STRE201050380 BFH 3. Senat 20100224 III R 80/08 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002 vorgehend FG München, 19. Juli 2007, Az: 5 K 1353/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums 1. NV: Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. 2. NV: Da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf grundsätzlich schon mit erfolgreichem Abschluss des Studiums möglich ist, sind an den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist, strenge Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der weiteren Ausbildungsmaßnahmen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seinen 1981 geborenen Sohn S. S war im Sommersemester 2005 und im Wintersemester 2005/2006 noch an einer Fachhochschule für den Studiengang Maschinenbau immatrikuliert. Im Dezember 2005 teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit, dass S sein Studium zum 31. Dezember 2005 beenden und am 1. Januar 2006 ein Arbeitsverhältnis beginnen werde. 2 Da die vorgelegte Diplomurkunde, derzufolge S im Studiengang Maschinenbau die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf den 27. April 2005 datiert, hob die Familienkasse im März 2006 die Kindergeldfestsetzung für S ab Mai 2005 auf und forderte das für die Monate Mai bis Dezember 2005 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.232 € mit der Begründung zurück, dass S sich nicht mehr in Ausbildung befinde. 3 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, S habe sich auch in den Monaten Mai bis Dezember 2005 in Ausbildung befunden. Da er sich zunächst erfolglos um eine Anstellung als Maschinenbauingenieur beworben habe, sei er nach Erhalt der Diplomurkunde zur Weiterbildung immatrikuliert geblieben, um die von potentiellen Arbeitgebern erwarteten, über die normalen Fächer hinausgehenden Kenntnisse wie CAD und Grundkenntnisse in Wirtschaftsfächern zu erwerben, die --wie die vorgelegten Bestätigungen zeigten-- zu seiner Anstellung beigetragen hätten. 4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 19. Juli 2007 5 K 1353/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 38) statt. 5 Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung (EStG). Der Erwerb weiterer berufsspezifischer Kenntnisse nach dem Examen könne zwar sinnvoll sein, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei handele es sich aber nicht mehr um einen zur Ausbildung gehörenden Teil, sondern um Weiterbildung, da über das Grundwissen hinaus zusätzliche Kenntnisse vermittelt würden. Nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG --DA-FamEStG-- (DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 3, BStBl I 2004, 742) genüge die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen als Gasthörer nicht für eine Berufsausbildung. Als solche werde ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium nur anerkannt, wenn es zu einer zusätzlichen Qualifikation führe und mit einer Prüfung abgeschlossen werde. Sinn dieser Weisung sei es, zu vermeiden, die Länge des Kindergeldbezugs durch weitere Immatrikulation selbst festzulegen. 6 Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich zu der Revision auch nicht geäußert. 8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, S habe sich auch in den Monaten Mai bis Dezember 2005 noch in Ausbildung befunden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 9 Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.