STRE201050258 BFH 5. Senat 20100305 V B 56/09 Beschluss § 40 Abs 2 FGO, § 55 UStDV, § 191 AO vorgehend FG Münster, 10. März 2009, Az: 15 K 731/05 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft 1. NV: Ein (wirklicher oder vermeintlicher) Gesellschafter einer GbR ist nicht befugt, gegen einen Umsatzsteuerbescheid Klage zu erheben, der gegen die (angebliche) GbR gerichtet ist. Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheides sind lediglich die Gesellschafter gemeinschaftlich befugt. 2. NV: Zur Klagebefugnis eines einzelnen Gesellschafters kommt es erst, wenn das FA ihm gegenüber einen Haftungsbescheid erlässt. 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geht davon aus, dass zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihrem Ehemann wegen einer Vielzahl von Grundstücksveräußerungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht und hat gegenüber der GbR am 7. März 2002 einen Haftungsbescheid nach § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung a.F. i.V.m. § 191 der Abgabenordnung (AO) erlassen, weil die GbR für Werkslieferungen von ausländischen Bauunternehmen in den Streitjahren 1996 und 1997 keine Umsatzsteuer einbehalten habe. Nachdem das FA den hiergegen von der GbR eingelegten Einspruch als unbegründet und das Finanzgericht (FG) die von der Klägerin im eigenen Namen erhobene Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig zurückgewiesen hatte, wendet sich die Klägerin hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 2 Das FG habe verfahrensfehlerhaft seine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die zeitgleich mit identischen Schriftsätzen jeweils von jedem der Ehegatten im eigenen Namen erhobene Klage als unzulässig abgewiesen habe und hierdurch den Eheleuten die Chance auf ein faires Verfahren nehme. Dies führe im Ergebnis zur "totalen Rechtsverweigerung". Eine nicht existente GbR könne auch nicht durch Dritte vertreten werden. Den angeblichen Gesellschaftern einer angeblichen GbR müsse das Recht zugestanden werden, die Nichtigkeit der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. 3 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 4 1. Dem FG ist durch die Abweisung der Klage durch Prozessurteil kein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen (zum Verfahrensfehler bei unrichtiger Auslegung der Klagebefugnis vgl. Ruban in Gräber, FGO, § 115, 6. Aufl., Rz 80). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.