STRE201050349 BFH 7. Senat 20100330 VII B 182/09 Beschluss Art 221 Abs 4 ZK, § 90 Abs 2 AO, § 169 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 S 4 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 221 Abs 4 EWGV 2913/92, § 370 Abs 1 AO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 220 Abs 2 Buchst b ZK, Art 220 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 4. Juni 2009, Az: 2 K 2119/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis - Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen - Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel 1. NV: Der Grundsatz, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung) trägt, ist eine Beweislastregel, deren Anwendung diesbezügliche Zweifel des Gerichts voraussetzt . 2. NV: Ein im Ausland ansässiger zu einem Auslandssachverhalt benannter Zeuge ist zur mündlichen Verhandlung zu gestellen . 3. NV: Die Tatsachenwürdigung und die aus festgestellten Tatsachen gezogenen Folgerungen gehören zur materiellen Rechtsanwendung, weshalb mit einem insoweit geltend gemachten Fehler des FG kein Verfahrensmangel dargelegt wird . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte 1997 mehrere Sendungen Garnelen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ein. Mit den von der Zolldeklarantin der Klägerin abgegebenen Einfuhranmeldungen wurden jeweils Ursprungszeugnisse Form A vorgelegt, in deren Feld 8 "W1605" (= ursprungsbegründende Bearbeitung) eingetragen war und die als Warenursprung die VAE auswiesen, weshalb die Warensendungen antragsgemäß zum Präferenzzollsatz abgefertigt wurden. 2 Nachdem die Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) die über die in den VAE ansässige Fa. L abgewickelten Einfuhren untersucht hatte und ein Kommissionsbericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Garnelen aus Indien und nicht aus den VAE stammten, erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 17. Februar 2003 die dem Drittlandszollsatz entsprechenden Einfuhrabgaben nach, wobei das HZA aufgrund von Ermittlungen des Zollfahndungsamts davon ausging, dass der Klägerin die Unrichtigkeit der Ursprungszeugnisse seinerzeit bekannt war. 3 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, aus im Ermittlungsverfahren sichergestellten Telefaxnachrichten des Geschäftsführers S der Fa. L an die Zentrale der Fa. R, die von dieser an die Klägerin weitergeleitet worden seien, ergebe sich, dass die von der Fa. L gelieferten Garnelen nicht aus den VAE gestammt hätten. Das HZA habe deshalb die Differenz zwischen Präferenz- und Drittlandszollsatz nachzuerheben. Die dreijährige zollrechtliche Verjährungsfrist hindere die Abgabenerhebung nicht, weil es sich um hinterzogene Abgaben handele, für die eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte. Jedenfalls der Geschäftsführer der Klägerin habe seinerzeit aufgrund der an ihn weitergeleiteten Telefaxnachrichten gewusst, dass die Garnelen nicht aus den VAE gestammt hätten, und ihm sei auch aufgrund früherer Hinweise bekannt gewesen, dass das Kochen, Schälen und Entdärmen keine ursprungsbegründende Bearbeitung sei. Trotzdem habe er, um den Präferenzzollsatz für die Einfuhrwaren erhalten zu können, die Ursprungszeugnisse ohne Hinweis auf deren Unrichtigkeit an die Zolldeklarantin weitergeleitet. Damit habe er in mittelbarer Täterschaft eine Steuerhinterziehung begangen. 4 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. 5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 6 Zweifelhaft ist bereits, ob Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert, da die Beschwerde auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision substantiiert eingeht, sondern im Stil einer Revisionsbegründung geltend macht, dass das FG-Urteil rechtsfehlerhaft sei und "Vorschriften des materiellen und des Verfahrensrechts" verletze. Jedenfalls liegt aber kein Grund für die Zulassung der Revision vor. 7 1. Es ist nicht klar, welchen Zulassungsgrund die Beschwerde mit ihrem Vorbringen geltend machen will, die Klägerin habe nach dem objektiven Erklärungswert der Ursprungszeugnisse keine falschen Angaben über den Ursprung der Waren gemacht, vielmehr unterscheide das Formular des Ursprungszeugnisses nicht danach, ob es sich um eine Ware handele, bei der die Bearbeitung ursprungsbegründend sei, oder um eine Ware, bei der die Ursprungseigenschaft davon abhängig sei, dass auch die bearbeiteten Vormaterialien vollständig im Herkunftsland gewonnen worden seien. Diesen Ausführungen lässt sich auch nicht sinngemäß entnehmen, dass --und ggf. weshalb-- die Beschwerde die Revision zur Klärung einer Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält. Entscheidend für die Frage, ob Einfuhrabgaben nachzuerheben sind, ist allein, dass bei den streitigen Einfuhren Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, welche die VAE als Ursprungsland der Ware auswiesen, dass diese Ursprungsnachweise unzutreffend waren, weil --wie das FG festgestellt hat-- die Garnelen weder aus den VAE stammten noch dort in ursprungsbegründender Weise bearbeitet worden waren, und dass die Waren deshalb zu Unrecht zum Präferenzzollsatz abgefertigt wurden. Weshalb das FG, soweit es das Vorliegen dieser Nacherhebungsvoraussetzungen bejaht hat, "durch fehlerhafte Urteilsfindung" den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, wie die Beschwerde meint, erschließt sich nicht und wird auch seitens der Beschwerde nicht weiter begründet. 8 2. Auch soweit die Beschwerde meint, im FG-Urteil fehle eine tragfähige Begründung zum subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, lassen ihre Ausführungen nichts erkennen, was die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO rechtfertigen könnte. 9 Die insoweit gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen --wollte man sie überhaupt als schlüssig dargelegt ansehen-- nicht vor. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.