Grundbesitzwertes nach Eintritt der Feststellungsverjährung - Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Ergänzung eines Feststellungsbescheides um den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in der Einspruchsentscheidung - Hinweiserfordernis
2 Satz 2 AO) 1. NV: Ein Grundlagenbescheid, der während
Einspruchsverfahrens gegen einen Folgebescheid ergeht, stellt keine "unanfechtbare Entscheidung" i.S.
3a Satz 1 AO über den Einspruch gegen den Folgebescheid dar . 2. NV: Ein gegen einen Folgebescheid in zulässiger Weise eingelegter Einspruch wird nicht durch den späteren Erlass eines Feststellungsbescheids "unzulässig" i.S.
3a Satz 2 Halbsatz 2 AO. § 351 Abs. 2 AO findet insoweit keine Anwendung, weil im Moment der Einspruchseinlegung "Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid" noch nicht vorhanden waren . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe nach dem am
Wertes
oben genannten Grundstücks und zur Feststellung der Eigenschaft "Betriebsgrundstück". Am 2. August 1999 erging gegenüber dem Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ein Erbschaftsteuerbescheid. Hierin berücksichtigte das FA den Wert
Anteils
Z an der GbR auf der Grundlage der vom Kläger mitgeteilten Werte mit 1.423.500 DM. Eine gesonderte Wertfeststellung für das Grundstück unterblieb. Der Kläger erhob Einspruch. In der Folge erließ das FA insgesamt sieben Änderungsbescheide zum vorgenannten Bescheid, u.a. einen Änderungsbescheid vom 13. März 2002 nach § 164 Abs. 2 AO mit fortbestehendem Nachprüfungsvorbehalt und nach § 165 Abs. 1 AO "vorläufig hinsichtlich
Umfangs und der wertbildenden Eigenschaften
Betriebsvermögens" sowie einen Änderungsbescheid vom 30. September 2004 mit dem Zusatz "ist nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändert und wird nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt". In diesem Bescheid berücksichtigte das FA den GbR-Anteil
Z mit einem Wert von 9.561.750 DM. Eine gesonderte Wertfeststellung lag auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. 3 Gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2004 erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, welcher sich gegen die Höhe
berücksichtigten Wertes für das Grundstück X-Straße in Y richtete. 4 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 aufgefordert worden war, eine Erklärung zur Feststellung
Grundbesitzwertes für die wirtschaftliche Einheit X-Straße in Y abzugeben, und er diese am
Z mit 6.518.460 € (12.749.000 DM) fest. Einen Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO enthielt dieser Bescheid nicht. 5 Gegen den Feststellungsbescheid erhob der Kläger Einspruch. Noch während
Einspruchsverfahrens erließ das FA am
3a sowie
5 AO. 8 Der Kläger beantragt, das Urteil
FG Düsseldorf vom 3. Juni 2008 sowie den Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung
Grundbesitzwertes auf den
FA noch nicht abgelaufen war. 11
Bewertungsgesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (BewG) die Vorschriften der AO über die Feststellung von Einheitswerten
Grundbesitzes sinngemäß. Entsprechend § 181 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO begann danach die Frist zur Feststellung
Grundbesitzwertes auf den 5. September 1998 mit Ablauf
31. Dezember 1998 und endete mit Ablauf
halb ausscheidet, weil der Kläger erst Ende 2004 und damit nach dem Eintritt der Feststellungsverjährung nach § 138 Abs. 6 Satz 1 BewG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert worden ist. Da erst in diesem Zeitpunkt eine den Fall der Bedarfsbewertung treffende Rechtspflicht zur Erklärungsabgabe entstand (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 48), konnte die Aufforderung den Fristbeginn nicht mehr bestimmen, weil ein Steuerpflichtiger,
sen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung von einer entsprechenden Aufforderung
FA abhängt, einem unmittelbar kraft Gesetzes zu deren Abgabe verpflichteten Steuerpflichtigen erst mit der Bekanntgabe der Aufforderung gleichgestellt werden kann (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Ergehens
geänderten Feststellungsbescheides vom 23. Dezember 2005 war die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuerforderung
FA noch nicht abgelaufen. 14 aa) Da der Kläger nach den Feststellungen
FG nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurde, begann die vierjährige Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf
31. Dezember 1998 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 170 Abs. 1 AO, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). 15 bb) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war aber mit dem FG durch den noch vor dem Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ergangenen bestandskräftigen Erbschaftsteueränderungsbescheid vom 13. März 2002 nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO gehemmt. Danach endet die Festsetzungsfrist u.a., wenn die Steuer vorläufig festgesetzt wurde, nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Der vorgenannte Erbschaftsteueränderungsbescheid ist hinsichtlich
"Umfangs und der wertbildenden Eigenschaften
Betriebsvermögens" für vorläufig erklärt worden, womit aufgrund der entsprechenden Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen auch das streitbefangene Grundstück erfasst wird. 16 cc) Zwar ist der Erbschaftsteueränderungsbescheid vom 30. September 2004 nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt worden; allerdings hatte der Kläger dagegen Einspruch eingelegt, der dazu führte, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nunmehr nach § 171 Abs. 3a Satz 1 und 2 AO gehemmt war. Nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO läuft in dem Fall, dass ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO stellt insoweit klar, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich
gesamten Steueranspruchs gehemmt ist, sofern der Rechtsbehelf zulässig ist. 17 aaa) Im Streitfall sind die Voraussetzungen
3a Satz 1 AO bezogen auf den Erbschaftsteueränderungsbescheid vom
Einspruchsverfahrens gegen einen Folgebescheid ergeht, keine "unanfechtbare Entscheidung" über den Einspruch gegen den Folgebescheid dar. Einer solchen Auslegung steht der eindeutige Wortlaut
3a Satz 1 AO entgegen, der alleine auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über einen Einspruch bzw. eine Klage "gegen den Steuerbescheid", also gegen die Steuerfestsetzung (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 26; Cöster in Pahlke/König, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 50), abstellt. Eine auch Grundlagenbescheide erfassende erweiternde Auslegung ist danach ausgeschlossen. 18 bbb) Nach dem ebenfalls eindeutigen Wortlaut
3a Satz 2 AO ist danach der Ablauf der Festsetzungsfrist mit Blick auf den gesamten Steueranspruch gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom
Klägers nicht durch den späteren Erlass
Feststellungsbescheides vom
gesamten Steueranspruchs auslösen, welche nicht bereits mit dem Erlass
Feststellungsbescheides vom 22. Juli 2005 endete. Dies folgt daraus, dass mit dem vorgenannten Feststellungsbescheid zwar Entscheidungen i.S.
