezogen und sich um nichts gekümmert. Drohende Rückgriffsansprüche hätten K im Streitfall zwingend dazu bewogen, die vom Widerruf betroffenen Steuerbeträge erneut zu bezahlen. 6 Das Urteil des FG beruhe auf rechtsfehlerhaften Überlegungen zum Verschulden. Eine Klage gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter sei nicht der einzige mögliche Weg, den ein Geschäftsführer einschlagen könne, um die Zahlung
Steuern zu erreichen. Durch die Feststellung, dass die Kündigung der Kreditlinie für den Kläger überraschend erfolgt sei, habe das FG den Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass es den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt und in Bezug auf die Verschlechterung der finanziellen Lage der KG keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen habe. Schließlich weiche das FG
den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen reicht eine bloße Verletzung steuerlicher Pflichten für die Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 69 AO nicht aus. Vielmehr muss der Haftungsschuldner die ihm obliegenden Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt, d.h. schuldhaft gehandelt haben. Erst wenn feststeht, dass eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, kommt es auf die Beantwortung der Frage an, ob die i.S.
AO qualifizierte Pflichtverletzung dazu geführt hat, dass dem Fiskus ein Vermögensschaden entstanden ist. Fehlt es bereits an dem erforderlichen Verschulden, kann dahingestellt bleiben, ob die Pflichtverletzung für den Schadenseintritt kausal war. Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass der Kläger die ihm als Geschäftsführer der KG obliegenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat. Durchgreifende Verfahrensrügen hat das FA gegen diese Feststellungen nicht erhoben. Auch unter diesem Gesichtspunkt gibt der Streitfall keinen Anlass zur grundsätzlichen Klärung
Kausalitätsfragen. 11 2. Soweit die Beschwerde sinngemäß die Frage aufwirft, welche rechtlichen Schritte ein Geschäftsführer einer insolventen GmbH in zumutbarer Weise unternehmen muss, um gegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter vorzugehen, ist auch diese Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig. Es hängt nämlich
den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob ein Einwirken des Geschäftsführers auf den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich ist und welche Anstrengungen dem Geschäftsführer zur Erfüllung der Steuerschuld der
ihm gesetzlich vertretenen Gesellschaft abverlangt werden können. Dabei kommt es einerseits auf die Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und auf dessen Kooperationsbereitschaft, andererseits aber auch auf die finanzielle Situation des in Insolvenz geratenen Unternehmens und auf das jeweilige Stadium des Insolvenzverfahrens an. Wie der Senat in einem Einzelfall entschieden hat, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers i.S.
AO jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser nach Kenntniserlangung
der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Stornierung mehrerer Überweisungsaufträge nicht innerhalb
zwei Tagen rechtliche Schritte gegen die Bank oder den vorläufigen Insolvenzverwalter einleitet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 661). Die jeweilige Würdigung ist als Rechtsanwendung des FG einer revisionsgerichtlichen Überprüfung regelmäßig entzogen. 12 3. Der behauptete Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Entgegen der Rechtsauffassung des FA kann gerade nicht
einem Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO ausgegangen werden, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist. Vielmehr handelt es sich bei einem solchen Versäumnis des FG um einen materiell-rechtlichen Fehler der Urteilsfindung (BFH-Urteil vom
der Rechtsprechung des BFH abgewichen sei, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Entgegen der Behauptung des FA hat der Senat in seiner in BFH/NV 2005, 661 veröffentlichten Entscheidung keinen Rechtsgrundsatz zur Kausalität der Pflichtverletzung für den dadurch verursachten Schaden aufgestellt,
dem das FG hätte abweichen können. Die Beschwerde vermag einen solchen Rechtsgrundsatz der angeführten BFH-Entscheidung auch nicht schlüssig darzulegen, sondern unterstellt unter Bezugnahme auf allgemeine Prüfungstechniken, dass der BFH eine Prüfung der Kausalität der Pflichtverletzung vor der Prüfung eines möglichen Verschuldens vorgenommen und zumindest konkludent Aussagen zur Kausalitätsfrage getroffen habe. Ausweislich der Begründung des BFH ist dies jedoch nicht der Fall. 14 5. Entgegen der Behauptung des FA hat der Senat weder in seinem Beschluss in BFH/NV 2005, 661 noch in anderen Entscheidungen den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht obliegt, in umfassender Weise und nicht nur im Wege einer zivilrechtlichen Klage auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzuwirken.
einer solchen Pflicht, die unabhängig
den Besonderheiten des jeweiligen Streitfalls bestünde, kann auch nicht ausgegangen werden. In einer im summarischen Verfahren getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Haftungsbescheids hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Gemeinschuldner, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zunächst akzeptiert, nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden könne, dass etwas anderes jedoch dann gelten könnte, wenn das Verhalten des Insolvenzverwalters offensichtlich geltendem Recht widerspreche und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 661). Die vom FA angenommene umfassende Einwirkungspflicht des Geschäftsführers lässt sich dieser Entscheidung offensichtlich nicht entnehmen. Infolgedessen vermag die Beschwerde auch die behauptete Divergenz nicht schlüssig darzulegen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.