Urteils NV: Wird das angefochtene Urteil von zwei selbständigen Begründungen getragen, ist für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig darzulegen. Liegt ein Zulassungsgrund für eine der mehreren selbständig tragenden Begründungen nicht vor, ist die Revision nicht zuzulassen. 1 I. Streitig ist die Zurechnung einer Beteiligung. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), ist alleinige Gesellschafterin --und aufgrund einer Organschaftsvereinbarung zugleich Organträgerin-- einer GmbH (Organgesellschaft), welche wiederum zu 64 % an einer Aktiengesellschaft österreichischen Rechts, beteiligt ist. Letztere Beteiligung, die zuvor von der Klägerin unmittelbar gehalten wurde, war durch Vertrag vom 7. Februar 1997 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 auf die GmbH (Einbringung unter Erhöhung
Stammkapitals) übertragen worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die Beteiligung an der AG unmittelbar der Klägerin selbst als wirtschaftlicher Eigentümerin zu, so dass Gewinnausschüttungen der AG nicht als nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Dividendenerträge behandelt werden konnten. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom
2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sei; jedenfalls folge eine Zurechnung aber aus dem Gesichtspunkt
Gestaltungsmissbrauchs i.S.
6 Die Klägerin hat insoweit jeweils gesondert Gründe angeführt, die eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO rechtfertigen sollen. Damit hat sie dem verfahrensrechtlichen Erfordernis entsprochen, dass in dem Fall, dass das angefochtene Urteil auf mehrere selbständige Begründungen gestützt wird, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden muss (z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht vor. 8 Entgegen der Darlegung der Klägerin hat das FG durch seine Würdigung, dass kein außersteuerlicher Grund für die Übertragung der Beteiligung gegeben sei und für die Gestaltung (Übertragung der früher selbst gehaltenen Anteile auf eine Tochterkapitalgesellschaft) lediglich das Ziel verbleibe, Einkünfte steuerfrei zu vereinnahmen, keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von durch den BFH aufgestellten Rechtssätzen zum Tatbestand
Das FG hat insoweit lediglich eine Würdigung zu dem aus seiner Sicht streitigen und streiterheblichen Tatbestandsmerkmal vorgenommen. Indem die Klägerin nun vorträgt, dass das FG die weiteren vom BFH aufgestellten Erfordernisse für den Tatbestand eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.
AO hätte berücksichtigen müssen, macht sie einen Rechtsanwendungsfehler
FG geltend. Wenn ein solcher materiell-rechtlicher Fehler im angefochtenen Urteil tatsächlich vorliegen sollte ("unrichtige Rechtsanwendung"), wird allein dadurch ein Bedarf zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht begründet. Ein besonders gravierender ("qualifizierter") Rechtsanwendungsfehler, der zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen könnte (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741), liegt darin aber nicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050304&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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