STRE201050335 BFH 3. Senat 20100121 III R 17/07 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. September 2006, Az: 13 K 1362/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeld: Warten auf Ausbildungsplatz 1. NV: Ein berufsspezifisches Praktikum setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2. NV: Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz genügt nicht für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Warten auf Ausbildungsplatz). 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 1. Februar 1985 geborene Tochter (T) Kindergeld. Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für Februar bis August 2003 sowie ab November 2003 auf und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.078 € (Februar bis August 2003) und 1.386 € (November 2003 bis Juli 2004) zurück. Die Einsprüche der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidungen vom 6. und 7. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: 2 Für den Zeitraum Februar bis August 2003, in dem T in einem Friseursalon gearbeitet habe, stehe der Klägerin kein Kindergeld zu, weil T nicht für einen Beruf ausgebildet worden sei, sondern eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung als Friseurgehilfin ausgeübt habe. Nach der Bescheinigung der Arbeitgeberin habe die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden betragen und der monatliche Verdienst mehr als 400 €. 3 Ab November 2003 habe die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, da T ab 27. Oktober 2003 nicht mehr als arbeitsuchend registriert gewesen sei. Sie habe sich zuletzt am 9. September 2003 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos gemeldet und sei trotz Aufforderung am 27. Oktober 2003 und danach nicht mehr erschienen. Ebenso wenig sei sie bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerberin geführt worden. Zwar sei am 8. August 2003 (von einer Tante der T) um einen Gesprächstermin für T gebeten worden, T habe diesen Termin am 15. Dezember 2003 jedoch ohne Begründung nicht wahrgenommen. Andere Nachweise darüber, dass T sich ernsthaft um eine Berufsausbildung bemüht habe, lägen nicht vor. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. T habe von Februar bis August 2003 kein als Berufsausbildung anzusehendes Praktikum absolviert. Für eine Berufsausbildung spreche zwar die Bescheinigung des Friseursalons vom 12. Mai 2003, nach der T vom 1. Dezember 2002 bis Juli 2004 ein Praktikum geleistet habe. Dagegen habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass ihre Tochter im Zeitraum Februar bis August 2003 in einem Arbeitsverhältnis als Shampooneuse gestanden habe. Die als Zeugin vernommene T habe ausgesagt, sie habe in dem Friseursalon am 1. Dezember 2002 ein Praktikum von vier bis sechs Wochen begonnen. Das Praktikum sei daher auch nach Aussage von T spätestens Mitte Januar 2003 beendet gewesen. Ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis spreche das der T am 25. März 2004 ausgestellte Zeugnis, in dem sie ausdrücklich als Friseurgehilfin bezeichnet und als Kündigungsgrund ein Kundenrückgang angegeben werde. Auch habe T im Einspruchsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass sie keine Ausbildung absolviere, sondern einen festen Arbeitsplatz habe. 5 Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Familienkasse nicht wider besseres Wissen Kindergeld gezahlt und dieses dann treuwidrig zurückgefordert. Aufgrund der Praktikumsbescheinigung vom 12. Mai 2003 habe die Familienkasse von einer Berufsausbildung in Form eines Praktikums ausgehen können. Erst mit der Vorlage des Zeugnisses vom 25. März 2004 habe sie Zweifel an der Ausbildung haben müssen, was schließlich zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des gezahlten Kindergeldes geführt habe. 6 Ab November 2003 sei T nicht mehr als Arbeitsuchende registriert gewesen. Zwar habe sie sich nach der Kündigung Ende August/Anfang September 2003 arbeitsuchend gemeldet. Die Erklärungen von T und der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihnen seien Einladungen des Arbeitsamtes zum 27. Oktober und 26. November 2003 nicht bekannt, würden durch die von der Familienkasse vorgelegte Kindergeldakte nicht bestätigt. 7 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) sowie einen Verfahrensverstoß gegen § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie trägt im Wesentlichen vor: 8 Für Februar bis August 2003 bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1999 VI R 50/98 (BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706) und VI R 16/99 (BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713) sei die Tätigkeit von T als Praktikum und damit als Berufsausbildung zu beurteilen. 9 Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00 (BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845) seien auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben, da mit der Tätigkeit von T in dem Friseursalon die Erwartung verknüpft gewesen sei, eine Ausbildungsstelle zu bekommen. Sie habe sich daher ernsthaft um einen für sie objektiv geeigneten Arbeitsplatz bemüht. 10 Ab November 2003 sei T nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie nach dem 24. Oktober 2003 eine Einladung zu dem Vorstellungsgespräch am 26. November 2003 erhalten habe. Denn die Wirkung der Meldung eines Kindes als arbeitsuchend könne nicht durch einseitiges Verwaltungshandeln der Agentur für Arbeit erlöschen. 11 Im Übrigen werde ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO gerügt. T habe bei ihrer Vernehmung als Zeugin erklärt, ihr sei kein Einladungsschreiben zugegangen. Die Agentur für Arbeit habe den Zugang nicht nachweisen können. Insoweit beruhe das Urteil des FG hinsichtlich des Zeitraums November 2003 bis Juli 2004 auf einem falschen Sachverhalt. 12 Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Bescheide der Familienkasse vom 16. Dezember 2004 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 6. und 7. April 2005 aufzuheben. 13 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 14 II. Die Revision hat bezüglich des Kindergeldanspruchs für November 2003 Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 15 1. Zeitraum Februar bis August 2003 16
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