2 AO getroffen wurden, der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid dadurch aber nicht unzulässig wurde; insoweit hat der Kläger gegen den Feststellungsbescheid selbst Einspruch mit dem Ziel seiner Aufhebung eingelegt, weil nach seiner Auffassung die Feststellungsfrist bereits mit Ablauf
31. Dezember 2002 geendet hatte. 19
halb erkennbar sein, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der lediglich für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 21 bb) Der BFH hat bereits die Frage der Nachholungsmöglichkeit
in einem Feststellungsbescheid fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in der Einspruchsentscheidung für den Fall, dass die Festsetzungsfrist für die abhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war, bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228). Er hat dies daraus abgeleitet, dass die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen hat (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Entsprechend können Fehler eines wirksamen Bescheides über die gesonderte Feststellung durch die Einspruchsentscheidung geheilt werden, wozu auch die Ergänzung
Regelungsinhalts eines Feststellungsbescheides um den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO gehört. Es ist nicht erkennbar, warum für einen während eines Einspruchsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid, der nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand
Einspruchsverfahrens wird, etwas anderes gelten sollte (vgl. bereits BFH-Urteile vom
unterbliebenen Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung warten könnte, muss es ihm freistehen, im Rahmen
2 Satz 1 AO zulässige Bescheidkorrekturen vorab in Form eines entsprechenden Änderungsbescheides vorzunehmen. Dies folgt aus der aus § 367 Abs. 2 Satz 1 AO abzuleitenden umfassenden Prüfungsbefugnis
FA, die --vorbehaltlich
Erfordernisses eines Verböserungshinweises nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO-- auch die Möglichkeit umfasst, Rechtsfehler zu korrigieren. Zwar gelten die §§ 172 ff. AO nach § 132 Satz 1 AO auch während eines Einspruchsverfahrens, davon bleibt aber die behördliche Aufhebungs- und Änderungsbefugnis nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, die parallel zu den genannten Vorschriften besteht, unberührt (vgl. Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 132 AO Rz 16). Dem steht die Begrenzung der Entscheidungsbefugnis
FA im Einspruchsverfahren durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht entgegen, denn der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist nicht selbst eine Feststellung i.S. der §§ 19 und 138 Abs. 5 BewG, sondern schränkt lediglich in zeitlicher Hinsicht deren bindende Wirkung ein, ohne selbst die Wirkung einer Feststellung zu entfalten (BFH-Urteile in BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426, und in BFH/NV 2006, 228). 22 cc) Im Ergebnis zutreffend hat das FG einen vorherigen Verböserungshinweis
FA gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vor der Ergänzung
Feststellungsbescheides um den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO als entbehrlich angesehen. Dabei kann offen bleiben, ob die Nachholung
Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO wegen der durch ihn bewirkten Rechtmäßigkeit
Feststellungsbescheides ein "Nachteil" i.S.
2 Satz 2 AO ist oder ob der Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO --wie dies das FG angenommen hat--
halb entbehrlich war, weil der Feststellungsbescheid durch den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO lediglich zugunsten
Steuerpflichtigen in seinem Anwendungsbereich begrenzt wird. Ein Verböserungshinweis war im Streitfall
halb --wie dies das FG für den Streitfall zu Recht aus den Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228 gefolgert hat-- entbehrlich, weil der mit diesem verbundene Zweck nicht erreicht werden konnte. Das Hinweiserfordernis
2 Satz 2 AO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechtsbehelf nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht mehr zurückgenommen werden kann (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Hinweis soll dementsprechend den Einspruchsführer aus Gründen rechtlichen Gehörs auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung aufmerksam machen, damit er einer Verböserung durch Rücknahme
Einspruchs zuvorkommen kann (vgl. bereits BFH-Urteile vom
Einspruchs ohnehin nicht vermeiden lässt (so etwa BFH-Urteile in BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5, und in BFH/NV 2006, 228). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer im Zeitpunkt
Erlasses
geänderten Feststellungsbescheides vom 23. Dezember 2005 noch nicht abgelaufen war. Die Rücknahme
Einspruchs gegen den ursprünglich angegriffenen Feststellungsbescheid vom 22. Juli 2005 hätte daher seine Unanfechtbarkeit und nach § 182 Abs. 1 AO und ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit eine Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid herbeigeführt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050287&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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