STRE201050401 BFH 3. Senat 20100528 III S 4/09 (PKH) Beschluss § 116 Abs 2 S 1 FGO, § 123 Abs 1 S 1 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzbedürfnis für noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde nach Abhilfebescheid - Klageänderung 1. NV: Ergeht nach Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde ein Abhilfebescheid, ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde daraus, dass nur sie dem Antragsteller die Möglichkeit gewährt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und zu beantragen, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. NV: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller damit eine in einem etwaigen Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung begehrt. 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller), mit der er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem FG beantragt hatte, "unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Kindergeld für die Kinder A und B in Höhe von insgesamt 7.700 € zu zahlen", ab. Ausweislich des angegriffenen Urteils war streitig, ob dem Antragsteller für seine beiden Kinder "im Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland vom …", also für insgesamt 25 Monate, Kindergeld zusteht. 2 Für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung seines Bevollmächtigten und legte hierzu einen als Beschwerdeentwurf gekennzeichneten Schriftsatz sowie mittlerweile auch eine aktuelle eigene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vor. Die Beklagte (Familienkasse) hat zwischenzeitlich den im Klageverfahren angegriffenen Ablehnungsbescheid vom … dahin geändert, dass "…" Kindergeld für die Kinder A und B in Höhe von "insgesamt 7.700 € festgesetzt" wird. 3 Nach Ergehen des Änderungsbescheids macht der Antragsteller geltend, ihm stehe Kindergeld in Höhe von insgesamt 11.088 €, für die gesamten Jahre 2005 bis 2007 (36 Monate), zu. Er habe seinen Antrag zu keiner Zeit zeitlich eingeschränkt. Er stütze seinen Antrag allein auf die antragsgemäße Veranlagung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In einem solchen Fall bestehe der Anspruch auf Kindergeld für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorlägen, denn eine unterjährige (monatliche) Veranlagung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei dem EStG fremd. Die entsprechende Korrektur seines Leistungsantrags sei auch zulässig, denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 1990 X R 68/82 (BFH/NV 1991, 162) handele es sich dabei nicht um eine Klageänderung, so dass § 123 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht anwendbar sei. Sollte die Familienkasse seinem entsprechend erweiterten Begehren nicht folgen, sei das Verfahren --nach Zulassung der Revision-- an das FG zurückzuverweisen. 4 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und auf Beiordnung von Rechtsanwalt X hat nur teilweise Erfolg. 5 1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 45, m.w.N.) Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145). 6 2. Danach ist der Antrag auf Bewilligung von PKH und auf Beiordnung von Rechtsanwalt X begründet, soweit der Antragsteller die Bewilligung von PKH für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG begehrt, das die Festsetzung von Kindergeld für zwei Kinder für die Zeit von … in einer Höhe von insgesamt 7.700 € abgelehnt hat. 7
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