STRE201050257 BFH 10. Senat 20100223 X B 139/09 Beschluss § 76 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Juli 2009, Az: 8 K 6233/03 B, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Privatgutachten als urkundlich belegter Parteivortrag - Prüfung und Würdigung von Gutachten durch das Gericht - Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übertrug seinen Kindern im Streitjahr 1995 ein 5.715 qm großes, gemischtgenutztes Betriebsgrundstück. Den Entnahmegewinn ermittelte er mit 13.096 DM. Dabei legte er den (unstreitigen) Buchwert in Höhe von 3.224.104 DM sowie einen Entnahmewert in Höhe von 3.237.000 DM zugrunde, der sich aus einem vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten ergab. 2 Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung schätzte der Bausachverständige des Finanzamts F den Entnahmewert auf 5.200.000 DM. Diesen Wert korrigierte er auf 4.800.000 DM, nachdem er das Privatgutachten in seine Berechnung einbezogen hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin den Gewerbesteuermessbescheid 1995 und setzte unter Berücksichtigung eines Entnahmewertes von 4.800.000 DM einen Entnahmegewinn in Höhe von 1.575.896 DM an. 3 Im Einspruchsverfahren korrigierte das FA den Entnahmewert auf 4.360.000 DM. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 7. Januar 2004 Beweis durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen S erhoben. Dieser hat einen Verkehrswert des entnommenen Betriebsgrundstücks in Höhe von 3.900.000 DM ermittelt. Durch Beschluss vom 19. März 2008, modifiziert durch Beschluss vom 2. Juni 2008, hat das FG erneut Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Es hat den Gutachter G beauftragt, den Teilwert des Grundstücks zum 15. Dezember 1995 festzustellen. Dieser Sachverständige hat einen Wert von 3.600.000 DM ermittelt. 4 Im Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 kam der Kläger zu dem Ergebnis, das Gutachten des Sachverständigen G sei zwar nachvollziehbar, doch habe er bei der Ermittlung der nachhaltig erzielbaren Mieten nicht die Beeinträchtigung der Wohnungen und der Büros durch den laufenden LKW-Verkehr auf dem Grundstück, die Belästigungen durch Lade- und Entladearbeiten, Gabelstaplerverkehr auf dem Hof und die dadurch unmögliche Nutzung des Hofs durch die Bewohner berücksichtigt. Zudem sei in die Bewertung nicht einbezogen worden, dass die Büros im Vorderhaus als Wohnungen konzipiert seien. Unter Berücksichtigung dieser Benachteiligungen sei von einem deutlich unter dem Mittelwert liegenden Mietzins auszugehen und der Wert des Grundstücks werde dadurch erneut erheblich verringert. In seiner Stellungnahme zu diesen Einwänden hat der Sachverständige G ausgeführt, im Rahmen der Bodenwertermittlung habe er aufgrund der Zufahrtssituation einen Abschlag vom Bodenwert vorgenommen. Bei der Ertragswertermittlung seien für die Wohnungen und die zum Wertermittlungsstichtag als Büros genutzten Gebäudebereiche der straßenseitigen Grundstücksbebauung langfristig und nachhaltig zu erzielende Erträge angesetzt worden. Die Ertragsansätze seien aus Vergleichsmieten bzw. dem … Mietspiegel 1994 abgeleitet worden. Dabei seien auch die von der Grundstückszufahrt und vom Hofbereich ausgehenden Immissionen berücksichtigt worden. Zusammenfassend kam der Sachverständige G zu dem Ergebnis, dass auch nach nochmaliger Überprüfung seines Gutachtens an den Wertansätzen festzuhalten sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausweislich der Niederschrift nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. 5 Das Gericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen G und gab der Klage auf dieser Grundlage teilweise statt. Die Revision ließ es nicht zu. 6 Mit der dagegen gerichteten Beschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel. Es liege ein Sachaufklärungsmangel vor. Da das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten ca. sechs Monate vor dem Entnahmezeitpunkt erstellt worden sei und der Beleihung des Grundstücks durch eine Bank gedient habe, seien keine Zweifel an dem vom Privatgutachter ermittelten Entnahmewert von 3.237.000 DM angebracht. Obwohl der Sachverständige G nicht berücksichtigt habe, dass der Wert des Grundstücks insgesamt durch die gewerbliche Nutzung gemindert sei, die Mieten zu hoch und der Liegenschaftszins fehlerhaft nicht mit 7 % p.a. der Marktlage entsprechend angesetzt worden seien, habe das FG das Gutachten des Sachverständigen G seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ausdrücklich von einer eigenen Wertermittlung abgesehen. Es habe sich mit den Abweichungen im Gutachten des Sachverständigen G vom Privatgutachten des Klägers nicht weiter auseinandergesetzt, sondern das Gutachten des Sachverständigen G floskelhaft gelobt. Zudem habe das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt. Beide Gutachter hätten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und ebenso wie der Kläger erwartet, dass ihnen das FG aufgeben werde, die in ihren Gutachten wiedergegebenen Annahmen und Schlussfolgerungen näher zu begründen. In dieser Weise habe sich das FG auch in der mündlichen Verhandlung geäußert. Stattdessen habe es die Beteiligten im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit dem angefochtenen Urteil überrascht, in dem das Gutachten des Sachverständigen G vollkommen übernommen worden sei, ohne auch nur in einzelnen Teilpunkten die überzeugende Argumentation des Privatgutachtens zu verwerten. 7 Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. 8 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. 9 1. Das FG hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es davon abgesehen hat, seiner Entscheidung Teilaspekte des Privatgutachtens zugrunde zu legen. 10
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